Bürgerliches Gesetzbuch

§ 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn

Gesetzestext

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 651h BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHX ZR 68/24Urteil · 18.02.2025
Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem Reiserücktritt
BGHX ZR 43/22Urteil · 28.01.2025
Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für Pauschalreise
BGHX ZR 55/22Urteil · 28.01.2025
Rückzahlung von Anzahlungen für Pauschalreisen und Zahlung von Stornierungskosten bei Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie
BGHX ZR 79/22Urteil · 15.10.2024
Pauschalreisevertrag: Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für den Reiseveranstalter bei Reisestornierung wegen eines Einreiseverbots nach Kanada in der Corona-Pandemie
BGHX ZR 58/23Urteil · 23.04.2024
Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
BGHX ZR 4/23Urteil · 23.01.2024
Entschädigungsloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag in der Corona-Krise: Berücksichtigung individueller Verhältnisse oder Eigenschaften bei der Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung
BGHX ZR 103/22Urteil · 19.09.2023
Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt der Buchung
BGHX ZR 84/21Urteil · 30.08.2022
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag: Voraussetzungen des Wegfalls des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen; erhebliche Beeinträchtigung der Reise; Schließung des gebuchten Hotels in der Corona-Pandemie; Auswahl eines bestimmten Hotels als besondere Vorgabe des Reisenden

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 651h BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.