Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 27. August 2014
4 AZR 999/12
Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. August 2014
- Aktenzeichen
- 4 AZR 999/12
- Dokumentnummer
- KARE600045978
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Rücktritt von einem Prozessvergleich nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass es sich bei diesem um einen gegenseitigen Vertrag handelt.22
2. Ein gegenseitiger Vertrag liegt nicht allein schon deshalb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs. 1 BGB "im Wege gegenseitigen Nachgebens" erfolgt.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juni 2012 - 5 Sa 253/11 - aufgehoben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den zwischen den Parteien am 20. Januar 2009 vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verfahren Az. - 5 Sa 4/08 - geschlossenen Vergleich erledigt hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die gerichtlichen Kosten zweiter Instanz und die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
I. Der mit der Revision der Beklagten vorrangig verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an einer solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellung. Ist der Vergleich wirksam, ergeht ein - klarstellendes - Endurteil dahingehend, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 544/08 - Rn. 16, 18 mwN; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251; BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 16, 388). Eine Sachentscheidung über die Anträge des Klägers kommt dann nicht mehr in Betracht.
II. Der Antrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Rechtsstreit über die Anwendbarkeit des TVöD/VKA auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Entgeltansprüche durch den am 20. Januar 2009 geschlossenen Vergleich beendet worden. Die Klägerin konnte nicht nach § 323 Abs. 1 BGB von dem wirksamen geschlossenen Vergleich wirksam zurücktreten, da es sich bei diesem nicht um einen gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB handelt.
1. Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen und von der Klägerin während der zweiwöchigen Widerrufsfrist nach Nr. 5 des Vergleichs nicht widerrufen worden (§ 158 Abs. 2 BGB).
Er ist weiterhin nicht bereits nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB ex tunc unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die in dem Vergleich vereinbarte Kürzung des Entgeltanspruchs der Klägerin um 6 vH, der nicht von dem Entgeltanspruch des maßgebenden Teilzeitbeschäftigten, sondern von dem eines Vollzeitbeschäftigten ausgeht, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt. Selbst wenn die Klägerin im Ergebnis für die von ihr geleistete Arbeitszeit anteilig ein geringeres Entgelt erhalten würde, als eine mit der gleichen Tätigkeit betraute Vollzeitbeschäftigte (vgl. nur BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 128, 63) - wovon mangels dahingehender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und entgegen seiner Auffassung derzeit nicht ausgegangen werden kann -, würde ein solcher Gesetzesverstoß nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vergleichs führen.
Die Klägerin könnte in diesem Fall nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB lediglich verlangen, dass die im Vergleich vorgesehene „Gehaltsreduzierung“ um 6 vH auf Grundlage des vereinbarten monatlichen Entgeltanspruchs verringert wird, ohne dass der Vergleich damit insgesamt unwirksam wäre. Verstoßen nämlich einzelne vertragliche Vereinbarungen gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, ist zwar die benachteiligende Bestimmung unwirksam. Als Rechtsfolge ist die leistungsgewährende Vertragsbestimmung grundsätzlich durch „Anpassung nach oben“ gemäß § 134 BGB iVm. § 612 Abs. 2 BGB ( BAG 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34 ff. mwN zu den abw. Auff., BAGE 128, 63) mit demjenigen Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfallen lässt (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 108, 17).
2. Der erklärte Rücktritt hat auf den Bestand des Vergleichs und die damit verbundene Wirkung der Prozessbeendigung keinen Einfluss, da er unwirksam ist. Deshalb kann es dahinstehen, ob im Falle eines wirksamen, auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht gestützten Rücktritts der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen ist oder die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs unberührt bleibt (vgl. dazu BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 3 e und 4 der Gründe, BAGE 40, 17; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; jeweils mwN).
a) Bei dem Vergleich handelt es sich um eine individuelle atypische Erklärung, deren Auslegung durch das Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist, ob die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB eingehalten wurden, ob gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist und ob alle erheblichen Tatsachen für die Auslegung herangezogen worden sind (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11, BAGE 145, 107; 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 45 ).
b) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in dem Vergleich habe sich die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach den dort genannten Regelungen zu vergüten und im Gegenzug habe diese auf die weitere Durchsetzung ihres Feststellungsantrags und zum Teil auf Zahlungsansprüche in der Vergangenheit verzichtet. Der Verzicht auf eine Forderung sei eine Leistung, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen könne. Der Sachverhalt werde nicht ausgeschöpft, wenn man in dem hier streitigen Vergleich nur eine einvernehmliche Abänderung oder Klarstellung der vertraglichen Absprachen der Parteien über die Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis sehen wolle. Die Änderung des Arbeitsvertrags könne nicht losgelöst vom Verzicht der Klägerin auf die weitere gerichtliche Klärung des genauen Inhalts der bisherigen Vergütungsabrede und dem teilweisen Verzicht auf bereits fällige streitige Vergütungsansprüche gesehen werden.
bb) Dem folgt der Senat nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht erkannt, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich nicht um einen gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 BGB handelt. Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.
