Bürgerliches Gesetzbuch

§ 874 BGB Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

Gesetzestext

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 874 BGB verweist.

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