Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 3. April 2025

2 AZR 156/24

Sonderkündigungsschutz für Schwangere - Vereinbarkeit mit Unionsrecht - nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
2. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
3. April 2025
Aktenzeichen
2 AZR 156/24
ECLI
ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR156.24.0
Dokumentnummer
KARE600070278

Amtlicher Leitsatz

1. § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um ihre Schwangerschaft weiß.15 25

2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2024 - 2 Sa 88/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das dem Kündigungsschutzantrag stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2022 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MuSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Deshalb kommt es auf die einzuhaltende Kündigungsfrist nicht an.

I. Die streitbefangene Kündigung gilt nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Zwar hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage nicht fristgerecht erhoben. Ihre Klage war aber auf den hilfsweise gestellten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht eingehalten.

a) Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin am 14. Mai 2022 zugegangen. Die Klagefrist lief am 7. Juni 2022 (Dienstag nach Pfingsten) ab. Die Klage ist erst am 13. Juni 2022 beim Arbeitsgericht eingegangen.

b) Das Anlaufen der Klagefrist wurde nicht durch § 4 Satz 4 KSchG gehindert. Nach dieser Vorschrift läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 Satz 1 KSchG, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

aa) Zwar lag im Streitfall eine behördliche Zustimmung zur Kündigung der im Kündigungszeitpunkt schwangeren Klägerin nicht vor. Nach der Senatsrechtsprechung findet die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG aber aufgrund einer teleologischen Reduktion keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen hat. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne behördliche Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ohne Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft sind die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Zustimmung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht gegeben. Deshalb wird die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG bei Unkenntnis von der Schwangerschaft auf Seiten des Arbeitgebers mit dem Zugang der Kündigung bei der Arbeitnehmerin in Gang gesetzt (BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 27 ff.).

bb) Die teleologische Reduktion des § 4 Satz 4 KSchG bei Unkenntnis des kündigenden Arbeitgebers vom Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes verstößt nicht gegen Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (im Folgenden Mutterschutzrichtlinie) iVm. dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.

(1) Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG setzt Art. 10 Mutterschutzrichtlinie um. Nach dessen Nr. 1 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Kündigung der Arbeitnehmerinnen iSd. Art. 2 Mutterschutzrichtlinie während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie zu verbieten; davon ausgenommen sind die nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, wobei gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muss (BAG 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 - Rn. 19, BAGE 179, 278).

(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll das in Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie vorgesehene Kündigungsverbot verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen zu werden, die mit dem Zustand der schwangeren Arbeitnehmerin in Verbindung stehen, schädlich auf ihre physische und psychische Verfassung auswirken kann. Der Gerichtshof hält die Mitgliedstaaten für verpflichtet, die nach Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kündigung von unter diese Vorschrift fallenden Arbeitnehmerinnen während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie zu verbieten. Nach Art. 12 Mutterschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit jede Person, die sich durch die Nichterfüllung ua. der Verpflichtungen aus Art. 10 Mutterschutzrichtlinie für beschwert hält, ihre Rechte gerichtlich geltend machen kann. Art. 10 Nr. 3 Mutterschutzrichtlinie sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um ua. schwangere Arbeitnehmerinnen vor den Folgen einer nach Nr. 1 dieser Vorschrift widerrechtlichen Kündigung zu schützen (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 28 f.; 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 39 f.).

(3) Die vorgenannten Vorschriften und insbesondere Art. 12 Mutterschutzrichtlinie sind - so der Gerichtshof - im Kontext der Richtlinie spezifischer Ausdruck des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte. Zwar sind die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 12 Mutterschutzrichtlinie nicht verpflichtet, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen; doch muss die gewählte Maßnahme geeignet sein, einen tatsächlichen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und auf jeden Fall in angemessenem Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 31; 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 42).

(4) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings auch entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 35; 29. Oktober 2009 - C-63/08 - [Pontin] Rn. 48). Er hat ferner ausgeführt, dass das Erfordernis, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage bei einem Gericht stellen zu müssen, als solches nicht als mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar angesehen werden kann (EuGH 27. Juni 2024 - C-284/23 - [Haus Jacobus] Rn. 56). Die Anwendung von § 4 Satz 1 KSchG auf die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen hat der Gerichtshof damit ebenso wenig beanstandet wie das System der nachträglichen Klagezulassung an sich.

(5) In der Sache „Pontin“ hat der Gerichtshof angenommen, dass eine Frist von 15 Tagen für eine Wiedereinstellungsklage einer gekündigten schwangeren Arbeitnehmerin in Anbetracht ua. der Lage, in der sich eine Frau zu Beginn der Schwangerschaft befindet, als besonders kurz anzusehen sei (EuGH 29. Oktober 2009 - C-63/08 - Rn. 62). Im dortigen Fall konnten allerdings gegebenenfalls mehrere Tage vergehen, die in die Fünfzehntagesfrist eingerechnet werden, bevor die schwangere Frau das Kündigungsschreiben erhält und so von ihrer Kündigung erfährt (EuGH 29. Oktober 2009 - C-63/08 - Rn. 63). Selbst unter diesen Umständen hat der Gerichtshof gemeint, dass die Beurteilung, ob das nationale Recht dem Grundsatz der Effektivität genüge, letztlich vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sei (EuGH 29. Oktober 2009 - C-63/08 - Rn. 69).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600070278

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.