Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Februar 2023
XI ZR 152/22
Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 14. Februar 2023
- Aktenzeichen
- XI ZR 152/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:140223UXIZR152.22.0
- Dokumentnummer
- KORE300142023
Amtlicher Leitsatz
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Juli 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 42 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist begründet. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 356b BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten und deshalb gemäß § 356b Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Es habe unter anderem an einer hinreichenden Angabe zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB gefehlt.
Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dies ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Widerruf noch genutzt und später veräußert habe. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe entgegen, dass der Kläger seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach - wenn auch nur bis zum Eintritt des Annahmeverzugs - letztlich ausdrücklich anerkannt habe. Unerheblich sei insoweit, dass er selbst lediglich einen geringen Wertersatzanspruch der Beklagten von seinem eigenen Anspruch in Abzug bringe. Denn durch das Anerkenntnis habe er deutlich gemacht, dass er nicht gewillt gewesen sei, das Fahrzeug kostenfrei zu nutzen, sondern die Beklagte für die weitere Nutzung zu kompensieren.
Dem Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug veräußert habe. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB sei mit der Veräußerung des Fahrzeugs entfallen, weil der Kläger dadurch von seiner Rückgabeverpflichtung gemäß § 275 Abs. 2 BGB frei geworden sei.
Das allgemeine Leistungsstörungsrecht und damit auch die Regelungen zur Unmöglichkeit nach §§ 275 ff. BGB seien auf die Leistungspflichten aus § 355 Abs. 3 BGB anwendbar. Ein Ausschluss des Unmöglichkeitsrechts und ein daraus folgendes "ewiges" Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB würde den Darlehensnehmer unbillig belasten, wenn ihm das Fahrzeug unverschuldet, etwa durch Entwendung, abhandengekommen sei. Schließlich sei es, lehnte man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 und 2 BGB bei einer Veräußerung des Fahrzeugs generell ab, dem Darlehensgeber verwehrt, sich auf aus der Unmöglichkeit resultierende Sekundäransprüche, insbesondere die Herausgabe des Surrogats nach § 285 Abs. 1 BGB, zu berufen. Solche Sekundäransprüche des Darlehensgebers seien bei richtlinienkonformer Auslegung nicht durch § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn die Verbraucherrechterichtlinie sehe vor, dass die Einhaltung der Richtlinie durch innerstaatliche Sanktionen sicherzustellen sei. Die Anwendbarkeit des Unmöglichkeitsrechts mit der Folge der Herausgabepflicht aus § 285 BGB stelle eine entsprechende Sanktion dar.
Die Forderung des Klägers sei nicht gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen. Die Vorschrift sei nur auf gegenseitige Verträge anwendbar. Wie die Vorleistungspflicht des Käufers aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zeige, stünden die Pflichten aus dem widerrufsbewirkten Rückabwicklungsschuldverhältnis nicht in einem Synallagma, so dass § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung finde.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 54.279,72 € sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit den Ansprüchen der Beklagten aus § 285 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Surrogats in Höhe des von dem Kläger bei der Weiterveräußerung vereinnahmten Kaufpreises von 19.000 € und aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB auf Wertersatz in Höhe von 30.500 € erloschen. Der Wertersatzanspruch bemesse sich nach der Vergleichswertmethode. Nach dieser Maßgabe ergebe sich die Höhe des Wertersatzanspruchs der Beklagten aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungspreis in Höhe von 49.500 € und dem Verkaufspreis bei Weiterveräußerung an den Dritten in Höhe von 19.000 €. Dem Kläger verbleibe demnach ein Anspruch auf Zahlung von 4.779,72 €. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu, weil sich die Beklagte insoweit auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen kann. Die Revision der Beklagten hat deshalb Erfolg und führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
a) Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begann, da die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, und die Beklagte diesbezüglich ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger die sonstigen Pflichtangaben hinreichend erteilt hat.
b) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300142023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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