Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Juli 2023

XI ZR 77/22

Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatzgeschäft: Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf im Lichte der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
4. Juli 2023
Aktenzeichen
XI ZR 77/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:040723UXIZR77.22.0
Dokumentnummer
KORE311002023

Amtlicher Leitsatz

§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist nicht im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin teleologisch zu reduzieren, dass dem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des von den Klägern beanspruchten Nutzungsersatzes betreffend die Rückabwicklung des Darlehensvertrags mit der Hauptdarlehensnummer 00 (Unterkonten - 9 und - 7) zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe kein Anspruch auf Nutzungsersatz bezüglich der von ihnen auf das Hauptdarlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Die nationale Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbrauchervertrags in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB [in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF)] i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sei bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber nur die empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge herauszugeben habe. Nach dem Wortlaut der nationalen Regelung stehe den Klägern ein Nutzungsersatzanspruch zwar zu. Der von den Parteien geschlossene Hauptdarlehensvertrag falle aber in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (künftig: Richtlinie 2002/65/EG). Deren Art. 7 Abs. 4 stehe einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) entschieden habe. Der Unvereinbarkeit der deutschen Regelung in ihrer an rein nationalen Kriterien ausgerichteten Auslegung mit den europarechtlichen Vorgaben könne und müsse durch eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung abgeholfen werden. Die Verweisung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB und damit die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht erfasse. Es liege eine unionsrechtskonform zu schließende verdeckte Regelungslücke vor, da nicht zu erkennen sei, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Nutzungsersatz, der mit der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf die Rücktrittsvorschriften verbunden sei, ein "gezielt gesetzter Bestandteil" des damaligen gesetzgeberischen Regelungskonzepts gewesen sei.

Die Einwendungen der Kläger gegen die in die Rückabwicklung des Hauptdarlehensvertrags einbezogenen Wertersatzansprüche der Beklagten aus § 312d Abs. 6 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF), § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB, seien unbegründet. Die Beklagte habe die Kläger vor Abgabe ihrer Vertragserklärungen gemäß § 312d Abs. 6 BGB aF darauf hingewiesen, dass ihr im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ein Wertersatzanspruch zustehe. Sowohl in der Widerrufsbelehrung als auch in dem vor Vertragsschluss ausgehändigten Informations- und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher werde auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.

Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 312d Abs. 6 BGB aF sei erfüllt, da der Abruf des Darlehens durch die Kläger der Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung zum Beginn mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist gleichzusetzen sei. Dafür spreche der Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG, der im Gegensatz zur nationalen Umsetzungsregelung die Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung nicht verlange. Entgegen der Ansicht der Kläger fehle es nicht an Feststellungen dazu, dass der Darlehensabruf vor Ende der Widerrufsfrist erfolgt sei. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich, dass eine Auszahlung des Darlehens nicht ohne einen vorherigen schriftlichen Abruf durch den Darlehensnehmer erfolge. Die Darlehen seien unstreitig nach Vertragsschluss ausgezahlt worden. Es sei daher von einem Abruf der Darlehen durch die Kläger auszugehen. Die in dem Abruf des Darlehens liegende Aufforderung zur Leistungserbringung sei in jedem Fall vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt, da diese mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen begonnen habe. II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche aus dem aufgrund der Widerruferklärungen betreffend den Hauptdarlehensvertrag entstandenen Rückgewährschuldverhältnis beschränkt.

Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf diese Ansprüche handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Auch die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG zulässt, nach der die Kläger aus dem Rückgewährschuldverhältnis keinen Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen beanspruchen können, ist nur für diesen Teil des Streitstoffs erheblich.

Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision allerdings nicht lediglich auf Nutzungsersatzansprüche der Kläger aus dem genannten Rückgewährschuldverhältnis beschränkt. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die zugelassene Revision in diesem Sinne einschränkt. Eine Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14). Das ist hier - bezogen auf die Nutzungsersatzansprüche der Kläger - nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG dahin zulässt, dass ein Nutzungsersatzanspruch der Kläger ausgeschlossen ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor zugelassene revisionsrechtliche Nachprüfung von allen Ansprüchen aus dem aufgrund der Widerrufe des Hauptdarlehensvertrags entstandenen Rückgewährschuldverhältnis entsprechend beschränken zu wollen.

2.a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsfolgen nach den wirksam erklärten Widerrufen der Kläger in erster Linie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF richten. Nach dieser Vorschrift finden auf das Widerrufs- und Rückgaberecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Danach ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgebenden Zeitraum, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss (st. Rspr., Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 19; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht.

aa) Der im Fernabsatz geschlossene Hauptdarlehensvertrag fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG. Die grundpfandrechtliche Besicherung steht dem nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber hat von der in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2002/65/EG eröffneten Möglichkeit, Immobiliarkredite und grundpfandrechtlich besicherte Kredite von dem Widerrufsrecht auszunehmen, im hier maßgebenden Zeitraum keinen Gebrauch gemacht.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311002023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.