Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. Juli 2012

AnwZ (Brfg) 37/11

Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei einer überörtlichen Kooperation von Rechtsanwaltskanzleien

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsart
Urteil
Datum
12. Juli 2012
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 37/11
Dokumentnummer
KORE311292012

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senatsurteil vom 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223 ff.).31

2. Die § 43b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a.F. erfasst als Zusammenarbeit "in sonstiger Weise" nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen(=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen(=Schein-)Sozietät gerieren.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2011 und der belehrende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird für jede Klage auf 5.000 €, insgesamt auf 170.000 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der Anwaltsgerichtshof ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der erteilte Hinweis nicht an formellen Mängeln leidet. Soweit er jedoch den belehrenden Hinweis auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig beurteilt hat, hat er einen zu strengen Beurteilungsmaßstab an die von § 43b BRAO, §§ 8, 9 BORA erlaubte Kundgabe einer beruflichen Zusammenarbeit angelegt. I.

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Dass er nur die Namen und die Anzahl aller an der Entscheidung mitwirkenden Vorstandsmitglieder der Beklagten aufführt, nicht aber deren Unterschriften trägt, begründet keinen formellen Mangel. Zwar handelt es sich bei dem Hinweis nicht um eine bloße Belehrung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, die auch einem einzelnen Mitglied des Vorstands übertragen werden kann (§ 73 Abs. 4 BRAO), sondern um eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene hoheitliche Maßnahme, welche die werbende Außendarstellung der Kläger missbilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2007 - AnwZ (B) 51/06, NJW 2007, 3349 Rn. 4 m.w.N.) und grundsätzlich in Anlehnung an das in § 74 BRAO vorgesehene Verfahren zu erfolgen hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 74 Rn. 11). Daraus folgt aber nicht, dass die Unterzeichnung durch den Präsidenten der Beklagten nicht ausreichte, sondern die Unterschrift aller an der Beschlussfassung mitwirkenden Vorstandsmitglieder notwendig gewesen wäre.

1. Die Frage, von wem ein von einer Rechtsanwaltskammer erlassener beanstandender Bescheid unterschrieben werden muss, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Unterzeichnung eines nach § 74 BRAO ergehenden Bescheids von allen beschließenden Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten (AnwG Berlin, NJW-RR 2002, 1350; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 74 BRAO Rn. 47). Die gegenteilige Auffassung zählt noch nicht einmal die Angabe der mitwirkenden Kollegiumsmitglieder zum notwendigen Bestandteil einer beanstandenden Entscheidung (vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 2000, 234 f.). Nach einer vermittelnden Meinung sind in dem Bescheid zwar alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder aufzuführen; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeichnet wird (AnwG Hamm, MDR 2000, 55 f.; AnwG Zweibrücken, BRAK-Mitt. 2006, 285 f.; Feuerich/Weyland, aaO § 74 Rn. 36 f.; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 44; Peus, AnwBl. 2005, 524 ff.).

2. Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die Unterschriften aller beschließenden Vorstandsmitglieder sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - sämtliche an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder im Bescheid namentlich benannt werden. Durch die hierdurch erteilten Informationen über die Identität und die Anzahl der beteiligten Vorstandsmitglieder, deren Richtigkeit durch die Unterschrift des zeichnungsberechtigten Organs dokumentiert wird, sind die betroffenen Rechtsanwälte ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob das entscheidende Kollegium ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig war (so auch AnwG Hamm, aaO; AnwG Zweibrücken, aaO). Mit der Unterzeichnung aller mitwirkenden Vorstandsmitglieder ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden. Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 7. Dezember 2009 genügt demnach den von § 74 Abs. 4 Satz 1 BRAO gestellten formellen Anforderungen. II.

Der belehrende Hinweis ist aber in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und daher aufzuheben. Die Außendarstellung der Kläger auf dem von ihnen verwendeten Briefkopf und im Internet verstößt nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften.

1. Die Generalklausel des § 43 BRAO legt einem Rechtsanwalt die Verpflichtung auf, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 43b BRAO setzt der Werbetätigkeit eines Rechtsanwalts gewisse Schranken. Werbung ist ihm nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Berufspflichten werden durch §§ 8, 9 BORA (i.V.m. § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO) näher konkretisiert. Die Regelungen in §§ 8, 9 BORA sind mit Wirkung zum 1. März 2011 neu gefasst und dabei etwas gelockert worden. Vorliegend kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des belehrenden Hinweises die zum Zeitpunkt der Hinweiserteilung geltende oder die aktuelle Fassung der §§ 8, 9 BORA (jeweils i.V.m. § 43b BRAO) maßgebend ist. Denn die Außendarstellung der Kläger wird auch den strengeren Vorgaben der §§ 8, 9 BORA a.F. gerecht.

2. Gemäß § 8 Satz 1 BORA a.F. darf auf eine berufliche Zusammenarbeit nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59a BRAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. § 9 Satz 1 BORA a.F. bestimmt, dass bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne von § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, eine Kurzbezeichnung geführt werden darf. Nach § 9 Satz 2 BORA a.F. muss eine solche Kurzbezeichnung bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

a) Die Auslegung dieser Vorschriften hat sich an dem - die anwaltliche Berufsausübung prägenden - Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auszurichten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 unter II 2 a bb). Der Internetauftritt der beiden örtlichen Sozietäten und auch die Gestaltung und Verwendung ihres gemeinsamen Briefkopfes stellen ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kläger zu gewinnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346 unter [III] 1; vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, aaO; jeweils m.w.N.). Dieses ist Bestandteil der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, aaO; vgl. ferner BVerfGE 106, 181, 191 f. [zur Kundgabe einer ärztlichen Doppelqualifikation]). Dieser Umstand ist bei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschränkenden Bestimmungen der § 43b, § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit §§ 8 ff. BORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass in jedem Einzelfall nicht die Gestattung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf (BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 f.; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, aaO m.w.N.).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden die Beklagte und - ihr folgend - der Anwaltsgerichtshof nicht gerecht. Hinreichende Gründe des Gemeinwohls, die ein Verbot rechtfertigen könnten, das rechtsuchende Publikum auf die von den Klägern gewählte Form der beruflichen Zusammenarbeit hinzuweisen ("Zusammenschluss der Sozietäten" [auf dem Briefbogen]; "Sozietät St. • S. " [im Internetauftritt]) oder ihm gegenüber die Kurzbezeichnung "St. • S. " zu verwenden (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE aaO; BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, aaO; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, aaO), sind nicht zu erkennen.

Der Anwaltsgerichtshof hält die Kundgabe des Zusammenschlusses der beiden örtlichen Sozietäten und die Verwendung einer entsprechenden Kurzbezeichnung nur dann zulässig, wenn die beiden Sozietäten nicht nur im Außenverhältnis als Sozien auftreten, sondern durch Gesellschaftsvertrag zu einer - in Form einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts geführten - überörtlichen Sozietät verbunden sind. Die rechtswirksame Gründung einer aus mehreren örtlichen Sozietäten gebildeten doppelstöckigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts macht er davon abhängig, dass die örtlichen Sozietäten ihre unternehmerische Selbständigkeit aufgeben, ihren Gesellschaftszweck auf die Führung und Verwaltung der örtlichen Kanzlei beschränken und sich nur noch als bloße Organisationseinheit in Form einer Innengesellschaft betätigen. Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof die an eine überörtliche Sozietät zu stellenden Anforderungen am Bild einer klassischen, von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 706 ff. BGB geprägten Anwaltssozietät ausgerichtet.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311292012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.