Bundesfinanzhof · Beschluss vom 17. Oktober 2012
III B 68/12
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses verwitweter Alleinerziehender aus dem Anwendungsbereich des Ehegattensplittings - Rechtliches Gehör
- Gericht
- Bundesfinanzhof, München
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 17. Oktober 2012
- Aktenzeichen
- III B 68/12
- Dokumentnummer
- STRE201250763
Amtlicher Leitsatz
NV: Der nach Wegfall der Voraussetzungen des Verwitwetensplittings im Sinne des § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG erfolgende Ausschluss verwitweter Alleinerziehender aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie18 20 21 24 26.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Beschluss des FG ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) mit der Folge einer Zurückverweisung des Verfahrens an das FG aufzuheben.
a) Art. 103 Abs. 1 GG verbietet dem Gericht, seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu stützen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303; vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929). Dem FG obliegt jedoch keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung irgendwie andeuten müsse (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666).
b) Insoweit hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, zu einzelnen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Auch der Umstand, dass das FG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entschieden hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Denn für Beschlussverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht zwingend vorgesehen, weshalb das FG mit Rücksicht auf den summarischen Charakter des Verfahrens hierauf verzichten konnte.
Im Übrigen würde selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Entscheidung des FG eine Überraschungsentscheidung war, dieser Verfahrensfehler keine isolierte Aufhebung des FG-Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das FG erfordern. Denn der --unterstellte-- Verfahrensfehler wurde dadurch geheilt, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, auch zu vom FG nicht beachteten rechtlichen Gesichtspunkten ausführlich Stellung zu nehmen (s. Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 826 f.).
2. Eine Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 wegen des die Einkommensteuernachzahlung von insgesamt 148 € überschreitenden Betrags ist bereits gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO ausgeschlossen.
a) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Steuerbescheiden ist die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aufhebung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO). Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 114 FGO zu verstehen (z.B. BFH-Beschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328, m.w.N.). Diese Beschränkung ist mit dem GG vereinbar und nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu korrigieren (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, m.w.N.).
b) Im Streitfall wurde die festgesetzte Einkommensteuer bis auf einen Betrag von 148 € bereits durch die von der Antragstellerin geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt, so dass insoweit eine Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich ausscheidet. Es sind auch keine ausnahmsweise zu einer Aufhebung der Vollziehung führenden wesentlichen Nachteile erkennbar, die der Antragstellerin drohen könnten, wenn die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 nicht aufgehoben wird.
aa) Insbesondere wird die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht (s. BFH-Beschlüsse vom 22. November 2001 V B 100/01, BFH/NV 2002, 519, und vom 11. Juni 2001 I B 30/01, BFH/NV 2001, 1223, zu § 114 FGO).
bb) Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht geboten, um eine erhebliche Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (s. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935, m.w.N.). Denn selbst schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschrift allein rechtfertigen eine Aufhebung der Vollziehung wegen wesentlicher Nachteile nicht. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache führen nur dann zur Bejahung wesentlicher Nachteile, wenn die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. Eine Aufhebung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, und in BFH/NV 2010, 935). Ein solcher Vorlagebeschluss ist durch den Senat nicht erlassen worden.
3. Ebenso kommt eine Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der von der Antragstellerin geleisteten Abschlusszahlung in Höhe von 148 € nicht in Betracht, da der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Alleinerziehenden aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 EStG hat.
a) Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit --oder ggf. auch ohne-- Kindern ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere das aus dem Gleichheitssatz zu entnehmende Gebot der Steuergerechtigkeit, an das der Gesetzgeber gebunden ist; dabei sind die Wertentscheidung des GG zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 441/82, BVerfGE 68, 143, m.w.N.).
Hieraus ergeben sich nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BGBl I 2005, 1622, m.w.N.) insbesondere folgende Prüfungsmaßstäbe: Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der untersagt, Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen schlechter zu stellen. Im Bereich des Einkommensteuerrechts wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Insoweit darf der Staat auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann. Der Gesetzgeber ist jedoch berechtigt, bei der steuerlichen Erfassung der Unterhaltsaufwendungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, soweit er diese realitätsgerecht am typischen Fall orientiert, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Zudem gebietet es das GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie steuerlich zu verschonen. Der existenznotwendige Bedarf bildet so die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer und ist in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
b) Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung daraus ableitet, dass Aufwendungen für ihre Kinder --sei es im Bereich des sächlichen Existenzminimums, sei es im Bereich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs-- bei verwitweten Alleinerziehenden in geringerem Umfang steuerlich berücksichtigt würden als bei verheirateten, zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen mit Kindern, kann der Senat dem nicht folgen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201250763Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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