Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. November 2012

VIII ZR 108/12

Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld bei Vereinbarung des Incoterm DDP; zuständigkeitsbegründende Wirkung der Erfüllungsortsvereinbarung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
7. November 2012
Aktenzeichen
VIII ZR 108/12
Dokumentnummer
KORE306232012

Amtlicher Leitsatz

1. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.17

2. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Einkaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP). Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt“ und bestimme - da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme - Köln als den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei.

Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP zu den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den Incoterm FOB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347).

2. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.

a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN).

Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011- X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RIS-Justiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Sekundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE306232012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.