Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. September 2023
X ZR 103/22
Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt der Buchung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. September 2023
- Aktenzeichen
- X ZR 103/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:190923UXZR103.22.0
- Dokumentnummer
- KORE301162023
Amtlicher Leitsatz
1. Die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war. 23
2. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren. 27
3. Einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen. 41
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung. Die Beklagte habe wirksam mit einem Entschädigungsanspruch aufgerechnet. Dieser stehe der Beklagten nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Reisebedingungen zu und sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Gegenanspruch der Beklagten sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Zwar sei bei der Covid-19-Pandemie grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.
Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgt sei. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf.
Im Streitfall habe bereits zum Buchungszeitpunkt eine Reisewarnung für die Dominikanische Republik bestanden. Die Klägerin habe bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass diese Warnung bis zum Beginn der Reise nicht aufgehoben werde. Auch eine Gesundheitsgefährdung sei schon bei der Buchung vorhersehbar gewesen. Eine Änderung der Lage im Vergleich zum Buchungszeitpunkt sei nicht dargelegt.
Einschränkungen am Reiseziel wie Maskenpflicht oder Leistungsbeschränkungen durch sonstige Hygienemaßnahmen sowie die nächtliche Ausgangssperre stellten ebenfalls keine Beeinträchtigungen dar, die über das im Buchungszeitpunkt erwartbare Maß hinausgingen. Der Umstand, dass die Klägerin schwerbehindert sei, falle nicht in die Risikosphäre der Beklagten.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage dennoch unbegründet ist, weil die Beklagte dem Anspruch auf Erstattung der Anzahlung einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann.
Dieser Anspruch ist im Streitfall nicht nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände gemäß § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).
Dies gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im März und April 2021.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301162023Gilt das für Ihren Fall?
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