Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. Mai 2024

I ZR 12/23

Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen einer Vertragspartei wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten - Tierkrankenwagen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
2. Mai 2024
Aktenzeichen
I ZR 12/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:020524UIZR12.23.0
Dokumentnummer
KORE700982024

Amtlicher Leitsatz

Tierkrankenwagen

1. Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284 [juris Rn. 22 f.]; Urteil vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, MDR 2012, 1224 [juris Rn. 15 f.]).13 15

2. Eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, ist grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - I ZR 130/81, GRUR 1984, 283 [juris Rn. 13] = WRP 1984, 258 - Erbenberatung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu. Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch folge weder aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung noch aus § 280 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Selbst wenn der Beklagte durch die streitgegenständlichen Äußerungen nachvertragliche Treuepflichten verletzt haben sollte, könne dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch, nicht aber einen Unterlassungsanspruch begründen. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil eine unternehmerische Tätigkeit des Beklagten nicht feststellbar sei und es daher bereits an einer geschäftlichen Handlung fehle. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die beanstandeten Äußerungen stellten ein Werturteil in Form einer Rechtsauffassung, nicht aber eine Tatsachenbehauptung dar. Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Bei geschäftsschädigenden Werturteilen sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein Unternehmen müsse sich kritische Meinungsäußerungen über sein Geschäftsgebaren bis an die Grenze der Schmähkritik gefallen lassen. Diese Grenze sei eindeutig nicht überschritten. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 826, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bestehe schließlich ebenfalls nicht. Eine Sittenwidrigkeit der Äußerungen komme nicht in Betracht, weil sie ein zulässiges Werturteil darstelle. Auch sei keine Schädigung der Klägerin feststellbar.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten nicht verneint werden (dazu unter B I). Die Bewertung, bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um ein Werturteil, weshalb die Klägerin deren Unterlassung weder aus § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch aus §§ 826, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verlangen könne, hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen stand (dazu unter B II). Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 UWG und aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 UWG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint (dazu unter B III).

I. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten nicht verneint werden.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus § 280 Abs. 1 BGB könne die Klägerin nur Schadensersatz, nicht aber Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verlangen. Allenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) könne ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ein derartiger - quasinegatorischer - Unterlassungsanspruch komme jedoch bei Vertragsverletzungen nicht in Betracht. Selbst wenn der Beklagte durch die streitgegenständlichen Äußerungen eine nachwirkende Treuepflicht verletzt haben sollte, indem er nicht alles unterlassen habe, was den Vertragszweck vereiteln oder gefährden könnte, könne dies keinen Unterlassungsanspruch begründen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann (§ 241 Abs. 2 BGB). Auch nach Vertragserfüllung trifft die Vertragsparteien die - vor der Schuldrechtsreform 2002 auf § 242 BGB gestützte - Pflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte. Im Rahmen des Zumutbaren können insbesondere gewisse nachvertragliche Handlungs- und Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorangegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen oder die durch Vertrag gewährten Vorteile wieder entzogen oder wesentlich geschmälert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141 [juris Rn. 15]; Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 [juris Rn. 18]; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 61/19, MDR 2020, 788 [juris Rn. 14]; Hau/Poseck in BeckOK.BGB, 69. Edition [Stand 1. Februar 2024], § 241 Rn. 71 f. mwN). Ob nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechende Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB bestehen, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 24] = WRP 2021, 633 - Saints Row, mwN).

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Falle der Verletzung einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch bestehen.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich aus § 280 Abs. 1 BGB im Falle der Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284 [juris Rn. 22 f.]; Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 [juris Rn. 17] - bundesligakarten.de; Urteil vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, MDR 2012, 1224 [juris Rn. 15 f.]; Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, BGHZ 230, 347 [juris Rn. 102 f.] und - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612 [juris Rn. 115]; Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 [juris Rn. 64]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzungshandlung noch andauert beziehungsweise der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, NJW 1995, 1284 [juris Rn. 23]; BGHZ 230, 347 [juris Rn. 102]; ähnlich BGHZ 178, 63 [juris Rn. 17] - bundesligakarten.de; ohne eine entsprechende Einschränkung BGH, ZUM-RD 2021, 612 [juris Rn. 115]; BGHZ 235, 57 [juris Rn. 64 f.]; strenger ["nur"] BGH, MDR 2012, 1224 [juris Rn. 15]). Ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Unterlassungsanspruch eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. BGHZ 230, 347 [juris Rn. 103]; BGH, ZUM-RD 2021, 612 [juris Rn. 115]; BGHZ 235, 57 [juris Rn. 64]; BeckOGK.BGB/Kähler, Stand 1. Dezember 2023, § 242 Rn. 557; Köhler, AcP 1990, 496, 508).

b) Nichts Anderes gilt im Falle der Verletzung von - nicht ausdrücklich vereinbarten und gesetzlich nicht ausdrücklich normierten - Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, MDR 2012, 1224 [juris Rn. 15 f.]; zum Unterlassungsanspruch bei positiver Vertragsverletzung vgl. BGH, NJW 1995, 1284 [juris Rn. 22 f.]; aA RG, Beschluss der Vereinigten Zivilsenate vom 24. Januar 1910 - I 188/08, RGZ 72, 393, 395; OLG Frankfurt, JZ 1985, 337). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Korch, ZfPW 2020, 189, 196 und passim; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearbeitung, S. 20; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 241 Rn. 10; BeckOGK.BGB/Riehm, Stand 1. August 2023, § 324 Rn. 27; Hk­BGB/Schulze, 12. Aufl., § 241 Rn. 4) kann auch bei einer Verletzung der aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Pflichten im Falle des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ein (klagbarer) Unterlassungsanspruch nicht generell verneint werden (vgl. MünchKomm.BGB/Bachmann, 9. Aufl., § 241 Rn. 77 bis 82 und 182; Bachmann/Schirmer in Festschrift Canaris, 2017, S. 371, 393 bis 396; Bodewig, Jura 2005, 505, 512; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 65 bis 74; Grigoleit in Festschrift Canaris, 2007, S. 275, 291 f.; Köhler, AcP 1990, 496, 508 bis 511; Lenzen, NJW 1967, 1260 f.; Motzer, JZ 1983, 884, 886 und passim; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 29. Aufl., Rn. 207).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE700982024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.