Bundesgerichtshof · Urteil vom 31. Mai 2016

XI ZR 370/15

Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden Unternehmens

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
31. Mai 2016
Aktenzeichen
XI ZR 370/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0
Dokumentnummer
KORE304142016

Amtlicher Leitsatz

Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2015 in der Fassung der Beschlüsse vom 10. August 2015 und vom 25. September 2015 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 1) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 71.009,43 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 und zum Nachteil des Klägers zu 2) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 71.009,43 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 festgestellt.

Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 und weiterer Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt.

Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 32%, der Kläger zu 2) zu 4% und der Beklagte zu 64%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 35% und der Beklagte zu 65%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen er selbst zu 41% und der Beklagte zu 59%.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist im Hinblick auf den noch geltend gemachten (weiteren) Zinsanspruch im Wesentlichen begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:

Den Klägern, die nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts aktivlegitimiert seien, stehe gemäß § 41 Abs. 1 InsO lediglich - entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten - ein Anspruch auf die jeweilige Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Ein weitergehender Zinsanspruch nach dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wie auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe ihnen dagegen nicht zu. Ihre Kündigung vom 8. September 2010 sei unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Aufgrund dessen müssten sie die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 1. November 2010 zur Reduzierung der Zinsen gegen sich gelten lassen.

Mangels vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts und mangels Anwendbarkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts aus § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen könnten sich die Kläger zwar grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB stützen, weil dieses Kündigungsrecht für Inhaberschuldverschreibungen gelte und weder durch die Anleihebedingungen noch durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes oder durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sei. Die Kündigungserklärung sei aber unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei.

Eine Kündigung der Kläger vor der jeweils zweiten Gläubigerversammlung sei nicht zulässig gewesen. Bei der nach § 314 BGB erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet würden. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die ihre Ursache nicht in einer Substanzverschlechterung der von ihr gehaltenen Immobilien, sondern in der negativen Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gehabt habe, sei auch kein von den Klägern zu tragendes Risiko. Nach dem gesetzlichen Schutzzweck des Schuldverschreibungsgesetzes und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz müsse aber der Gläubigerversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Restrukturierung zu entscheiden. Aufgrund dessen sei eine Kündigung einzelner Anleger jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Restrukturierungskonzept vorliege und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden. Sei die erste Gläubigerversammlung beschlussunfähig, müsse diese Möglichkeit der zweiten, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähigen Gläubigerversammlung eingeräumt werden.

Nur auf diese Weise bleibe das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des Schuldverschreibungsgesetzes gewahrt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die Gläubigerversammlung geplanten Annahme ergebe eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des § 314 BGB, dass Einzelkündigungen vor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen seien. Den einzelnen Gläubigern sei es zumutbar, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der Gläubigerversammlung eine Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten und gegebenenfalls einer darauf fußenden Beschlussfassung zu ermöglichen. Dabei könne offenbleiben, ob die Gläubigerversammlung auch einen rückwirkenden Kündigungsverzicht beschließen könne oder hierbei im Hinblick auf § 314 BGB Einschränkungen unterliege.

Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB könne auch nicht darauf gestützt werden, dass Zinsen nicht oder nicht fristgerecht gezahlt worden seien. Denn auch in einem solchen Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung gegen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn Einzelgläubiger die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB hätten und dadurch eine von der Gläubigerversammlung beabsichtigte Restrukturierung gefährden würden.

Aufgrund dessen sei die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten begründet. Die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung vom 8. September 2010 sei - außer für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche - auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt hätten, von Bedeutung. II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während das Berufungsgericht die Kündigung der Kläger vom 8. September 2010 zu Recht als unwirksam angesehen hat, hat es im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch verkannt, dass dieser über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus in Höhe der in den Anleihebedingungen versprochenen 6% p.a. begründet ist.

1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die - von den Klägern angemeldeten - vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung und Erstattung ihres Verzugsschadens. Soweit das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten neben den Hauptforderungen die geltend gemachten Zinsforderungen lediglich in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 bis zum 28. September 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hat es rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen für die beiden streitgegenständlichen Anleihen, durch die der Zinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 von 6% p.a. auf 1% p.a. reduziert worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2937, im Folgenden: SchVG 1899) durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden sind.

a) Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 ist auf die streitgegenständlichen Anleihen anwendbar, weil diese vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden sind (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009). Soweit die Gläubigerversammlungen mit Beschlüssen vom 11., 12. und 13. Oktober 2011 nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen haben, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, hatte dies nur Wirkung für die Zukunft. Die Wirksamkeit und das weitere Schicksal der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon unberührt bleiben, so dass insoweit die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 maßgeblich geblieben sind.

b) Den Klägern steht - neben der Hauptforderung - auch ein Anspruch auf die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen von 6% p.a. zu. Dieser Zinssatz war zwar durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 auf 1% p.a. vermindert worden. Diese Beschlüsse sind indes - was das Berufungsgericht übersehen hat - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG 1899 durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Rechte der Gläubiger und damit auch der Anspruch auf eine sechsprozentige Verzinsung der Anleihe wiederauflebten (vgl. BR-Drucks. 511/92, S. 97).

aa) Der Kläger zu 1) hat daher - über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus - einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 71.009,43 €.

Der Kläger zu 1) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch in Höhe von 3.673,33 € und einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von 71.154,43 € angemeldet. Bei dem Betrag von 3.673,33 € handelt es sich um den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 17. September 2010 aus einer Hauptforderung von 348.000 €. Dieser Betrag steht dem Kläger zu 1) zu, weil ihm die Schuldnerin insoweit nur Zinsen in Höhe von 1% p.a. gezahlt hat.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304142016

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.