Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 3. Juli 2019
10 AZR 499/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 3. Juli 2019
- Aktenzeichen
- 10 AZR 499/17
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2019:030719.U.10AZR499.17.0
- Dokumentnummer
- KARE600058018
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Wiedereinsetzung in die mangels ordnungsgemäßer Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO versäumte Berufungs- oder Berufungsbegründungfrist ist es nicht erforderlich, die Prozesshandlung nachzuholen, wenn die säumige Partei formwirksam Revision eingelegt hat und der Mangel erstmals vom Revisionsgericht festgestellt wird.17
2. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist auch dann verschuldet iSv. § 286 Abs. 4 BGB, wenn die tarifliche Beitragspflicht auf einer rückwirkenden gesetzlichen Grundlage beruht, die an die Stelle einer für unwirksam erklärten Allgemeinverbindlicherklärung tritt.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2017 - 12 Sa 1015/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 88 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet.
I. Der Senat kann jedenfalls bei unterstellter Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist davon ausgehen, dass die Berufung des Beklagten zulässig ist.
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13 mwN).
2. Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz von einem bei einem Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben ist, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16). Der Schriftzug, mit dem die Berufungsbegründung abschließt, ist erheblich kürzer und weniger ausgeprägt als andere Schriftzüge, mit denen Schriftsätze dieses Rechtsstreits unterzeichnet sind. Er begründet Zweifel daran, ob es sich um eine ordnungsgemäße Unterschrift oder ein bloßes Handzeichen handelt (vgl. zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterschrift BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 19 mwN, BAGE 151, 66).
3. Selbst wenn der Schriftzug nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügen sollte, geht der Senat von einer zulässigen Berufung aus. Es kann unterstellt werden, dass nach §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in die Berufungsbegründungsfrist wieder einzusetzen ist.
a) Wiedereinsetzung kann nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auch ohne Antrag des Beklagten von Amts wegen gewährt werden. Dass der Beklagte die versäumte Prozesshandlung der Berufungsbegründung nicht nachgeholt hat, ist unschädlich. In der konkreten Sachverhaltskonstellation war es entbehrlich, erneut eine - nun ordnungsgemäß unterschriebene - Berufungsbegründung einzureichen.
aa) Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung verlangt grundsätzlich zwingend, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird. Der Zweck dieser Voraussetzung erfordert jedoch Einschränkungen. Ob Rechtsschutz gewährt werden kann, hängt davon ab, dass die formellen Voraussetzungen einer Prozesshandlung erfüllt sind. Die Formerfordernisse hierfür dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es durch den Zweck geboten ist (vgl. für den nachgeholten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 88, 118). Mit der Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz soll ermöglicht werden, dass der Urheber einer Prozesshandlung identifiziert wird. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass es sich bei einem dem Gericht zugeleiteten Schriftstück um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 13 mwN, BVerfGK 11, 48).
bb) Hat eine Partei formwirksam ein Rechtsmittel eingelegt und erkennt das Rechtsmittelgericht, dass ein bestimmender Schriftsatz, der in einer vorhergehenden Instanz eingereicht wurde, nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügt, muss dieser Schriftsatz nicht erneut eingereicht werden. Indem die Partei ihr Rechtsschutzziel in der höheren Instanz weiterverfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass sie die in der vorausgegangenen Instanz vorgenommenen Prozesshandlungen billigt und dafür die Verantwortung übernimmt. Die erneute Einreichung der Berufung oder Berufungsbegründung mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift wäre in dieser Fallgestaltung überflüssiger Formalismus.
b) Der Wiedereinsetzung steht nicht die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO entgegen. Danach kann eine Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist beantragt werden.
aa) Ungeachtet des absoluten Charakters von § 234 Abs. 3 ZPO ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, wenn sonst der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wäre (vgl. BVerfG 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 - zu III 2 b der Gründe, BVerfGK 3, 169).
bb) Dies wäre der Fall, wenn der vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht als Unterschrift iSv. § 130 Nr. 6 ZPO gebilligte Schriftzug erstmals vom Revisionsgericht außerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO als nicht ausreichendes Handzeichen eingestuft würde und der betroffenen Partei keine Reaktionsmöglichkeit mehr eröffnet wäre.
(1) Prozessbevollmächtigte müssen zwar die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze kennen. Der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz kann jedoch verletzt sein, wenn derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterzeichnung ohne Vorwarnung nicht mehr hinnehmen will (BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 11 mwN; vgl. ferner BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 30, BAGE 151, 66).
(2) Geschütztes Vertrauen wäre auch verletzt, wenn erst das Revisionsgericht die von den zuvor befassten Gerichten gebilligte Praxis der Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze beanstandete und eine Korrektur dieses Mangels unter Berufung auf die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausschlösse.
(3) Das Landesarbeitsgericht hat die knappen Schriftzüge, mit denen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gezeichnet hat, zumindest in zwei vor dem Senat anhängigen Streitigkeiten unbeanstandet gelassen. Daher kann hier von einem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden, das der Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO entgegensteht.
c) Die Sache muss nicht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat kann unterstellen, dass in die Berufungsbegründungsfrist wieder einzusetzen ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600058018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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