Zivilprozessordnung

§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Gesetzestext

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 29 ZPO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 29 ZPO eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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