Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Juli 2021
I ZR 123/20
Irreführende geschäftliche Handlung im Internet: Unzutreffende Behauptung einer Rechtsanwältin über ihre derzeitige Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der geschäftlichen Relevanz des beanstandeten Verhaltens; Bestreiten einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandenen Mitgliedschaft mit Nichtwissen - Vorstandsabteilung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 22. Juli 2021
- Aktenzeichen
- I ZR 123/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:220721UIZR123.20.0
- Dokumentnummer
- KORE305212021
Amtlicher Leitsatz
Vorstandsabteilung
1. Die im Internetauftritt einer Rechtsanwältin enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.39
2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.20
3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen eine Rechtsanwältin wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag der Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 30. Juni 2020 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Kammer für Handelssachen 101 - vom 17. Juni 2019 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten von Rechtsanwaltsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, sie sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche für unbegründet gehalten und hierzu ausgeführt:
Die von der Klägerin beanstandete Angabe im Internetauftritt der Beklagten sei keine unlautere geschäftliche Handlung. Zwar sei die Angabe irreführend, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werde, die Beklagte gehöre gegenwärtig der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München an, wohingegen die Beklagte diesem Gremium am Tag des Abrufs der Internetseite (29. Mai 2018) nicht mehr angehört habe. Diese Irreführung sei aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Aus den gleichen Gründen fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 3a UWG in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Verbot unsachlicher Werbung gemäß § 43b BRAO.
II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht verneint werden. Deshalb hat auch die Abweisung des auf Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens gerichteten Antrags keinen Bestand.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Angabe über die Mitgliedschaft der Beklagten in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die eine zur Täuschung geeignete Angabe über den Umfang von Mitgliedschaften der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG darstelle, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Angabe sei nicht - wie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG für die Einordnung als unlautere irreführende geschäftliche Handlung erforderlich - geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, hat allerdings keinen Bestand.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München berühre eine Tätigkeit, die für einen Rechtssuchenden in der Regel nicht von Interesse sei, weil es dabei um Vermittlung in Streitigkeiten nicht zwischen Mandanten und deren Gegnern, sondern zwischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten und ihren eigenen Mandanten gehe. Zudem sei die Beklagte in der Vergangenheit tatsächlich Mitglied in der genannten Vorstandsabteilung gewesen. Dies habe die Beklagte durch Vorlage der Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München vom Januar 2011 substantiiert und detailreich vorgetragen. Demgegenüber sei das Bestreiten der Klägerin substanzlos und daher unbeachtlich. Die Klägerin, eine in München ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, habe ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und warum die Verlautbarung der Rechtsanwaltskammer München unzutreffend sein könne. Sie habe auch nicht vorgetragen, sich bei ihrer Rechtsanwaltskammer hinsichtlich einer vormaligen Mitgliedschaft der Beklagten erkundigt zu haben. Der Erhebung der von beiden Parteien angebotenen Zeugenbeweise habe es deshalb nicht bedurft.
Stehe mithin fest, dass die Beklagte immerhin früher einmal Mitglied der genannten Vorstandsabteilung gewesen sei, spreche dies gegen die geschäftliche Relevanz der Irreführung. Wenn es einem Verbraucher als potentiellen Mandanten überhaupt darauf ankommen sollte, dass ein zu beauftragender Rechtsanwalt in diese Vorstandsabteilung berufen worden sei, sei dies im Falle der Beklagten insoweit zutreffend, als sie in der Vergangenheit diesem Gremium angehört habe. Es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass es einem potentiellen Mandanten auch auf die gegenwärtige Abteilungsmitgliedschaft ankommen könne. Soweit auch Rechtsanwälte durch die Angabe angesprochen würden, sei ihre Irreführung schon vom Unterlassungsantrag nicht erfasst. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 67 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz, jeweils mwN). Die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung des Verkehrsverständnisses ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob ihr ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde liegt, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 18 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus, mwN).
c) Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Parteivortrags rechtsfehlerhaft vorgegangen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die von der Beklagten behauptete frühere Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer München gemäß § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestritten, so dass das Berufungsgericht den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer früher bestehenden Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung nicht ohne Beweisaufnahme zugrunde legen durfte.
aa) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, das substantiierte Vorbringen der Beklagten zur Mitgliedschaft in der genannten Vorstandsabteilung nicht substantiiert bestritten zu haben. Die Nachfrage bei der Rechtsanwaltskammer hat das Berufungsgericht als unzureichend angesehen, weil die Klägerin sich mit der Mitteilung des Links zur aktuellen Abteilungsübersicht zufriedengegeben und nicht weiter nachgefragt hatte, ob der Auszug aus dem Mitteilungsblatt zutreffend sei.
bb) Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Unrecht eine gesteigerte Behauptungslast auferlegt.
(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten liegen, mithin auch die vom Berufungsgericht insoweit - wenn auch im Ergebnis zu Unrecht (dazu Rn. 36 f.) - als maßgeblich erachtete frühere Mitgliedschaft der Beklagten in der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München.
Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast mit der Behauptung ihrer früheren Mitgliedschaft in dieser Vorstandsabteilung genügt. Die Klägerin hat diese Behauptung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam mit Nichtwissen bestritten.
(2) Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast, die an die Vorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO anknüpfen, wonach sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei (hier der Beklagten) das einfache Bestreiten des Gegners (hier der Klägerin). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 138 ZPO Rn. 8a). Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich also nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305212021Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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