Bundesfinanzhof · Beschluss vom 21. August 2014
VII B 191/13
Nacherhebung eines Zusatzzolls für die Einfuhr von Mandarin-Orangen in Dosen: Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung - Objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO
- Gericht
- Bundesfinanzhof, München
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 21. August 2014
- Aktenzeichen
- VII B 191/13
- Dokumentnummer
- STRE201450517
Amtlicher Leitsatz
1. NV: Der Frage, ob bei Steuerhinterziehung zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gelten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Anwendung dieser Grundsätze auf § 370 AO ist hinreichend geklärt 7.
2. NV: Beruft sich die Finanzbehörde auf die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO 10.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine Steuerhinterziehung i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erfordere nicht zwangsläufig das Zusammentreffen von objektivem und subjektivem Tatbestand in einer Person. Vielmehr hat es lediglich darauf hingewiesen, es sei davon überzeugt, dass bei der Person, die den unzutreffenden Inhalt der Zollanmeldung veranlasst habe, zumindest ein bedingter Vorsatz vorliege. Diese Ausführungen lassen die Deutung zu, dass das FG von der Abgabe der Zollanmeldung bzw. von einer Veranlassung der Abgabe durch diejenige Person ausging, die auch für den unzutreffenden Inhalt der Anmeldung verantwortlich gewesen ist und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Jedenfalls lässt sich den Ausführungen des FG der von der Klägerin behauptete Rechtssatz nicht entnehmen, so dass diesbezüglich auch keine Abweichung vom Urteil des BFH in BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273 vorliegen kann. Auch kommt der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, keine grundsätzliche Bedeutung zu.
2. Soweit die Beschwerde die Frage nach der Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts, insbesondere der Zurechnungsgrundsätze von Täterschaft und Teilnahme in Zollsachen aufwirft, wird deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage, der auch Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Darzulegen ist, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Äußerungen im Schrifttum und ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen befassen. Hat der BFH über die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere setzt sie sich weder mit dem umfangreichen Schrifttum noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Problematik auseinander. Im Übrigen bedarf die aufgeworfene Frage keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie bereits hinreichend geklärt ist (vgl. z.B. Klein/ Jäger, AO, 12. Aufl., § 370 Rz 210, unter Hinweis auf Fischer, Vor § 25 StGB Rz 3 ff.).
3. Soweit dem Vorbringen, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das FG die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung angenommen habe, die Rüge einer mangelhaften Sachaufklärung entnommen werden könnte, genügen die Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, nicht.
Sofern sich die Beschwerde dagegen wenden sollte, dass das FG die Feststellung der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 AO ohne eine Individualisierung des Täters hat ausreichen lassen, um zur Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu gelangen, rügt sie im Kern ihres Vorbringens die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.
4. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570 und zum Urteil des BFH in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 liegt nicht vor. Denn das FG hat den von der Klägerin gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, dass es bei der Prüfung der Steuerhinterziehung im Rahmen der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auch bei erheblichen Zweifeln an der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen keiner weiteren Darlegung und auch keiner erhöhten Beweisanforderungen zu Lasten der Finanzbehörde bedarf. Erhebliche Zweifel des FG an der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 370 AO sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das FG aufgrund seiner nach den Vorschriften der FGO vorgenommenen Überzeugungsbildung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, es sei im Zusammenhang mit der Entstehung der streitgegenständlichen Einfuhrabgabenschuld eine Steuerhinterziehung begangen worden. Daher ist im Streitfall auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, inwieweit das Zollamt bei Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO das Vorliegen objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale beweisen und darzulegen hat. Denn nach der Überzeugungsbildung des FG würde sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist die Frage bereits dahingehend geklärt, dass die Finanzbehörde --wenn sie sich auf die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beruft-- die objektive Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung zu tragen hat (Banniza in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 169 AO Rz 69, und Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 169 AO Rz 25, jeweils m.w.N.).
5. In Bezug auf die Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Konnossements und nach dessen Funktion zur Abgrenzung von Verantwortungsbereichen im Zollverkehr genügen die Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insbesondere legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, warum im Streitfall selbst bei Annahme einer eindeutigen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche durch vorgelegte Konnossemente über die Verschiffung der Ware eine Zollschuld nicht entstanden wäre. Nach dem Vorbringen der Beschwerde hat die Klägerin ein Konnossement über die Verschiffung erhalten und damit nach ihrer Ansicht alles getan, um eine rechtzeitige Verschiffung und damit die Vermeidung eines Zusatzzolls zu gewährleisten. Dagegen hat das FG die Ansicht vertreten, dass der Inhalt der Konnossemente eine Verladung der Waren vor dem in Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 1964/2003 festgelegten Datum nicht belege. Im Fall eines Seetransports reiche es nicht aus, wenn der Betreffende ein Konnossement vorlege, das sich entweder gar nicht auf den Seetransport beziehe, sondern auf einen Transport, der dem eigentlichen Seetransport vorgelagert sei, oder aber auf einen kombinierten Transport, allerdings ohne eine Erklärung über die Verladung auf das Seeschiff vor dem maßgeblichen Zeitpunkt. Das FG hat somit der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Aus seiner Sicht kam es lediglich darauf an, dass sich aus den Konnossementen keine Verladung der Ware auf ein Seeschiff vor dem in Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 1964/2003 festgelegten Datum entnehmen ließ.
6. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201450517Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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