Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 21. Januar 2022

V ZR 233/20

Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Versäumnisurteil
Datum
21. Januar 2022
Aktenzeichen
V ZR 233/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210122UVZR233.20.0
Dokumentnummer
KORE317352022

Amtlicher Leitsatz

1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.7

2. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).18

3. Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs verlangen, weil sie gemäß § 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem der Bestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zurückgetreten sei. Die Parteien hätten die Nichterfüllung der von dem Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts sowie der Tragung der nicht von § 1047 BGB erfassten Lasten zwar nicht zur auflösenden Bedingung für den Bestand oder die Ausübung des Nießbrauchsrechts gemacht. Bei dem Kausalvertrag handele es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB. Die von dem Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen gingen über die in § 1047 BGB geregelte Verpflichtung zur Lastentragung hinaus. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen vor, da der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob er das vereinbarte Entgelt bezahlt habe. Jedenfalls habe er die Grundsteuer trotz Fristsetzung nicht beglichen. II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs nicht bejaht werden. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).

1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gemäß § 894 BGB. Der Nießbrauch, von dessen Eintragung in das Grundbuch der Senat ausgeht, ist durch eine Kündigung der Klägerin nicht beendet worden. Der Nießbrauch ist als dingliches Recht einer Kündigung durch den Eigentümer nicht zugänglich. Bei dem Nießbrauch handelt es sich um kein Dauerschuldverhältnis, das nach § 314 BGB beendet werden könnte (vgl. zur Grunddienstbarkeit Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124; zum dinglichen Wohnungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 und Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7; zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13). Die Parteien haben auch nicht - was möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13) - den Fortbestand des Nießbrauchs im Sinne einer auflösenden Bedingung mit einem Recht der Klägerin verbunden, den Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs durch Kündigungserklärung zu beenden oder - was ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 44/19, MDR 2021, 1001 Rn. 11 mwN zur Grunddienstbarkeit; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1030 Rn. 7; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1030 Rn. 62; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 335) - die Erfüllung des mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarten Entgelts zur auflösenden Bedingung für den Bestand des Nießbrauchs gemacht (zur Eintragung der den Bestand des Rechts betreffenden Bedingung vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32 Rn. 20).

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückübertragung des Nießbrauchs verlangen, weil sie wegen Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Grundsteuer wirksam gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnis zurückgetreten sei.

a) Richtig ist zwar, dass auf das der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegende Kausalverhältnis (z.B. Rechtskauf oder Schenkung) die allgemeinen Regelungen des Leistungsstörungsrechts der §§ 320 ff. BGB anwendbar sind (BeckOGK/Kazele, BGB [1.11.2021], § 1018 Rn. 251; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 14). Besteht gemäß § 323 Abs. 1 BGB ein Recht zum Rücktritt von dem Kausalverhältnis, kann der Eigentümer die Rückübertragung des Nießbrauchs nach § 346 Abs. 1 BGB verlangen (vgl. MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1279 f.; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 14; jeweils zur Grunddienstbarkeit; Hauck, Nießbrauch an Rechten, 2015, S. 239).

b) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zum Rücktritt von dem Kausalverhältnis gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, weil der Beklagte die in Ziffer II des Bestellungsvertrags übernommene Grundsteuer nicht gezahlt habe. Sie lässt unberücksichtigt, dass das der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegende Kausalverhältnis von den (ggf. auch schuldrechtlichen) Vereinbarungen zu trennen ist, die das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchs regeln.

aa) Das Kausalverhältnis bildet den Rechtsgrund für das dingliche Recht; es setzt sich bei einem Nießbrauch insbesondere aus der Verpflichtung, den Nießbrauch zu bestellen, und der Vereinbarung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung zusammen. Die Gegenleistung für die Bestellung des Rechts kann dabei auch ein laufendes, nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtendes Entgelt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, WM 1968, 775; Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13; Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 44/19, MDR 2021, 1001 Rn. 7). Ist das Kausalverhältnis unwirksam, kann das dingliche Recht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden; erbringt der Nießbrauchsberechtigte die von ihm geschuldete Gegenleistung nicht, kann der Eigentümer nach § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten (vgl. MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl., § 1018 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1280; Hauck, Nießbrauch an Rechten, 2015, S. 239; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 366) bzw. diesen kündigen (siehe dazu unten Rn. 18 ff.).

bb) (1) Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen (vgl. Heinze, ZNotP 2018, 305). Das Gesetz gibt deren Rechte und Pflichten in den §§ 1030 ff. BGB zwar vor; diese Bestimmungen sind ungeachtet der zwingenden Natur des Sachenrechts aber teilweise abdingbar (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 100; Staudinger/Heinze, BGB [2021], Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 12). Zulässige abweichende Vereinbarungen können mit dinglicher Wirkung getroffen werden. Sie werden mit der Eintragung in das Grundbuch zum Inhalt des Rechts und binden dann auch einen Rechtsnachfolger; eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 BGB genügt (vgl. BayObLGZ 1977, 81, 84; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 5; Staudinger/Heinze, aaO Rn. 16). Die Beteiligten können sich aber auch auf eine schuldrechtliche, und damit nur zwischen ihnen wirkende, abweichende Vereinbarung beschränken. Zu den abdingbaren Regelungen zählen insbesondere die Beschränkung der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers auf die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehörenden Maßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810 Rn. 16; Staudinger/Heinze, BGB [2021] Vorbemerkungen zu §§ 1030 ff. Rn. 14 mwN) und die Regelung zur Lastentragung in § 1047 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 157/72, NJW 1974, 641 f.; BayObLGZ 1979, 273, 277; Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1047 Rn. 31).

(2) Solche Vereinbarungen sind nicht Teil des der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnisses, insbesondere sind die Erhaltungs- und Lastentragungspflichten des Nießbrauchers keine Gegenleistung für die Gewährung des Nießbrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 V ZR 157/72, NJW 1974, 641, 642; RGZ 143, 231, 234; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 2; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1047 Rn. 1). Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts (Staudinger/Heinze, BGB [2021], § 1054 Rn. 1). Dem Eigentümer stehen, wenn nicht anderes vereinbart ist (vgl. Rn. 7), neben der Möglichkeit der zwangsweisen Verwaltung nach § 1054 BGB nur Erfüllungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 280 BGB; BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1054 Rn. 14; MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 19) zu. Das gilt auch, wenn diese Pflichten mit (nur) schuldrechtlicher Wirkung erweitert worden sind.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE317352022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.