Bürgerliches Gesetzbuch

§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Gesetzestext

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 357 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 357 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHXI ZR 258/22Urteil · 27.02.2024
Altvertrag über die Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes im Licht der Verbraucherkreditrichtlinie: Richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion; Erfordernis klarer Angaben zu dem verbundenen und befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Beginn der Widerrufsfrist nach einer unvollständigen oder fehlerhaften Verbraucherinformation; Bedeutung fehlender Angaben zu einem konkreten Verzugszins; Anforderungen an eine Information über die Berechnungsmethode eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung; notwendige Information über das Verfahren bei Vertragskündigung und über die Zugangsmöglichkeit des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nach Darlehenswiderruf
BGHXI ZR 160/22Urteil · 17.10.2023
Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatzgeschäft: Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers und Wertersatzanspruch des Darlehensgebers nach altem Recht
BGHXI ZR 77/22Urteil · 04.07.2023
Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatzgeschäft: Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf im Lichte der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie
BGHXI ZR 152/22Urteil · 14.02.2023
Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten
BGHXI ZR 537/21Urteil · 14.02.2023
Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Wiederveräußerung des Fahrzeugs an den Händler
BGHXI ZR 44/22Urteil · 25.10.2022
Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler
BGHXI ZR 559/20Urteil · 25.01.2022
Widerruf eines mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Berechtigung des Darlehensgebers zur Verweigerung der Rückzahlung nach dem Widerruf noch erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen
BGHI ZR 169/19Urteil · 26.11.2020
Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 357 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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