Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. September 2018

X ZR 80/15

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
11. September 2018
Aktenzeichen
X ZR 80/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0
Dokumentnummer
KORE308072019

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.14

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001. Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den Berlin als Erfüllungsort aber nicht infrage komme.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint.

1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen, wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 12 mwN).

2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist.

a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).

b) In Fällen der vorliegenden Art gilt dies unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Volksrepublik China zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat.

Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Recht dieses Staates, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001 mit der darin zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des Unionsrechts (BGHZ 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden findet, sondern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte sind im Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegolten haben (BGHZ 188, 85 Rn. 33 mwN).

c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.

d) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des Abflugortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international zuständig.

aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "A" nach "C" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding sind deshalb gegeben.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf Rechtsausführungen im Berufungsurteil, die für sich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B. Vertragspartner des Klägers für den ersten Flug von Berlin-Tegel nach Brüssel gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach Brüssel und den Weiterflug nach Peking buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommen hat, gibt im Übrigen inhaltlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln. Diese Bestätigung weist eine Flugauswahl des Klägers von Peking nach Berlin-Tegel (direkt) im Juli 2013 und für Berlin nach Peking mit den beiden hier in Rede stehenden Flügen und unter Angabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug- und Tariftyp und einen einheitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden Flüge vorlägen.

IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst nicht in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des Klägers, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben. Die Sache ist entsprechend § 563 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden haben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Meier-Beck Gröning Grabinski Kober-Dehm Marx

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308072019

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.