Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Oktober 2024

X ZR 79/22

Pauschalreisevertrag: Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs für den Reiseveranstalter bei Reisestornierung wegen eines Einreiseverbots nach Kanada in der Corona-Pandemie

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
15. Oktober 2024
Aktenzeichen
X ZR 79/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:151024UXZR79.22.0
Dokumentnummer
KORE708092024

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Einreiseverbot für das Zielland ist für die Beurteilung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, auch dann von Bedeutung, wenn das Verbot befristet ist und das Ende der Frist vor dem geplanten Reisebeginn liegt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 ff.).16 28

2. Ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.33 42

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 47 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landgericht habe die E-Mail vom 19. März 2020 zu Recht als Rücktrittserklärung ausgelegt und einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des Reisepreises angenommen.

Die Beklagte könne dem Rückerstattungsanspruch nicht einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten. Eine Entschädigungspflicht sei gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Bei der Covid-19-Pandemie handele es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Ob die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt werde, beurteile sich nach einer ex-ante-Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Ausreichend für eine erhebliche Beeinträchtigung sei bereits, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei.

Im Streitfall habe aufgrund der Schließung der Landesgrenzen und der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die gebuchte Reise durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sein würde. Das Risiko, nicht in das Zielland einreisen zu können und jedenfalls während der Beförderung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt zu sein, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die Befristung der Maßnahmen ändere nichts an dieser Risikoprognose, da sich daraus keine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung für die Zeit danach ableiten lasse. Angesichts der Unberechenbarkeit des SARS-CoV-2-Virus und der sich daraus entwickelnden Pandemie sei die Fortdauer dieser der Eindämmung dienenden Maßnahmen im Rücktrittszeitpunkt hinreichend wahrscheinlich gewesen.

Dem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits vier Monate vor der Reise den Rücktritt erklärt habe. Eine Wartefrist sei vom Gesetz nicht vorgesehen und dem Reisenden nicht zumutbar.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger durch die E-Mail vom 19. März 2020 nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.

2. Die Beklagte kann dem dadurch begründeten Anspruch auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Teils des Reisepreises keinen Anspruch auf Entschädigung aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten.

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein solcher Entschädigungsanspruch im Streitfall gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, weil bereits im Zeitpunkt des Rücktritts zu besorgen war, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wegen der Covid-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden Maßnahmen zumindest erheblich beeinträchtigt sein würde.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum (Juli/August 2020) einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellte.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW­RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW­RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW­RR 2024, 466 Rn. 17).

Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours).

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt sein würde.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE708092024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.