Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 28. August 2019
5 AZR 425/18
Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. August 2019
- Aktenzeichen
- 5 AZR 425/18
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2019:280819.U.5AZR425.18.0
- Dokumentnummer
- KARE600058355
Amtlicher Leitsatz
Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage iSd. § 254 ZPO sein.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 - 7 Sa 38/17 (6) - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Hauptanträge insgesamt zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2016 - 2 Ca 2385/16 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der Aufzeichnungen der Daten der Fahrerkarte des Klägers für die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2013 und vom 1. Mai 2014 bis zum 16. September 2016 herauszugeben.
Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. und des Kostenausspruchs wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zulässigkeit der Stufenklage nicht mit der Begründung verneinen, aus der vom Kläger begehrten Auskunft lasse sich der verfolgte Leistungsanspruch nicht ermitteln. Damit hat das Landesarbeitsgericht bestehendes Recht verletzt, § 546 ZPO. Der Senat kann über den Auskunftsantrag aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieser hat teilweise Erfolg. In diesem Umfang ist die Sache - entsprechend der prozessualen Besonderheit der Stufenklage - an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Der vom Kläger gestellte Antrag Ziff. 1 bedarf zunächst der Auslegung.
1. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337).
2. Der Kläger begehrt auf den ersten Blick eine schriftliche Auskunft über die von ihm in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeitszeit. Dies allein eröffnet nicht den Weg zu der vom Kläger zugrunde gelegten Anspruchsgrundlage des § 21a Abs. 7 ArbZG. Allerdings wird die geforderte Auskunft im Antrag näher bestimmt, denn sie soll die Übergabe eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind, beinhalten. Danach ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger den gesetzlichen Anspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG geltend macht, der, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dogmatisch ein Herausgabeanspruch ist (vgl. Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 21a Rn. 35). Weitere Zwecke neben einer solchen Auskunft werden vom Kläger mit der Stufenklage ersichtlich nicht verfolgt.
II. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Stufenklage verneint. Die in die Revision gelangten Hauptanträge sind nach § 254 ZPO zulässig. Daher ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
1. Der Auskunftsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat eine schriftliche Auskunft über die von ihm geleisteten Arbeitszeiten in einem konkreten Zeitraum verlangt. Diese Auskunft soll die „Übergabe“ eines Ausdrucks der Daten, die auf der Fahrerkarte gespeichert sind, beinhalten. Bei der Bezeichnung der Fahrerkarte ist klar, dass es sich um die Aufzeichnungen seiner persönlichen Fahrerkarte handelt.
2. Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.
a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6).
aa) Die in der ersten Stufe verlangte Auskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klagewege verfolgen zu können (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53; 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10, BAGE 119, 62). Die Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11).
Dementsprechend ist eine Stufenklage sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15, BGHZ 209, 358; 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, BGHZ 189, 79; 2. März 2000 - III ZR 65/99 - zu 1 a der Gründe; vgl. auch BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13 f.; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 55).
bb) Wenn die Auskunft dazu dient, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, werden entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO Informationsansprüche jeglicher Art erfasst (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 13; 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 254 Rn. 6). Daher sind unter Rechnungslegung iSd. § 254 ZPO auch Auskünfte zu verstehen, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11), mithin auch eine Kopie der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG.
b) Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage sein. Dem steht - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht entgegen, dass § 21a Abs. 7 ArbZG nach Sinn und Zweck eine Schutzvorschrift im arbeitszeitrechtlichen Sinn ist.
aa) Die Regelung des § 21a ArbZG wurde aufgrund von Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 mit Wirkung ab dem 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz eingefügt. Die Sicherung von Vergütungsansprüchen ist damit nicht bezweckt.
(1) Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, dienen (vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.; vgl. auch BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 25, BAGE 137, 366). Nach ihrem Art. 1 ist Zweck der RL 2002/15/EG, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen. In der RL 2002/15/EG sind für die Beschäftigten im Straßenverkehr besondere Arbeitszeitbestimmungen enthalten, die in verschiedenen Punkten von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichen (vgl. BT-Drs. 16/1685 S. 11 f.).
Zur RL 2003/88/EG hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass sich diese mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränke, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, sodass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finde. Die Art und Weise der Vergütung der Arbeitnehmer falle insoweit unter die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. EuGH 10. September 2015 - C-266/14 - Rn. 48 f.). Durch die RL 2003/88/EG sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt seien, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern, um dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Recht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - Rn. 30, 36).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600058355Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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