Bundesfinanzhof · Urteil vom 18. Juni 2015

VI R 10/14

Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags

Gericht
Bundesfinanzhof, München
Spruchkörper
6. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. Juni 2015
Aktenzeichen
VI R 10/14
Dokumentnummer
STRE201510216

Amtlicher Leitsatz

1. Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht 25.

2. Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit mündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn der Ausbildungsuchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben 26.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. März 2013 13 K 2572/11 Kg, AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob J, der innerhalb des Streitzeitraums im Juni 2010 das 21. Lebensjahr vollendet hatte, als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

a) Zur Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) --in der bis 31. März 2012 und so auch im Streitfall geltenden Fassung-- wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III --in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung-- vorliegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, und vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

b) Nach § 38 SGB III in der im Streitzeitraum maßgebenden n.F. gelten für die An- und Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:

Der Registrierung des Kindes bei der Agentur für Arbeit kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung (Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III n.F. tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726; vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und in BFH/NV 2012, 1971).

Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt (BFH-Urteil in BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443; ebenso Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2004 B 11 AL 23/04 R, BSGE 93, 209, und vom 19. Januar 2005 B 11a/11 AL 41/04 R, juris).

Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann dieser durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). § 38 Abs. 3 SGB III n.F. beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden --im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (dazu BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b)-- nicht mehr auf drei Monate; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, und vom 26. August 2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15; Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitsuchenden, der --wie J-- nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre; BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

2. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie J im Streitzeitraum-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG außerdem ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322). Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b, und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411). Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

Auch der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt --ebenso wie der Registrierung als Arbeitsuchender-- allerdings keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367).

b) Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. --ebenso wie die Meldung als Arbeitsuchender-- nicht mehr auf drei Monate beschränkt (ebenso Jüttner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl., § 38 Rz 89). Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. vielmehr durchzuführen, bis die oder "der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt" (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F.) oder "solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt" (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III n.F.). Allerdings kann die Agentur für Arbeit auch gegenüber dem Ausbildungsuchenden die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201510216

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