Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Januar 2011
X ZR 71/10
Europäische Zuständigkeit: Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 18. Januar 2011
- Aktenzeichen
- X ZR 71/10
- Dokumentnummer
- KORE300212011
Amtlicher Leitsatz
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen 21.
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs 35.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das am 22. April 2010 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Umfang der nachfolgenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als sieben Prozent, seit dem 16. August 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 21 ZPO. Die Beklagte verfüge über eine deutsche Niederlassung, die unter einer über das Internet beworbenen F. Telefonnummer erreichbar sei und unter dieser Nummer auch die Buchung von Flügen anbiete. Damit erwecke die Beklagte zumindest den Anschein einer selbständigen inländischen Geschäftstätigkeit, die auch den Abschluss von Flugbeförderungsverträgen umfasse. Wenn das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung abgeschlossen sei oder als dessen Folge erscheine, begründe dies die Zuständigkeit nach § 21 ZPO. In diesem Sinne erweise sich auch der Abschluss des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags als Folge des werbenden Auftretens und Handelns der Beklagten im Inland, selbst wenn die Kläger ihren Flug nicht unmittelbar bei dieser oder über diese Niederlassung gebucht hätten. Die technischen Defekte des Flugzeugs stünden dem Anspruch der Kläger nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entgegen, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass sie auf außergewöhnlichen, von der Beklagten nicht zu beherrschenden Umständen beruht hätten. Damit stehe den Klägern die beanspruchte Ausgleichszahlung zu, die gemäß §§ 291, 288 BGB auch zu verzinsen sei.
II. Die Entscheidung in der Hauptsache hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Lediglich die zuerkannten Zinsen stehen den Klägern nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht nur den Kläger zu 1, sondern auch die Klägerin zu 2 als Partei des Berufungsverfahrens betrachtet und durfte daher auch ihr gegenüber eine Sachentscheidung treffen. Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge wird aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich, dass auch die Klägerin zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat.
a) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört neben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen die Angabe, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger sein soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 Rn. 10). An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dabei sind, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09 Rn. 11).
b) Danach lässt die vorliegende Berufungsschrift eindeutig erkennen, dass auch die Klägerin zu 2 das Urteil des Amtsgerichts mit der Berufung angegriffen hat.
Die an das Oberlandesgericht gerichtete Berufungsschrift enthält in ihrem Rubrum zwar die grammatikalisch nur für eine Person stehende Eingangsformel "In dem Rechtsstreit des". Hierbei handelt es sich aber offenkundig um eine sprachliche Unrichtigkeit, da in der Berufungsschrift zugleich nicht nur der Kläger zu 1, sondern ausdrücklich auch die Klägerin zu 2 als "Kläger und Berufungskläger" benannt sind. Dies lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die durch das Urteil des Amtsgerichts beschwerte Klägerin zu 2 Rechtsmittelführerin sein soll. Entgegen der Ansicht der Revision steht diesem Verständnis nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt worden ist, dass die Berufung "namens des Klägers und Berufungsklägers" eingelegt werde. Mit dieser Formulierung ist ersichtlich an die in der Einzahl formulierte Eingangsbezeichnung der Parteien angeknüpft worden, was aber auch die Klägerin zu 2 umfasst.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen.
a) Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9).
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückgegriffen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rn. 32). Anzuwenden sind die Regeln des autonomen deutschen Rechts zwar nur, wenn die internationale Zuständigkeit nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird (Stein/Jonas/Roth, aaO, vor § 12 Rn. 26). Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist dies hier jedoch nicht der Fall:
aa) Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist Art. 33 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, BGBl. 2004 II S. 458 (im Folgenden: MÜ) nicht heranzuziehen.
Art. 7 der Verordnung auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung infolge der Annullierung ihres Flugs ist unabhängig von den Schadensersatzansprüchen, die in Art. 17 ff. MÜ geregelt sind. Die Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst und stellt insbesondere keine Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ dar. Für Ansprüche, die auf die Verordnung gestützt sind, und solche, die auf dem Übereinkommen von Montreal beruhen, gelten damit unterschiedliche Regelungsrahmen, was der übergreifenden Anwendung des Übereinkommens von Montreal auf Ansprüche nach der Verordnung entgegen steht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 1/09, RRa 2010, 90 Rn. 10; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 Rn. 31 f. - Wallentin-Herrmann/Alitalia und Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 27 - Rehder/Air Baltic).
bb) Die internationale Zuständigkeit folgt im Streitfall - jedenfalls unmittelbar - auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG 2001, L12, S.1; nachfolgend: EuGVVO).
Deren räumlicher Anwendungsbereich ist gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO nicht eröffnet, da die Beklagte weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung oder -niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3 EuGVVO hat. Die internationale Zuständigkeit lässt sich daher unmittelbar auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich EuGVVO herleiten.
cc) Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit mithin nach autonomem nationalem Recht. Das gebietet die Heranziehung der die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit regelnden §§ 12 ff. ZPO auch für die internationale Zuständigkeit.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300212011Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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