Bundesfinanzhof · Urteil vom 16. Dezember 2021
VI R 10/18
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit
- Gericht
- Bundesfinanzhof, München
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 16. Dezember 2021
- Aktenzeichen
- VI R 10/18
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2021:U.161221.VIR10.18.0
- Dokumentnummer
- STRE202250017
Amtlicher Leitsatz
1. NV: Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus.21
2. NV: Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft.21 26
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.07.2017 - 2 K 376/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
II.
Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Zuständigkeit für die Besteuerung der Kläger ist aufgrund der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 4. November 2021 auf das FA übergegangen. Dieser während des Revisionsverfahrens durch einen Organisationsakt der Verwaltung eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (Senatsurteil vom 11.09.2008 - VI R 63/04, m.w.N.).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die aufgrund des Vergleichs erfolgten Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht auf die vereinbarte Abfindung entfallen, nicht nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind.
1. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Bei den streitigen Zahlungen handelt es sich nicht um Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden außerordentliche Einkünfte auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
a) Entschädigungen i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind nur solche Zahlungen, die als Ersatz für Einnahmen geleistet werden, die entweder entgangen sind oder noch entgehen, und die nunmehr an deren Stelle treten. Zahlungen, die nicht für weggefallene Einnahmen erbracht werden, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, zählen nicht zu den Entschädigungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.05.1980 - VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6). Das gilt auch, wenn aus einem derartigen Rechtsverhältnis abgeleitete Erfüllungsansprüche streitig sind und die Vertragsparteien den Streit im Wege des Vergleichs beilegen (BFH-Urteil vom 25.03.1975 - VIII R 183/73, BFHE 115, 472, BStBl II 1975, 634). Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen, während es nicht ausreicht, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (z.B. Senatsurteil vom 16.04.1980 - VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393). Dabei ist für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (BFH-Urteil vom 18.12.1981 - III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305). Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, von den Entschädigungen zu trennen (Senatsurteil vom 20.03.1987 - VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498).
b) Mit dem am ...2013 abgeschlossenen Vergleich haben sich der Kläger und sein ehemaliger Arbeitgeber dahingehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.03.2013 beendet wurde. Entsprechend war die Bruttomonatsvergütung mit ... € bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen. Für den "Verlust seines sozialen Besitzstands" hatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem eine Abfindung in Höhe von 30.000 € zu zahlen.
Hieraus ergibt sich, dass allein die vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von 30.000 € als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen ist, weil nur dieser --vom FA bereits der ermäßigten Besteuerung unterworfene-- Betrag einen Ersatz für das aufgrund der Vertragsbeendigung entgehende Aktivgehalt beinhaltet (s. BFH-Urteil vom 06.03.2002 - XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516). Die übrigen --vorliegend noch streitigen-- Zahlungen wurden demgegenüber als Arbeitslohn in Erfüllung des bis zum 31.03.2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses geleistet.
2. Die streitigen Zahlungen sind auch nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern.
a) Als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
b) Anders als bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit muss es sich, wenn die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Rede steht, bei der mehrjährigen Tätigkeit nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht (Senatsurteil vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
c) Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (s. z.B. Senatsurteile vom 07.08.2014 - VI R 57/12, und vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820). Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile in BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222, und in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
d) Darüber hinaus müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Diese können sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorliegen (s. Senatsurteile vom 20.11.1970 - VI R 183/68, BFHE 101, 237, BStBl II 1971, 263; vom 19.09.1975 - VI R 61/73, BFHE 117, 149, BStBl II 1976, 65, und vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581). Das Merkmal der wirtschaftlich vernünftigen Gründe dient der Verhütung von Missbräuchen. Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (Senatsurteil in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE202250017Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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