Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. März 2012

VIII ZR 202/11

Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit der Klausel in einem Sonderkundenvertrag über die Grenzen der Lieferungspflicht des Stromversorgungsunternehmens

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. März 2012
Aktenzeichen
VIII ZR 202/11
Dokumentnummer
KORE310782012

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

"10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?

Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist."

schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus. Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.18 25

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel sei intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klausel könne - obgleich sie dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung enthalte - dahingehend verstanden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung weiterhin zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe. Sie stelle sich dem Kunden als abschließende, überwiegend den gesetzlichen Umfang wiedergebende Regelung der Leistungspflichten der Beklagten dar. Dies lege aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt seien. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Erwähnung naheliegend sei. Der Kunde könne daher dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel darauf zu schließen, dass sich eine Lieferungsunterbrechung nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirke. Jedenfalls werde dieses Verständnis durch die nachfolgende Klausel 11 nahegelegt, in der die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt seien. Bereits durch die Überschrift "An wen kann ich mich ... wenden?" werde angedeutet, dass diese Klausel alle möglichen Reaktionen des Kunden enthalte. Beschrieben würden jedoch vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetreiber. Eine Haftung der Beklagten werde nur für den Fall erwähnt, dass die Beklagte die "Belieferung unberechtigt unterbrechen" lasse. Es sei daher eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechte habe und er insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit sei.

Mit dem Inhalt, dass der Kunde auch im Fall einer Lieferungsunterbrechung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe, weiche die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfalle der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn deren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB frei geworden sei. Zwar bleibe der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise bestehen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich geworden sei (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Dies setze aber voraus, dass der Gläubiger an der Teilleistung ein Interesse habe. Hinsichtlich der dem Grundpreis der Beklagten zugrundeliegenden Leistungen sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, denn jene Leistungen seien - mit Ausnahme des Kundenservices - für den Kunden nur dann von Nutzen, wenn und solange er Strom beziehe; im Zeitraum der Lieferungsunterbrechung sei die für die Strombelieferung erforderliche Infrastruktur für den Kunden nicht von Interesse.

Zwar sei zweifelhaft, ob der Kunde durch diese Abweichung von der Gesetzeslage unangemessen benachteiligt werde. Die sich für den Kunden ergebenden wirtschaftlichen Nachteile seien im Regelfall geringfügig, da eine Unterbrechung der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteige. Es sei fraglich, ob der Beklagten zugemutet werden könne, den für diesen kurzen Zeitraum anteilig entfallenden Grundpreis von wenigen Cent zu ermitteln. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Klausel intransparent sei und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst umfassend darzustellen. Bei der im Individualprozess maßgeblichen Auslegung zu Lasten des Verwenders seien die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Dies komme in der Klausel aber nicht hinreichend zum Ausdruck.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des Transparenzgebots grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgen. Diese Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen die Rechtsgrundlagen der fraglichen Rechte von vornherein auf der Hand lägen. Der Bundesgerichtshof habe hingegen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlägen. Diese Konstellation sei mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar.

Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, die Klausel entspreche dem Leitbild der StromGVV. Die StromGVV regele die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunterbrechung nicht. § 6 StromGVV erwecke auch nicht den Eindruck, eine solche Regelung zu enthalten. Denn der in Teil 2 der StromGVV "Versorgung" enthaltene § 6 StromGVV erfasse - wie sich aus der Überschrift ergebe - nur den "Umfang der Stromversorgung". Dies unterscheide § 6 StromGVV von der angegriffenen Klausel, die im Zusammenwirken mit der Klausel Nr. 11 und der von der StromGVV nicht vorgesehenen Überschrift nahe lege, auch die Gegenleistung des Kunden zu regeln.

Ob die verfahrensgegenständliche Klausel darüber hinaus das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 314 BGB ausschließe, sei zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klausel ohnehin unwirksam sei. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

Die vom Kläger einzig angegriffene Klausel Nr. 10 benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht unangemessen; sie ist insbesondere auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst insoweit unterliegt, als sie mit den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: Stromgrundversorgungsverordnung) übereinstimmt. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt zwar Sonderkundenverträge über die Elektrizitätsversorgung von den Verboten der §§ 308, 309 BGB frei, sofern diese nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Stromgrundversorgungsverordnung abweichen. Die Vorschrift verhindert eine Überprüfung der in derartigen Sonderkundenverträgen enthaltenen Klauseln anhand der Generalklausel des § 307 BGB indes nicht (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 123; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 29 mwN). Soweit das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, beruht dies - was vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN) - auf einer unrichtigen Auslegung der Klausel.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klausel Nr. 10 nicht dahingehend verstanden werden, dass sie über das von ihrem Wortlaut erfasste Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten hinaus auch die sich für den Kunden ergebenden Rechtsfolgen einer Lieferungsunterbrechung abschließend regelt und insbesondere die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen oder - wie die Revisionserwiderung unter Wiederholung der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung des Klägers weiterhin geltend macht - das Recht der Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB ausschließt. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Ausschluss dieser Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde.

a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die angegriffene Klausel Nr. 10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtklauselwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 2).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310782012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.