(1) Ein gegenseitiger Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB liegt nicht schon deshalb vor, weil eine vergleichsweise Einigung nach § 779 Abs. 1 BGB „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ erfolgt. Dieses tatbestandliche Erfordernis, das den Vergleich von solchen Rechtsgeschäften abgrenzt, die durch einseitiges Nachgeben zustande kommen - wie etwa ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB -, begründet noch keinen gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Habersack 6. Aufl. § 779 Rn. 26 mwN auch zu den teilweise abw. Auff.; Staudinger/Marburger BGB Stand 2009 § 779 Rn. 40; offengelassen in BGH 12. Dezember 1991 - IX ZR 178/91 - BGHZ 116, 319). Das gegenseitige Nachgeben erzeugt keine wechselseitig voneinander abhängigen Leistungspflichten, sondern betrifft als Mittel zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit allein das Zustandekommen des Vertrags (Bork Der Vergleich S. 176 mwN; ders. AcP 194 (1994) 419, 424; Staudinger/Marburger § 779 Rn. 49 mwN).
(2) Ebenso kann der Vergleich nicht schon deshalb als gegenseitiger Vertrag gewertet werden, weil er regelmäßig nur die rein obligatorischen, gegenseitigen Verpflichtungen begründet, das Vergleichsergebnis durch entsprechende Vollzugsakte herbeizuführen, etwa durch ein nachfolgendes Anerkenntnis iSd. § 781 Abs. 1 BGB oder durch den Erlass einer Forderung iSd. § 397 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Habersack § 779 Rn. 36; Staudinger/Marburger § 779 Rn. 40 f., 49; anders noch in jüngerer Zeit Schäfer Das Abstraktionsprinzip beim Vergleich S. 96 ff., 105 ff., 204 ff.; dazu abl. Bork AcP 194 (1994), 419, 420 ff.). Beschränkt sich der Vergleich auf die Regelung einzelner zwischen den Parteien strittiger Punkte des Ausgangsrechtsverhältnisses ohne weitere, darüber hinausgehende Leistungspflichten zu begründen, fehlt es nämlich regelmäßig an einem gegenseitigen Vertrag iSd. § 323 BGB (zum Kriterium des funktionellen Synallagmas s. nur Staudinger/Otto/Schwarze Stand 2009 Vorbem. zu §§ 320 - 326 Rn. 26 ff.). Das gilt namentlich dann, wenn sich der Vergleich auf die Feststellung einer in Streit geratenen Leistungspflicht einer der beiden Parteien beschränkt (Bork in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 779 Rn. 22 m. Fn. 113; MüKoBGB/Habersack § 779 Rn. 36; Staudinger/Marburger § 779 Rn. 42; jeweils mwN). In der Folge scheidet dann ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 BGB aus.
(3) Die Annahme eines gegenseitigen Vertrags bei einem Vergleich setzt zumindest voraus, dass der Vergleich sich nicht auf die Feststellung einzelner Inhalte eines insoweit streitigen Rechtsverhältnisses beschränkt, sondern zusätzlich eine Leistung oder Verpflichtung zum Inhalt hat, die synallagmatisch mit der des anderen Teils verknüpft ist (s. auch Staudinger/Marburger § 779 Rn. 51 mwN; so auch MüKoBGB/Habersack § 779 BGB Rn. 36: „erbrachter Rechtsverzicht und noch zu erbringende Leistung“, sowie Rn. 37; Reinfelder NZA 2013, 62, 63 m. Fn. 16). Dann ist ein Rücktritt vom Vergleich nach § 323 Abs. 1 BGB möglich (zum möglichen Rücktritt bei beiderseitig neu begründeten Leistungspflichten etwa BGH 7. März 2002 - IX ZR 293/00 - zu II 5 der Gründe; 12. Dezember 1991 - IX ZR 178/91 - zu II 2 a und b der Gründe, BGHZ 116, 319; vgl. auch Reinfelder NZA 2013, 62 f., für einen Prozessvergleich, der einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zur Verfügung hat; s. auch BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 376; 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 23 mwN, für eine außergerichtliche Vereinbarung).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600045978Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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