Bürgerliches Gesetzbuch

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Gesetzestext

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Untertitel 4 - Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 314 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 314 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHX ZR 68/24Urteil · 18.02.2025
Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem Reiserücktritt
BGHXI ZR 258/22Urteil · 27.02.2024
Altvertrag über die Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes im Licht der Verbraucherkreditrichtlinie: Richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion; Erfordernis klarer Angaben zu dem verbundenen und befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Beginn der Widerrufsfrist nach einer unvollständigen oder fehlerhaften Verbraucherinformation; Bedeutung fehlender Angaben zu einem konkreten Verzugszins; Anforderungen an eine Information über die Berechnungsmethode eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung; notwendige Information über das Verfahren bei Vertragskündigung und über die Zugangsmöglichkeit des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nach Darlehenswiderruf
BGHV ZR 233/20Versäumnisurteil · 21.01.2022
Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts
BGHXI ZR 650/18Urteil · 05.11.2019
Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung
BAG10 AZR 392/17Urteil · 31.01.2018
Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
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Wohnraummiete: Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist ab Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund
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Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden Unternehmens
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Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit der Klausel in einem Sonderkundenvertrag über die Grenzen der Lieferungspflicht des Stromversorgungsunternehmens

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 314 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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