ZVG

§ 8 ZVG

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 ZVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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