Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Januar 2025

X ZR 55/22

Rückzahlung von Anzahlungen für Pauschalreisen und Zahlung von Stornierungskosten bei Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. Januar 2025
Aktenzeichen
X ZR 55/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR55.22.0
Dokumentnummer
KORE702792025

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB hängt nicht davon ab, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt gestützt hat. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung der Anzahlungen verurteilt und den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Zahlung restlicher Stornokosten abgelehnt.

Beide Kläger seien als Buchende hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der Anzahlungen aktivlegitimiert. Dass nur die Klägerin die Reisen gebucht habe, sei als neuer Beklagtenvortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen.

Die Beklagte könne gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht mit einem Entschädigungsanspruch aufrechnen und den verbleibenden Betrag nicht widerklagend geltend machen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

Die Corona-Pandemie habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs geführt und stelle einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar.

Die Kläger schuldeten gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigungsleistung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die geplante Reise infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann. Eine ex-ante-Betrachtung sei jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Reiseveranstalter die Reise vor deren Beginn selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes abgesagt habe.

Es bestünden auch keine Zweifel an der Berechtigung der Kläger, sich auf § 651h Abs. 3 BGB berufen zu dürfen. Dass die Stornierung der Kläger auf der Corona-Pandemie beruht habe, sei für die Beklagte selbst bei Nichtangabe von Gründen durch den Kläger offensichtlich gewesen und durch die Klägerin mit E-Mail vom 17. April 2020 zudem bestätigt worden. Dass der Kläger andere nicht im Zusammenhang stehende Gründe für den Rücktritt benannt habe, habe die Beklagte nicht behauptet.

Mangels Entschädigungsanspruchs der Beklagten sei die Widerklage unbegründet.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass beide Kläger aktivlegitimiert sind.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu dieser Frage zu Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat.

Selbst wenn die Klägerin die Buchungen allein und nur im eigenen Namen getätigt haben sollte, stehen auch dem Kläger Ansprüche aus den Verträgen zu.

Wenn ein Reisender eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht, handelt es sich im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 = RRa 2010, 213 Rn. 14).

2. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Ansprüche auf den Reisepreis verloren, weil die Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von beiden Pauschalreiseverträgen zurückgetreten sind.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE702792025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.