Bundesgerichtshof · Beschluss vom 15. Dezember 2022

1 StR 295/22

Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer Steuererklärung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Strafsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
15. Dezember 2022
Aktenzeichen
1 StR 295/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:151222B1STR295.22.0
Dokumentnummer
KORE310422023

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügt.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Mai 2022 wird

a) im Fall II.12. der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen verbotenen Kraftfahrzeugrennens und tateinheitlicher Steuerhinterziehung (Fall II.12. der Urteilsgründe) entfällt,

bb) dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Lemgo vom 8. Dezember 2017 und vom 4. Juni 2019 sowie des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 2019 zu der Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Steuerhinterziehung, sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung „der Jugendstrafe“ eines früher gegen ihn ergangenen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach einer Beschränkung der Strafverfolgung zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I.

1. Das Landgericht hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – im Fall II.12. der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Am Vormittag des 1. Oktober 2021 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw innerorts die H. Straße in L. , obwohl er – wie er wusste – die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß und das von ihm geführte Kraftfahrzeug – wie er gleichfalls wusste – weder haftpflichtversichert noch straßenverkehrsrechtlich zugelassen war. Um gleichwohl den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeuges zu erwecken, hatte der Angeklagte vor der Fahrt täuschend echt aussehende und mit Dienstsiegeln der Zulassungsbehörde versehene Dublettenkennzeichen montiert, die zuvor für ein anderes Fahrzeug ausgegeben worden waren. Eine Erklärung gegenüber den Steuerbehörden über die Benutzung seines Fahrzeugs hatte er zu keiner Zeit abgegeben, wobei ihm bewusst war, dass es einer solchen bedurft hätte.

Als der Angeklagte bemerkte, dass eine hinter ihm fahrende Polizeistreife auf ihn aufmerksam geworden war, beschloss er, sich der von ihm erwarteten Personen- und Fahrzeugkontrolle durch Flucht zu entziehen. Die von ihm vorausgesehene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war ihm gleichgültig; ihm kam es allein darauf an, der Verkehrskontrolle und der von ihm befürchteten Strafverfolgung zu entgehen. Er beschleunigte, überholte zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge und bog in eine in einem verkehrsberuhigten Bereich liegende Straße ein, die er – obwohl kurvenbedingt für ihn nicht einsehbar – mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befuhr. Aufgrund der fehlenden Einsehbarkeit nahm der Angeklagte eine mittig auf der Straße und in seine Fahrtrichtung laufende Schülergruppe erst wahr, als diese unmittelbar vor ihm war. Um einen Zusammenstoß mit zwei Schülern zu verhindern, bremste er und wich nach rechts aus. Infolge dieses Fahrmanövers steuerte er mit seinem Fahrzeug auf zwei weitere Schüler zu, die sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug befanden. Der Zeuge O. nahm das Fahrzeug des Angeklagten wahr und konnte mit einer schnellen Reaktion zur Seite springen, wobei er die Zeugin R. mit sich zog, und dadurch einen Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten gesteuerten Pkw gerade noch verhindern. Der Angeklagte passierte die Zeugen mit seinem Fahrzeug mit „weniger als einer Armlänge“ Abstand. Die konkrete Gefahr einer Kollision mit lebensbedrohlichen Verletzungen hatte der Angeklagte erkannt und in Kauf genommen.

Nach dem Passieren der Schülergruppe beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug wieder und unternahm in der Folge mehrere riskante Fahr- und Überholmanöver, durch die andere Verkehrsteilnehmer zum abrupten Abbremsen oder Ausweichen gezwungen wurden. Um zu entkommen, beschleunigte er sein Fahrzeug mehrmals maximal und erreichte innerorts eine Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h, außerorts eine solche von mehr als 180 km/h. Die Gefährdung der jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer infolge seiner hohen Geschwindigkeit war dem Angeklagten auch im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt bewusst. Insgesamt erstreckte sich die von der Polizeistreife letztlich abgebrochene Verfolgungsfahrt auf eine Gesamtfahrstrecke von 15 Kilometern.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.12. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit Urkundenfälschung, mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Steuerhinterziehung verurteilt. Es hat angenommen, das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da dieser vorsätzlich seiner sich aus § 15 Abs. 1 KraftStDV ergebenden Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei. II.

Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.12. der Urteilsgründe den Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen (noch) nicht, dass die Flucht des Angeklagten vor der Polizei von der Absicht getragen war, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Angeklagte das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Ziel anstrebte, um sich dem Zugriff der Polizeibeamten zu entziehen; dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – sein Fahrzeug während seiner Flucht bewusst mehrmals maximal beschleunigte, genügt allein nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 15 ff. und vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20, BGHR StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3 Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit 3 Rn. 9).

Die Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vornimmt. III.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Nutzung seines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer Steuererklärung wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht erfüllt.

1. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 33). Dabei können sich Offenbarungspflichten sowohl aus den gesetzlich besonders festgelegten steuerlichen Erklärungspflichten wie auch aus allgemeinen Garantenpflichten ergeben, die allerdings nur eine untergeordnete Rolle spielen (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 mwN und vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52).

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine Erklärungspflicht. Eine solche folgt allein aus der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mit Wirkung zum 20. Juli 2017 in Kraft getretenen Regelung in § 15 Abs. 1 KraftStDV (BGBl. I S. 2374). Nach dieser Vorschrift hat bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Abs. 5 KraftStG die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

2. Ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV zu einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen kann, hat der Senat bislang dahinstehen lassen (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 StR 173/17 Rn. 31 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 KraftStDV mit Wirkung zum 20. Juli 2017]). In der Literatur wird dies unterschiedlich beurteilt.

a) Teilweise wird dies angenommen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse AO, § 370 Rn. 67 [Stand: Mai 2022]; Gehm, ZWH 2018, 71, 74). Die Regelung der Durchführungsverordnung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere bestimme das Kraftfahrzeugsteuergesetz zumindest im Zuge einer Auslegung hinreichend deutlich und vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 KraftStG Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Verordnung haben könne (vgl. Gehm, ZWH 2018, 71, 74).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310422023

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