Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. November 2019
XI ZR 650/18
Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag hinsichtlich Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 5. November 2019
- Aktenzeichen
- XI ZR 650/18
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0
- Dokumentnummer
- KORE302052019
Amtlicher Leitsatz
1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.52
2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.30
3. Wird der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.23 25
4. Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 43 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die ihr erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation habe dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, mit 0,00 € angegeben habe, mache die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch undeutlich. Der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass im Falle des Widerrufs für den oben genannten Zeitraum keine Zinsen erhoben würden.
Die der Klägerin erteilten Informationen genügten darüber hinaus auch den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Insbesondere enthalte der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Auf die Frage, ob bei befristeten Darlehensverträgen auch auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB hinzuweisen sei, komme es vorliegend nicht an, weil die Beklagte in den Darlehensunterlagen - wenn auch ohne Nennung der Norm - darauf hingewiesen habe, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten. Im Übrigen müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Soweit in Literatur und Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643 S. 128) Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, weil diese eine solche Pflicht weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck vorsehe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Bezugnahme auf die "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" sei ausreichend, wenn zugleich - wie hier geschehen - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben würden. Die von der Beklagten erteilte Information werde auch nicht dadurch unverständlich, dass die Beklagte - um § 502 Abs. 3 BGB gerecht zu werden - weiter mitgeteilt habe, die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung" werde jedoch, wenn sie höher sei, nach näher beschriebenen Maßgaben reduziert. Selbst wenn dieser letzte Absatz der Information nicht hinreichend verständlich wäre, folgte hieraus kein Widerrufsrecht. Zwar ergebe sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine eigene, das Widerrufsrecht modifizierende Rechtsfolge. Dass dem Verbraucher im Falle von fehlenden oder fehlerhaften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kein "ewiges Widerrufsrecht" zustehe, folge aber aus einer teleologischen Reduktion des § 356b BGB. Da der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben über deren Berechnung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei und auch durch eine Nachholung der Pflichtangaben nicht wieder begründet werden könne, erfordere der Zweck dieser Vorschriften darüber hinaus keine Verlängerung der Widerrufsfrist. II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Aus diesem Grund bedarf die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Anträge keiner Erörterung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 27 mwN und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.
2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen.
b) Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff., vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 14 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 27; EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 54), abzusehen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).
aa) Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" stellt abstrakt dar, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den "vereinbarten Sollzins" zu entrichten hat. Darunter ist im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen. Satz 2 erläutert den Fristbeginn. In Satz 3 wird der für den konkreten Darlehensvertrag pro Tag zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert. Der abschließende Satz 4 der "Widerrufsfolgen" enthält die - wiederum abstrakte - Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302052019Gilt das für Ihren Fall?
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