Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. Februar 2024
XI ZR 258/22
Altvertrag über die Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes im Licht der Verbraucherkreditrichtlinie: Richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion; Erfordernis klarer Angaben zu dem verbundenen und befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Beginn der Widerrufsfrist nach einer unvollständigen oder fehlerhaften Verbraucherinformation; Bedeutung fehlender Angaben zu einem konkreten Verzugszins; Anforderungen an eine Information über die Berechnungsmethode eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung; notwendige Information über das Verfahren bei Vertragskündigung und über die Zugangsmöglichkeit des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nach Darlehenswiderruf
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 27. Februar 2024
- Aktenzeichen
- XI ZR 258/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0
- Dokumentnummer
- KORE304032024
Amtlicher Leitsatz
1. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) aus (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).17 22
2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.29
3. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie beginnt die Widerrufsfrist im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.34
4. Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10).32
5. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensnehmer die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung oder zumindest deren Höchstbetrag leicht ermitteln kann. Falls eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach nationalem Recht nicht standhält, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24 ff.).36
6. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.).40
7. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert die Information über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, dass der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).43
8. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 763,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2020 zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 11. August 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist begründet. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug nach dem Widerruf noch genutzt und später veräußert habe. Es könne ihr nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, ihren wirksamen Widerruf zu akzeptieren, das Fahrzeug veräußere, um sich ein anderes Fahrzeug anschaffen zu können. Die Interessen der Beklagten würden hinreichend durch ihren Wertersatzanspruch berücksichtigt.
Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 38.442,67 € zu. Diesem Anspruch der Klägerin könne die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit dessen Veräußerung an einen Dritten entfallen, weil die Klägerin gemäß § 275 Abs. 2 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit sei. Der mit einem potentiellen Rückerwerb der Sache verbundene Aufwand wäre jedenfalls unverhältnismäßig.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei bis auf einen Betrag von 763,20 € erloschen, da - was die Klägerin bereits in ihrem Klageantrag zu 1 berücksichtigt habe - zunächst der bei der Weiterveräußerung erzielte Verkaufserlös in Höhe von 18.000 € und gezahlte Sollzinsen in Höhe von 1.779,47 € abzuziehen seien. Ferner könne die Beklagte wegen des Wertverlusts des Fahrzeugs Wertersatz in Höhe von 17.900 € verlangen und habe mit diesem Anspruch wirksam gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet. II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat deshalb Erfolg und führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Klägerin stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. August 2018 verspätet war.
a) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
aa) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und der Klägerin zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird sie auf Seite 2 deutlich auf das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Vertrag über einen Kaufpreisschutz um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Die Beklagte hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 2,68 € rechnerisch richtig angegeben.
bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen.
(1) Der EuGH hat zwar in diesem Urteil (juris Rn. 220, 230) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen. Dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten gesetzlichen Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF im Hinblick auf die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" der Fall, weil eine solche Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.; EuGH aaO Rn. 219 mwN).
(2) Zugleich hat der EuGH aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der Verbraucherkreditrichtlinie zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 221 ff. - BMW Bank u.a.). So liegt der Fall hier.
Der Senat müsste sich, um der Richtlinienwidrigkeit der Gesetzlichkeitsfiktion Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 149, 126 Rn. 75; Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304032024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.