Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 25. August 2020
9 AZR 214/19
Tariflicher Mehrurlaub - Befristung- Übertragung - Verfall
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 25. August 2020
- Aktenzeichen
- 9 AZR 214/19
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:250820.U.9AZR214.19.0
- Dokumentnummer
- KARE600060907
Amtlicher Leitsatz
Befristet ein Tarifvertrag den Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub eigenständig und verlangt er zudem, dass der Arbeitnehmer den Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend zu machen hat, trägt - abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Initiativlast für die Verwirklichung des Mehrurlaubsanspruchs.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2018 - 7 Sa 448/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen aus dem Jahr 2016 keine (restlichen) Urlaubsansprüche oder Ersatzurlaubsansprüche zu.
A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Kläger hat ein besonderes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil die Beklagte den von ihm behaupteten Anspruch auf (Ersatz-)Urlaub bestreitet (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 11 ff.; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 f., BAGE 137, 328).
B. Die Klage ist unbegründet.
I. Der Senat kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) über den Bestand des primären Mehrurlaubsanspruchs aus dem Jahr 2016 entscheiden. Der Kläger hat ausweislich der Klagebegründung, die bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12), bereits in den Vorinstanzen im Rahmen des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts die Feststellung des Urlaubsanspruchs unabhängig davon verlangt, auf welcher Anspruchsgrundlage dieser ggf. noch besteht. Er hat den Klageantrag durchgängig auf die von ihm vertretene Rechtsansicht gestützt, der Mehrurlaub habe nicht verfallen können, weil § 12 IV Ziffer 3 BMTV entsprechend § 7 BUrlG unionsrechtskonform auszulegen sei. Soweit sich der im Berufungsverfahren auf Anregung des Gerichts gestellte Klageantrag auf Ersatzurlaub bezieht, handelt es sich um eine Bewertung der Rechtsfolgen, die sich aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt ergeben (vgl. BAG 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 - Rn. 10 ff.).
II. Dem Kläger steht der tarifliche Mehrurlaub aus dem Jahr 2016 nicht mehr zu.
1. Der BMTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) Anwendung. Der Kläger erwarb zu Beginn des Jahres 2016 einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (§ 12 I A Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 9 BMTV), der den gesetzlichen Urlaubsanspruch einschloss (§§ 1, 3, 4 BUrlG). Der Urlaubsanspruch ist, soweit er über den Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub hinausging, nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
2. Der tarifliche Mehrurlaub des Klägers für das Jahr 2016 ist gemäß § 12 IV Ziffer 3 BMTV verfallen, weil der Kläger dessen Gewährung erstmals nach dem 31. März 2017 verlangt hat. Die zwischen dem 19. Januar 2016 und dem 2. Juni 2017 durchgehend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers stand allein dem Erlöschen seines Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2016 entgegen. Der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub ist selbst dann gemäß § 12 IV Ziffer 3 BMTV erloschen, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Beklagte habe den Kläger weder aufgefordert, den Mehrurlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht geltend gemachter Mehrurlaub mit Ablauf des 31. März 2017 verfallen kann.
a) Gemäß § 12 IV Ziffer 3 BMTV erlischt der Urlaubsanspruch am 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern er nicht vorher vergeblich geltend gemacht worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt danach der Verfall des tariflichen Mehrurlaubs nicht dem gleichen Fristenregime wie der des gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.
aa) § 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und es ihm deshalb nicht möglich ist, den Urlaub zu nehmen. Der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch tritt in diesem Fall zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu und ist damit erneut nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet. Er kann, ohne Verstoß gegen das Unionsrecht, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit frühestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl. grundl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44; bestätigt durch EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 55 ff. und zuletzt 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23, 32 ff., BAGE 142, 371; vgl. auch 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 14). Besteht die Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, liegen besondere Umstände vor, die die Befristung des Urlaubsanspruchs zum Schutz eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers vor dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen rechtfertigen, obwohl es dem erkrankten Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen (EuGH 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 71 ff.). Ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, entspricht nach der Feststellung des Gerichtshofs der europäischen Union unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Anforderungen der Richtlinie 2003/88/EG und läuft dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwider, weil er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 43; BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 31).
bb) Wäre § 12 IV Ziffer 3 BMTV entsprechend § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform auszulegen, bliebe der durch § 12 I A Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 9 BMTV begründete Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub, wenn er infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, über den 31. März des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres hinaus erhalten und unterläge dem für dieses Urlaubsjahr geltenden Fristenregime. Sein Erlöschen wäre regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - die Gewährung des Mehrurlaubs nach seiner Wiedergenesung vor dem 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres verlangt.
cc) Der BMTV regelt jedoch die Befristung des tariflichen Anspruchs auf Mehrurlaub abweichend vom Bundesurlaubsgesetz. Eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 12 IV Ziffer 3 BMTV kommt deshalb nicht in Betracht.
(1) Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN). Für einen vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36). Der eigenständige, dem Gleichlauf der Urlaubsansprüche entgegenstehende Regelungswille muss sich auf den jeweils in Rede stehenden Regelungsgegenstand beziehen. Es genügt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 28). Ein Gleichlauf mit der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist danach nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Vereinbarungen getroffen haben (BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12).
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen weicht die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs vom Bundesurlaubsgesetz ab. Der Tarifvertrag enthält ein eigenständiges, vom BUrlG abweichendes Fristenregime, nach dem tariflicher Mehrurlaub nach Maßgabe von § 12 IV Ziffer 3 BMTV auch bei fortbestehender Krankheit des Arbeitnehmers gemäß drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlischt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600060907Gilt das für Ihren Fall?
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