Bundesfinanzhof · Urteil vom 14. Dezember 2021

VIII R 31/19

Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Gericht
Bundesfinanzhof, München
Spruchkörper
8. Senat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Dezember 2021
Aktenzeichen
VIII R 31/19
ECLI
ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR31.19.0
Dokumentnummer
STRE202210080

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Behörde die Erklärung erhalten hat.30

2. Nur ausnahmsweise kann auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt genügen, um die Anlaufhemmung zu beenden. Dies ist der Fall, wenn das unzuständige Finanzamt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO verletzt, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt, obwohl ihm seine eigene Unzuständigkeit ebenso bekannt ist wie die zuständige Behörde. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.06.2019 - 9 K 49/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

II.

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass das FA die Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts H vom 02.03.2012 nicht mehr gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auswerten und daher keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 975.864 € in dem Einkommensteuerbescheid 2010 erfassen durfte. Auch konnten --wie das FG zutreffend entschieden hat-- keine Leibrenten und Versorgungsaufwendungen mehr erfasst werden. Einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2010 am 06.10.2016 stand der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hat die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 bei dem für die Einkommensteuerveranlagung unzuständigen Finanzamt H am 19.10.2011 ausnahmsweise bewirkt, dass die vierjährige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 zu laufen begonnen hat (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist endete daher mit Ablauf des 31.12.2015.

1. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die --wie im Streitfall-- vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt im Regelfall gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. in den Fällen, in denen eine Steuererklärung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

a) Im Streitfall richtet sich der Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, denn der Kläger hatte eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr einzureichen.

Der Kläger war als Insolvenzverwalter über den Nachlass des M.W. gemäß § 34 Abs. 3 AO, § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Bezug auf das Einkommen des M.W. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr verpflichtet (vgl. zur Erklärungspflicht des Nachlassverwalters z.B.: Münch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 25 EStG Rz 40; Geurts in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rz C 105). Diese Verpflichtung bestand nach dem Ergehen des auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 07.04.2011 fort (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).

b) Der Kläger hat am 19.10.2011 eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Die dahingehende Auslegung des FG, das insbesondere maßgeblich auf den verwendeten Erklärungsvordruck, die Kennzeichnung auf dem Mantelbogen und der Anlage S sowie die im Begleitschreiben vom 19.10.2011 verwendete Bezeichnung als Einkommensteuererklärung abgestellt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Die vom Kläger eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr war wirksam; sie war formell und materiell ordnungsgemäß (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 150 Abs. 1, 3 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung, § 25 Abs. 3 Satz 5 EStG) und damit grundsätzlich geeignet, den Lauf der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO in Gang zu setzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2018 - X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075, und vom 14.01.1998 - X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203).

aa) Nach den Feststellungen des FG wurde die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck für die Einkommensteuererklärung 2010 gefertigt (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO) und war mit der eigenhändigen Unterschrift des Klägers versehen (§ 25 Abs. 3 EStG). Sie enthielt --entgegen der Auffassung des FA-- auch die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben. So finden sich auf dem Mantelbogen Angaben zu M.W., seiner Anschrift, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung. Aus dem Anschreiben der Steuerberaterin ergibt sich, dass M.W. am xx.xx.2010 verstorben und der Kläger Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen ist. Der Mantelbogen enthielt einen Hinweis auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Anlage S. In der als Anlage S zur Einkommensteuererklärung 2010 gekennzeichneten Erklärung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit war ein Gewinn des M.W. in Höhe von 975.864 € angegeben.

bb) Aufgrund der eingereichten Unterlagen war es für die Finanzbehörden möglich, ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen und die Einkommensteuerveranlagung des Streitjahrs für den Kläger als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Insolvenzschuldners vorzunehmen. Diese wurden in die Lage versetzt, die für die Besteuerung mitgeteilten Tatsachen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen und --wie in der nachfolgenden Veranlagung vom 06.10.2016 tatsächlich geschehen-- ggf. durch die von dritter Seite im Rahmen der elektronischen Datenübertragung bzw. durch gesonderte Feststellung übermittelten Angaben ergänzen zu können.

Dass die Erklärung teilweise unvollständig (u.a. Einkünfte aus Leibrenten) oder möglicherweise teilweise unrichtig war, steht dem Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entgegen. Denn die Erklärung war nicht derart lückenhaft, dass dies praktisch der Nichteinreichung der Erklärung entsprochen hätte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.04.2005 - IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, und vom 23.05.2012 - II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579, m.w.N.).

d) Dass die Einkommensteuererklärung an das örtlich unzuständige Finanzamt H gerichtet und dort eingereicht worden ist, hindert den Anlauf der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter Beachtung der besonderen Umstände des Streitfalls ausnahmsweise nicht.

aa) Auch wenn § 25 EStG nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist (anders ist es z.B. bei den Anzeigepflichten gemäß § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, §§ 18 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes, vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 26.08.2004 - II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626; BFH-Urteile vom 11.06.2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876, und vom 05.02.2003 - II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502), wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nur durch die Abgabe der wirksamen Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt beendet (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 Rz 41, 49; Paetsch in Gosch, AO § 170 Rz 27; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 170 Rz 12; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 170 AO Rz 40; anderer Ansicht Tiede, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 1714, 1718; wohl auch Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz 11b; unklar Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 170 Rz 24). Dies ergibt sich aus der in §§ 17, 19 AO gesetzlich angeordneten örtlichen Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts, aus der zugleich folgt, dass sich der Steuerpflichtige mit seiner Einkommensteuererklärung an das örtlich zuständige Finanzamt wenden muss (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2020 - VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, m.w.N. zur Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO).

bb) Dieses Normverständnis steht im Einklang mit dem von der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfolgten Sicherungszwecks. Dieser dient dazu, den staatlichen Besteuerungsanspruch durch die Gewährleistung ausreichender Bearbeitungszeit für die Finanzbehörden zu sichern (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.09.2013 - 1 BvR 924/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 1157, m.w.N.). Daher ist die Beendigung der Anlaufhemmung grundsätzlich von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Behörde abhängig. So soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist bereits beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat (BFH-Beschluss vom 15.05.2013 - VI R 33/12, BFHE 241, 203, BStBl II 2014, 238; BVerfG-Beschluss in HFR 2013, 1157, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.07.2005 - II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780; BFH-Beschluss vom 05.08.2004 - II B 26/04, BFH/NV 2005, 7, jeweils m.w.N.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE202210080

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.