Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 24. September 2015

6 AZR 492/14

Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

Gericht
Bundesarbeitsgericht, Erfurt
Spruchkörper
6. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. September 2015
Aktenzeichen
6 AZR 492/14
ECLI
ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.6AZR492.14.0
Dokumentnummer
KARE600048038

Amtlicher Leitsatz

Der Erklärungsempfänger ist iSv. § 174 Satz 2 BGB von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, wenn eine früher vorgelegte, den Anforderungen des § 174 Satz 1 BGB genügende Vollmacht sich auch auf das später vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft erstreckt, etwa auf eine Folgekündigung, sofern dem Erklärungsempfänger nicht zwischenzeitlich vom Vollmachtgeber das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. März 2014 - 12 Sa 265/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Schuldnerin vom 31. Juli 2012 mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO am 31. Oktober 2012 beendet worden. Die Vorinstanzen haben darum zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Die von den Vorinstanzen unterlassene Prüfung, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuholen (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 13, BAGE 143, 129). Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus den autonomen nationalen Regelungen der Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit.

1. Ist - wie hier - ein deutsches Gericht nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, ist es regelmäßig auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 20; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 20, BAGE 125, 24). Das Arbeitsverhältnis unterfiel nach den weder mit der Revision noch mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I, ABl. L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6, künftig ROM I-VO) dem deutschen Arbeitsrecht. Der zeitliche Anwendungsbereich der ROM I-VO ist gemäß Art. 28 ROM I-VO eröffnet. Auch sachlich ist sie anwendbar, obwohl außer der Anwendung des deutschen Rechts nur noch die des US-amerikanischen Rechts in Betracht kommt. Die ROM I-VO ist gemäß Art. 2 als „loi uniforme“ ausgestaltet. Sie kommt darum auch gegenüber Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung (MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. ROM I-VO Art. 2 Rn. 3) und ist für Fragen des anzuwendenden Statuts immer dann heranzuziehen, wenn ein staatliches Gericht mit Sitz in der Europäischen Union international zuständig ist (Ostendorf RIW 2014, 93, 94).

2. Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe ihre Tätigkeit ausschließlich in der Niederlassung der Schuldnerin in Frankfurt am Main verrichtet, sind weder Revisions- noch Gegenrügen erhoben. Das eröffnet den Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO und damit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A) - Rn. 21).

II. Die Kündigung vom 31. Juli 2012 ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können. Die Schuldnerin hatte die Klägerin bereits mit der der Kündigung vom 20. Juni 2012 beigefügten Originalvollmacht iSv. § 174 Satz 2 BGB ausreichend davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten sie auch bei der Folgekündigung vom 31. Juli 2012 vertreten konnten. Das Zurückweisungsrecht war darum ausgeschlossen.

1. § 174 BGB fand auf die Kündigung vom 31. Juli 2012 Anwendung. Dies kann der Senat auch ohne dementsprechende Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst feststellen.

a) Die ROM I-VO regelt nicht, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf Fragen, die sich im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlich erteilten Vollmachten stellen, anzuwenden ist. Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung nimmt die Frage, ob der Vertreter den Vertretenen gegenüber Dritten verpflichten kann, ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus. Es kann dahinstehen, ob für die Frage, ob für die Klägerin bei Zugang der Kündigung vom 31. Juli 2012 hinreichende Gewissheit bestand, dass sich die Schuldnerin diese Kündigung zurechnen lassen wollte, das Vollmachts-, das Form- oder das Vertragsstatut maßgeblich ist. In allen drei Fällen führen diese Anknüpfungspunkte zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.

b) Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Wirkungsorts (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 53). Von der in den USA ausgestellten Vollmacht vom 19. Juni 2012 sollte in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht werden, um das dort bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin zu beenden. Darum galt über das Vollmachtsstatut deutsches Recht für alle Fragen, die die Vollmacht selbst betrafen, insbesondere ihr Bestehen und ihren Umfang (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 55). § 174 BGB regelt jedoch keine Fragen der Wirksamkeit oder der Wirkung der Vollmacht, sondern räumt dem Dritten gerade unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der Vollmacht ein Zurückweisungsrecht ein, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt noch der Empfänger über das Bestehen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt ist (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 20, BAGE 137, 347; Ostendorf RIW 2014, 93, 94). Das spricht dagegen, § 174 BGB dem Vollmachtsstatut zu unterstellen (Ostendorf aaO mwN in Fn. 21 zu abweichenden Ansichten im Schrifttum).

c) Das Formstatut ergibt sich aus Art. 11 ROM I-VO. Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. Für die Form der Kündigung vom 31. Juli 2012 gilt deshalb deutsches Recht. Art. 11 ROM I-VO erfasst neben Schuldverträgen auch die darauf bezogenen einseitigen Rechtsgeschäfte, so dass seine Anwendung auf § 174 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Die bisher entwickelten Definitionen, was unter „Form“ iSd. Art. 11 ROM I-VO zu verstehen ist, erfassen jedoch insbesondere die Schriftform von Willenserklärungen (MüKoBGB/Spellenberg 6. Aufl. ROM I-VO Art. 11 Rn. 6, 23 f.), nicht aber die von § 174 BGB geregelte, vorgelagerte Frage, ob der Empfänger der Erklärung davon ausgehen kann, dass diese dem vorgeblich Vertretenen auch zurechenbar ist, was gegen die Subsumtion des § 174 BGB unter das Formstatut spricht (Ostendorf RIW 2014, 93, 95).

d) Greifen anderweitige Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ein, fällt § 174 BGB kollisionsrechtlich in den Anwendungsbereich des Vertragsstatuts (Ostendorf RIW 2014, 93, 95). Da deutsches Recht Arbeitsvertragsstatut war, findet über das Vertragsstatut § 174 BGB auch dann Anwendung, wenn weder das Vollmachts- noch das Formstatut einschlägig sind.

2. Die Zurückweisung der Kündigung vom 31. Juli 2012 war nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

a) Allerdings geht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften die Vollmachtsurkunde vom Vertreter zum Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB nach dem Zweck dieser Bestimmung grundsätzlich bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorgelegt werden muss (Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 2; Erman/Maier-Reimer BGB 14. Aufl. § 174 Rn. 5).

aa) Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann der Vertragspartner selbst entscheiden, ob er den Vertragsabschluss von der Vertretungsmacht des für einen anderen Handelnden abhängig macht (Erman/Maier-Reimer BGB 14. Aufl. § 174 Rn. 1). Darum reicht es bei solchen Rechtsgeschäften gemäß § 172 Abs. 2 BGB aus, dass die Urkunde dem Dritten einmal vorgelegt wird.

bb) Derjenige, demgegenüber ein einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen wird, ist an diesem nicht willentlich, sondern nur passiv als Adressat beteiligt (Staudinger/Schilken (2014) § 174 Rn. 1; Erman/Maier-Reimer BGB 14. Aufl. § 174 Rn. 1). § 174 BGB soll deshalb zu seinen Gunsten klare Verhältnisse schaffen. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Hat ihm der Vertretene keine Gewissheit verschafft, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss, kann der Erklärungsempfänger die einseitige Willenserklärung zurückweisen (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 567/13 - Rn. 19; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347). Darum genügt es bei einseitigen Rechtsgeschäften für den Nachweis iSv. § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht, dass für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft die erforderliche Vollmacht vorgelegt war.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600048038

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.