Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Februar 2025

X ZR 68/24

Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem Reiserücktritt

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. Februar 2025
Aktenzeichen
X ZR 68/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR68.24.0
Dokumentnummer
KORE707442025

Amtlicher Leitsatz

1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB.21 26 29

2. Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 15). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht.30

3. Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu.36 44

4. Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - X ZR 18/22, RRa 2023, 116 = NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).54

5. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 57 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte sei zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet, weil sie durch die Verweigerung der Teilnahme von dem Reisevertrag zurückgetreten sei. Der Rücktritt sei gemäß § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB berechtigt gewesen, weil er vor Reisebeginn erfolgt sei und die Beklagte aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert gewesen sei. Solche Umstände hätten im Streitfall vorgelegen, weil bezüglich des Sohnes des Klägers ein Corona-Verdacht und deshalb ein erhebliches Risiko für die Mitreisenden und das Personal des Schiffes bestanden habe. Gemäß § 651h Abs. 4 Satz 2 BGB habe die Beklagte mit dem Rücktritt den Anspruch auf den Reisepreis verloren.

Falls die Voraussetzungen von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben wären, sei die Kündigung des Vertrags in entsprechender Anwendung von § 648a Abs. 1 BGB wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes als wirksam anzusehen. Dann stehe der Beklagten gemäß § 648a Abs. 5 BGB eine Vergütung nur für bereits erbrachte Leistungen zu. Im Streitfall habe die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Reiseleistungen erbracht. Eine auf § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Kündigung aus wichtigem Grund gebe der Beklagten ebenfalls kein Recht, den Reisepreis zu behalten.

Ein Anspruch auf den Reisepreis ergebe sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stehe der Beklagten nur eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und Ersatz von in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu. Im Streitfall habe die Beklagte keine Reiseleistungen erbracht. Auslagen seien ihr nicht entstanden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte ihren Anspruch auf den Reisepreis gemäß § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BGB verloren hat.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Reise mit dem Versuch des Einschiffens bereits begonnen hat und ob die Verweigerung der Teilnahme als Rücktrittserklärung gewertet werden kann. Es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. Deshalb greift die in § 651h Abs. 4 Satz 2 BGB vorgesehene Rechtsfolge nicht.

a) Nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist.

Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände nach § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Wie der Senat im Zusammenhang mit § 651h Abs. 3 BGB bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie grundsätzlich als außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand wertet (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW­RR 2024, 466 Rn. 17). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C­407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C­584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours).

b) Im Streitfall war die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht schon durch die Covid-19-Pandemie an der Erfüllung des Vertrags gehindert, sondern aufgrund des Umstands, dass hinsichtlich des Sohns des Klägers ein Infektionsverdacht bestand, der einer Teilnahme an der Reise entgegenstand.

Ausschlaggebend ist deshalb, ob ein allein in der Person eines Reisenden liegender Umstand als unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB angesehen werden kann. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 651j Abs. 1 BGB in der bis 31. Juli 2017 geltenden Fassung war die Kündigung eines Pauschalreisevertrags wegen nicht voraussehbarer, höherer Gewalt nicht möglich, wenn die Ursache der Leistungsstörung in der Risikosphäre des Unternehmers oder des Reisenden liegt (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 172/86, NJW 1987, 1938, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, NJW 1990, 572, juris Rn. 6; Urteil vom 18. Dezember 2012 - X ZR 2/12, RRa 2013, 108 = NJW 2013, 1674 Rn. 19; Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, BGHZ 215, 81 = NJW 2017, 2677 Rn. 13).

Für die Frage, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB gegeben sind, gilt nichts anderes.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE707442025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.