Bundesgerichtshof · Beschluss vom 21. Dezember 2023
I ZB 42/23
Ordnungsmittelverfahren nach wettbewerbsrechtlicher einstweiliger Unterlassungsverfügung: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Antragsbefugnis des Gläubigers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 21. Dezember 2023
- Aktenzeichen
- I ZB 42/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB42.23.0
- Dokumentnummer
- KORE700192024
Amtlicher Leitsatz
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 [juris Rn. 12]).10
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Der Gläubiger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben nach seiner Satzung die Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler und die Mitwirkung an der Herstellung eines fairen Wettbewerbs gehören. Er ist nicht in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Auf Antrag des Gläubigers wurde der Schuldnerin durch eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2018 unter Androhung von Ordnungsmitteln unter anderem untersagt, mit einer "Garantie" zu werben, ohne gleichzeitig nähere Angaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung dieser Garantie zu machen. Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 31. Juli 2018 durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt. Am 11. September 2018 gab die Schuldnerin eine Abschlusserklärung ab.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2021 hat der Gläubiger die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin beantragt, weil diese am 9. November 2021 in Produktangeboten auf der Internethandelsplattform "Amazon" dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt habe.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dem Gläubiger fehle die für die Durchführung des Ordnungsmittelverfahrens erforderliche Prozessführungsbefugnis. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, GRUR 2023, 1037). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Schuldnerin weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei unzulässig, weil dem Gläubiger die erforderliche Antragsbefugnis fehle.
Die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG müsse nicht nur im Erkenntnisverfahren vorliegen, sondern auch bei der anschließenden Durchsetzung des titulierten Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. Diese für das Ordnungsmittelverfahren als Antragsbefugnis zu bezeichnende Voraussetzung fehle dem Gläubiger spätestens seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 3 UWG am 1. Dezember 2021, weil er weder in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sei.
Wegen der Doppelnatur der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG sei der Titelschuldner nicht auf die Möglichkeit der Klage nach § 767 ZPO beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 31 bis 33] - Altunterwerfung I), sondern könne auch im Ordnungsmittelverfahren den Wegfall der Antragsbefugnis des Gläubigers geltend machen.
Eine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG, die unmittelbar nur für das Erkenntnisverfahren gelte, könne dem Gläubiger nicht zum Erfolg verhelfen. Der Ordnungsmittelantrag sei erst am 11. November 2021 und damit nach dem in § 15a Abs. 1 UWG genannten Stichtag gestellt worden.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass mit dem beantragten Ordnungsmittel eine Unterlassungsverfügung vollstreckt werden soll. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 [juris Rn. 12]; jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren nicht entgegen, dass er - anders als noch im Erkenntnisverfahren auf Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF) angenommen - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 geänderten und seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2568, 2574; UWG nF) nicht mehr klagebefugt wäre, weil er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nF eingetragen ist.
a) Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5 Rn. 10). Die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG nF.
aa) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
bb) Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Urteile, sondern für alle Schuldtitel der Zivilprozessordnung und damit grundsätzlich (zur Vollziehung vor Zustellung vgl. § 929 Abs. 3, § 936 ZPO) auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16, NJW 2018, 399 [juris Rn. 8] mwN). Wer die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit auch des Ordnungsmittelverfahrens sind, ergibt sich aus dem Titel oder - bei Umschreibung (§§ 727 ff. ZPO) - aus der Klausel (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 10 Rn. 60 und § 23 Rn. 30; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., § 12 Rn. 12.12; KG, NJW 1995, 1036 [juris Rn. 9]). Danach ist im Streitfall der Gläubiger als Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens antragsbefugt.
cc) Für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF erfüllt sind.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE700192024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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