Bundesgerichtshof · Beschluss vom 12. November 2019

EnVR 108/18

Berufung auf Formmangel bei Verzicht auf gesetzlichen Vergütungsanspruch für den erzeugten Strom - Schriftformverzicht

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
Kartellsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
12. November 2019
Aktenzeichen
EnVR 108/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR108.18.0
Dokumentnummer
KORE309162019

Amtlicher Leitsatz

Schriftformverzicht

1. Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform bedürftige Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügen. 16

2. Ein Anlagenbetreiber, der eine solche Erklärung ausschließlich per Telefax übermittelt hat, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich erst nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel beruft. 37

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.083.300 Euro festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer am 22. Februar 2016 erteilten und am 14. März 2016 an das Anlagenregister gemeldeten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen.

Am 23. Februar 2017 übersandte ein Vertreter der Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur per Telefax für jede der fünf Anlagen eine Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für den erzeugten Strom. Er benutzte hierfür ein auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur bereitgestelltes Formblatt, das unter anderem folgenden Hinweis enthielt: "Die Verzichtserklärung ist entweder an folgende Adresse zu senden: ...oder an folgende Nummer zu faxen: ...."

Mit Schreiben vom 27. März 2017 bestätigte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin den Eingang der Erklärungen und teilte mit, sie habe wirksam auf den gesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 19 EEG verzichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2017 teilte die Bundesnetzagentur dem zuständigen Netzbetreiber unter Hinweis auf die Erklärungen mit, für die Anlagen dürften keine Zahlungen nach § 53 Abs. 1 EEG gewährt werden; unberührt bleibe der Anspruch auf eine durch Ausschreibung ermittelte Zahlung.

Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai und am 1. August 2017 an Ausschreibungen teil, erhielt auf ihre Gebote aber keinen Zuschlag. Mit Schreiben vom 11. August 2017 machte sie nach Akteneinsicht geltend, die nur per Telefax übermittelten Verzichtserklärungen seien formunwirksam. Die Bundesnetzagentur trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 27. September 2017 entgegen.

Bei einer weiteren Ausschreibung am 1. November 2017 erhielt die Beschwerdeführerin erneut keinen Zuschlag. Am 1. Februar 2018 erhielt sie einen Zuschlag zu einem Preis, der deutlich unterhalb der auf Basis von § 46 EEG ermittelten Vergütung liegt.

Mit ihrer am 20. Oktober 2017 eingereichten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin sinngemäß beantragt, die Bundesnetzagentur zum Widerruf der beiden Schreiben vom 27. und 28. März 2017 zu verpflichten.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.

B. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2019, 77) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beschwerde sei als allgemeine Leistungsbeschwerde zulässig. Das Schreiben vom 28. März 2017 führe dazu, dass der Netzbetreiber nur aufgrund eines Zuschlags Zahlungen an die Beschwerdeführerin erbringen werde.

Die Beschwerde sei aber nicht begründet. Die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen bedürften zwar gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform des § 126 BGB. Die Bundesnetzagentur habe auf den Zugang von Erklärungen in dieser Form aber wirksam verzichtet. Ein vertraglicher Verzicht auf den Zugang einer formbedürftigen Erklärung sei - anders als ein Verzicht auf die formgerechte Abgabe der Erklärung - zulässig.

Im Streitfall habe die Beschwerdeführerin die Erklärungen in der nach § 126 BGB vorgeschriebenen Form abgegeben, indem sie die Originale unterschrieben und den Versand per Telefax veranlasst habe. Auf den Zugang der Originale habe die Bundesnetzagentur durch den im Formblatt enthaltenen Hinweis, die Erklärung könne auch per Telefax versandt werden, ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin habe dieses Angebot angenommen, indem sie diesen Übermittlungsweg gewählt habe. Durch Teilnahme an den Ausschreibungsterminen habe sie diese Zustimmung jeweils bestätigt.

Ob ein Verzicht auf den Zugang des Originals auch bei Formvorschriften in Betracht komme, die vorrangig Warnfunktion hätten, könne dahingestellt bleiben. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG komme vorrangig Beweisfunktion zu. Darüber hinaus diene das darin normierte Schriftformerfordernis der Rechtssicherheit. Die Bundesnetzagentur habe ein Interesse daran, dass die Grundlage für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs über den gesamten Anspruchszeitraum eindeutig feststehe und keiner Änderung unterworfen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur schriftlichen Erteilung von Bürgschaftserklärungen sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil ein Bürge in stärkerem Maße schutzbedürftig sei. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vergütung nach § 19 Abs. 1 EEG könne hingegen sogar günstig sein, je nachdem, welche Vergütung sich im Ausschreibungsverfahren ergebe. Ebenfalls nicht vergleichbar sei das Formerfordernis aus § 19 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV); der darin geregelte Verzicht auf die Zulassung sei für den Verzichtenden von existenzieller Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin habe die von ihr abgegebene Zustimmung zum Verzicht auf den Zugang des Originals nicht wirksam angefochten. Es liege weder ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum vor, sondern allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE309162019

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.