Bundesgerichtshof · Urteil vom 17. Oktober 2023
XI ZR 160/22
Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatzgeschäft: Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers und Wertersatzanspruch des Darlehensgebers nach altem Recht
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 17. Oktober 2023
- Aktenzeichen
- XI ZR 160/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:171023UXIZR160.22.0
- Dokumentnummer
- KORE305162023
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und von § 312d Abs. 6 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung (Fortführung von Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 ff.).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des von dem Kläger beanspruchten Nutzungsersatzes betreffend die Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte infolge der Rückabwicklung der wirksam widerrufenen Darlehen kein Anspruch auf Nutzungsersatz in Bezug auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Die nationale Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbrauchervertrags in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB [in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF)] i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sei bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber nur die empfangenen Leistungen, nicht aber die gezogenen Nutzungen herauszugeben habe. Nach dem Wortlaut der nationalen Regelung stehe dem Kläger ein Nutzungsersatzanspruch zwar zu. Die von den Parteien geschlossenen Darlehensverträge fielen aber in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (im Folgenden: Richtlinie 2002/65/EG). Deren Art. 7 Abs. 4 stehe einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) entschieden habe. Der Unvereinbarkeit der deutschen Regelung in ihrer an rein nationalen Kriterien ausgerichteten Auslegung mit den europarechtlichen Vorgaben könne und müsse durch eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung abgeholfen werden. Die Verweisung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB und damit die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht erfasse. Es liege eine unionsrechtskonform zu schließende verdeckte Regelungslücke vor, da nicht zu erkennen sei, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Nutzungsersatz, der mit der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auf die Rücktrittsvorschriften verbunden sei, ein "gezielt gesetzter Bestandteil" des damaligen gesetzgeberischen Regelungskonzepts gewesen sei.
Die Anforderungen des § 312d Abs. 6 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) für den Wertersatzanspruch der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB seien erfüllt, so dass die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen gezahlten Zinsen durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihren Wertersatzansprüchen erloschen seien. Die Beklagte habe den Kläger vor Abgabe seiner Vertragserklärungen gemäß § 312d Abs. 6 BGB aF darauf hingewiesen, dass ihr im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags ein Wertersatzanspruch zustehe. So werde jeweils in den dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten gegebenenfalls Wertersatz zu leisten habe. Darüber hinaus werde der Kläger in dem ihm vor Vertragsschluss jeweils ausgehändigten Infoblatt "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher" unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" auf den Wertersatzanspruch hingewiesen und zudem informiert, dies könne dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müsse.
Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 312d Abs. 6 BGB aF sei erfüllt, da der Abruf der beiden Darlehen durch den Kläger der Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung zum Beginn mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist gleichzusetzen sei. Der - durch den ihm zuvor erteilten Hinweis über die möglichen Rechtsfolgen - informierte Verbraucher mache Gebrauch von seiner Entschließungsfreiheit und nehme eigeninitiativ die Möglichkeit wahr, den Unternehmer zu einem vor Ablauf der Widerrufsfrist liegenden Leistungsbeginn aufzufordern. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Die Revision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der von ihm geltend gemachten Nutzungsersatzansprüche und gegen die Zubilligung von Wertersatzansprüchen für die Beklagte. Die Revision ist mit diesem Ziel gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulassung der Revision ist nicht lediglich auf die Nutzungsersatzansprüche des Klägers beschränkt. Die nur vorsorglich für den Fall der Annahme einer Zulassungsbeschränkung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist deshalb gegenstandslos.
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die zugelassene Revision in diesem Sinne einschränkt. Eine Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 14 mwN). Das ist hier - bezogen auf die Nutzungsersatzansprüche des Klägers - nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG dahin zulässt, dass ein Nutzungsersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor zugelassene revisionsrechtliche Nachprüfung von allen Ansprüchen aus den aufgrund der Widerrufe der Darlehensverträge entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen entsprechend beschränken zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 15).
2. Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsgericht nicht in Betracht ziehen, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Es liegt bereits nicht der von der Revision geltend gemachte wesentliche Mangel - eine willkürliche Rückübertragung des Rechtsstreits von dem Einzelrichter auf die Kammer - vor. Gemäß § 348a Abs. 2 ZPO legt der Einzelrichter den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Die Beklagte weist in ihrer Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass diese Voraussetzungen hier deshalb erfüllt sind, weil zum Zeitpunkt der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter der Kläger andere - unzulässige - Klageanträge verfolgt hatte und erst die danach erfolgte Änderung der Klageanträge den Einzelrichter und die Kammer veranlasste, von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu erwägen.
3. a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsfolgen nach dem wirksam erklärten Widerruf des Klägers in erster Linie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF richten. Nach dieser Vorschrift finden auf das Widerrufs- und Rückgaberecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Danach ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgebenden Zeitraum, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss (st. Rspr., Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht (dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 17 ff.).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE305162023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.