Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. April 2024

I ZR 137/23

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
1. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
4. April 2024
Aktenzeichen
I ZR 137/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040424UIZR137.23.0
Dokumentnummer
KORE701262024

Amtlicher Leitsatz

Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.22 26 27

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 5. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe ein Widerrufsrecht zugestanden, das sie wirksam ausgeübt habe. Die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 6 BGB für Verträge über Versicherungen sowie Verträge über deren Vermittlung finde keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe eine geschlossene Regelung des Widerrufsrechts im Versicherungsvertragsrecht angestrebt, für den Versicherungsvermittlungsvertrag aber in §§ 8, 9 Abs. 2 VVG kein (isoliertes) Widerrufsrecht geschaffen. § 312 Abs. 6 BGB sei aufgrund der vom Gesetzgeber bekundeten Absicht, eine richtlinienkonforme Vorschrift zu schaffen, dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge nicht angewendet werde.

Ergänzend sei im Sinn eines obiter dictum darauf hinzuweisen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage eines Widerrufs jedenfalls keinen Anspruch auf die volle Vergütung haben könne, weil seine zur Untermauerung der Honorarberechnung im Prozess vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar einbezogen, die Regelung zur Vergütungsberechnung aber wegen Intransparenz unwirksam sei. Danach solle die Differenz der Jahresselbstbehalte von der Differenz der Beitragsprämien "abgezogen" werden, was zu einem negativen Betrag führe; in krassem Gegensatz dazu habe der Beklagte die beiden Differenzen aber bei seiner Vergütungsberechnung addiert und damit gezeigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen ihrem Wortlaut zu seinem Vorteil auslege.

B. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ohne im Urteil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Bundesgerichtshof als zur Verhandlung und Entscheidung über Revision zuständiges Gericht bestimmt. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 247/19, GRUR 2021, 866 [juris Rn. 7] = WRP 2021, 900 - Abschlagspflicht III, mwN).

2. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbeschränkt zugelassen.

a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils ergeben, sondern auch aus den Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 [juris Rn. 17] = WRP 2022, 1519 - Google-Drittauskunft, mwN). Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023 [juris Rn. 9], mwN).

b) Danach ist die Revision im Streitfall unbeschränkt zugelassen. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung zugelassen hat, reicht nicht für die Annahme einer Beschränkung der Revisionszulassung auf die tragende Begründung des Berufungsurteils aus, die das Bestehen eines Widerrufsrechts der Klägerin, also den Anspruchsgrund betrifft. Eine solche Beschränkung wäre ohnehin unwirksam, weil sich die als obiter dictum bezeichneten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchshöhe nicht auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, sondern auf denselben Anspruch der Klägerin beziehen.

II. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der mit dem Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarung zugesprochen.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sie die zwischen ihr und dem Beklagten am 20. Februar 2018 geschlossene Honorarvereinbarung durch ihren Schriftsatz vom 29. August 2022 nicht wirksam gemäß § 312g BGB widerrufen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB ausgeschlossen.

a) Nach § 312 Abs. 1 BGB sind die Vorschriften über Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312, 312a BGB) sowie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b bis 312h BGB) - also auch die Regelung über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB - auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Abweichend davon sind nach § 312 Abs. 6 BGB auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Abs. 3, 4 und 6 BGB anzuwenden, die allerdings kein Widerrufsrecht vorsehen.

b) Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, als Versicherungsvermittler in der Form des Versicherungsmaklers nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 3 VVG für die Klägerin tätig. Er hat für die Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 10 bis 18] mwN). Der Umstand, dass der Auftrag auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG bei der B. und nicht auf einen Vertragsschluss mit einem anderen Versicherer ausgerichtet war, steht der Einordnung als Versicherungsvermittlungsvertrag nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 16]).

c) Es besteht kein Bedürfnis für eine richtlinienkonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 6 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge.

aa) Aufgrund der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ein Widerrufsrecht für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Verpflichtung im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt.

(1) Die Richtlinie regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Eine Finanzdienstleistung ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG bezeichnet der Begriff "Fernabsatzvertrag" jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Ein Fernkommunikationsmittel ist gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/65/EG jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG und den weiteren Bestimmungen dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Verbraucher den Vertrag - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Erhalt der vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701262024

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