Bundesfinanzhof · Urteil vom 19. März 2014
X K 8/13
- Gericht
- Bundesfinanzhof, München
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. März 2014
- Aktenzeichen
- X K 8/13
- Dokumentnummer
- STRE201410114
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung) 17 32.
2. Wird das FG in einem Klageverfahren, das sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten als durchschnittlich anzusehen ist, erstmals 34 Monate nach Klageeingang tätig und bescheidet es mehrere Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen des Verfahrensbeteiligten entweder gar nicht oder lediglich mit --nicht auf das konkrete Verfahren bezogenen-- Standard-Textbausteinen, ist die Verfahrensdauer im Umfang von neun Monaten als unangemessen anzusehen 15 19 30 32 35.
3. Führt ein Entschädigungsklageverfahren zur Zuerkennung eines Geldanspruchs, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 291 BGB). Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist nicht anwendbar, weil ein Anspruch auf Entschädigung keine "Entgeltforderung" darstellt 39 41 42.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
II. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat die erforderliche Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhoben (dazu unten 1.). Die Dauer des Ausgangsverfahrens war unangemessen; die Verzögerung betrifft einen Zeitraum von neun Monaten (unten 2.). Dem Kläger steht indes lediglich eine Entschädigung für Nichtvermögensnachteile in Höhe von 900 € statt der geltend gemachten 2.400 € zu (unten 3.); hinzu kommt der Anspruch auf Prozesszinsen (unten 4.).
1. Die am 21. Dezember 2011 beim FG eingegangene Verzögerungsrüge ist i.S. des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben und hat daher gemäß Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG Ansprüche auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewahrt.
Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung des in Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verwendeten Begriffs "unverzüglich" ein Zeitraum von drei Monaten als sachgerecht anzusehen ist (ausführlich Urteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.1.d). Dieser Zeitraum ist vorliegend nicht überschritten.
2. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war unangemessen. Die Dauer der Verzögerung beläuft sich auf neun Monate.
a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).
Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.
Die gegen die dargestellte Angemessenheitsvermutung erhobenen Einwendungen des Klägers geben keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzurücken. Er begehrt letztlich, dass das FG sich von Anfang an ausschließlich mit seiner Klage hätte befassen müssen. Dabei übersieht er, dass stets parallel auch zahlreiche andere Verfahren zu bearbeiten sind. Verfassungs- und menschenrechtlich ist die gerichtsorganisatorische Grundentscheidung, einem Richter mehr als ein Verfahren gleichzeitig zuzuweisen, nicht zu beanstanden, weil die begrenzten staatlichen Ressourcen möglichst effizient eingesetzt werden sollen. Der Kläger hat trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats auch keine Entscheidung des EGMR oder des Bundesverfassungsgerichts benennen können, in der es beanstandet worden wäre, dass ein Verfahren über nicht existenzsichernde Geldansprüche erst zwei Jahre nach seinem Eingang einer Entscheidung zugeführt wurde.
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Ausgangsverfahren um neun Monate in unangemessener Weise verzögert worden.
aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.
Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war als durchschnittlich anzusehen. Einerseits waren die für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgebenden rechtlichen Grundsätze geklärt. In tatsächlicher Hinsicht ging es aber um einen Sachverhalt, der die private Sphäre des Klägers berühren könnte und daher regelmäßig nicht ohne Schwierigkeiten aufklärbar ist.
Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war für den Kläger in Bezug auf die Einkommen- und Gewerbesteuer --legt man das Verhältnis zwischen den streitigen und den insgesamt festgesetzten Beträgen von 50 % bzw. 100 % zugrunde-- erheblich. In Bezug auf die Umsatzsteuer ging es demgegenüber nur um einen Betrag von 1,4 % der für das Streitjahr festgesetzten Steuerschuld. Allerdings ist davon auszugehen, dass die --formal auf das Jahr 2006 beschränkte-- Entscheidung des FG im Ausgangsverfahren auch für die Folgejahre von Bedeutung war.
Das FA hatte Aussetzung der Vollziehung gewährt, so dass sich der Kläger während der gesamten Verfahrensdauer keinen fälligen Forderungen des FA gegenüber sah, auch wenn er --im Falle eines Unterliegens im Ausgangsverfahren-- Aussetzungszinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) zu tragen gehabt hätte.
bb) Umstände, die für eine besondere Eilbedürftigkeit des Ausgangsverfahrens sprechen, sind dem FG weder vom Kläger unterbreitet worden noch waren derartige Umstände für das FG sonst ersichtlich.
(1) Den zahlreichen Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen des Klägers waren keine Darlegungen zu entnehmen, aus denen sich eine objektiv bestehende besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens ergeben hätte.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/STRE201410114Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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