Bundesgerichtshof · Urteil vom 30. August 2022
X ZR 84/21
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag: Voraussetzungen des Wegfalls des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen; erhebliche Beeinträchtigung der Reise; Schließung des gebuchten Hotels in der Corona-Pandemie; Auswahl eines bestimmten Hotels als besondere Vorgabe des Reisenden
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 30. August 2022
- Aktenzeichen
- X ZR 84/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:300822UXZR84.21.0
- Dokumentnummer
- KORE302232022
Amtlicher Leitsatz
1. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB lassen den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nur dann entfallen, wenn die aus den Umständen resultierenden Reisebeeinträchtigungen nicht nur geringfügige Mängel darstellen, sondern erheblich und damit dem Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Auftreten eines Reisemangels und die fehlende Möglichkeit zu seiner Behebung bereits vor Reisebeginn absehbar sind oder feststehen.37
2. Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie an Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei neben dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung auch von Bedeutung sein kann, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden auswirkt (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 13).40
3. Die Schließung des gebuchten Hotels bedeutet nicht stets eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 651h Abs. 3 BGB.34
4. Die Auswahl eines bestimmten Hotels beim Abschluss eines Pauschalreisevertrags stellt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine besondere Vorgabe des Reisenden im Sinne von § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 53 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der gebuchten Pauschalreise gemäß § 651h Abs. 3 BGB ohne Entschädigungspflicht habe zurücktreten können.
Bei der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie sei das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort sei zwar nicht aufgrund der in der Begründung des Amtsgerichts angeführten Tatsachen gegeben gewesen, folge aber daraus, dass das vom Kläger gebuchte Hotel während des geplanten Aufenthalts geschlossen geblieben sei, was bei der Anwendung des § 651h Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sei.
Für einen kostenfreien Rücktritt sei es nach der herrschenden Auffassung ausreichend, dass eine objektive ex-ante-Prognose ergebe, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten werden.
Diese Prognose ergebe im Streitfall, dass der Kläger und seine Mitreisenden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der gebuchten Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen würden teilnehmen können. Hierfür komme es weder darauf an, dass sich am Tag der Rücktrittserklärung greifbar eine Aufhebung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes abgezeichnet habe, noch darauf, dass es an jeglichem Vortrag des Klägers zu Einschränkungen im Reiseverkehr mit Mallorca und zur dortigen Pandemielage fehle. Maßgeblich sei allein, dass das gebuchte Hotel im Reisezeitraum pandemiebedingt nicht geöffnet gewesen sei und dass sich dies bereits zum Rücktrittszeitpunkt abgezeichnet habe. Dem Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers "niemand wusste (…), ob der Hotelier sich bereitfinden würde, das Hotel zu öffnen". Das bedeute, das Hotel sei geschlossen gewesen und es habe eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass es nicht geöffnet sein würde. Die Unmöglichkeit der Unterbringung in dem gebuchten Hotel stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger - wie im Regelfall - bewusst für das gebuchte Hotel entschieden habe und dass dieses zur vereinbarten Beschaffenheit der Reise im Sinne von § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB gehört habe, deren Fehlen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise indiziere. Wäre der Kläger nicht zurückgetreten, hätte ihn die Beklagte über die Hotelschließung informieren und ihm eine Vertragsänderung in Bezug auf die Unterkunft anbieten müssen. Wegen der damit verbundenen erheblichen Eigenschaftsänderung hätte der Kläger ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach § 651g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BGB und § 651h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGB gehabt.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass zum Rücktrittszeitpunkt nicht festgestanden habe, dass das Hotel geschlossen sein würde, stehe aus ex-post-Sicht fest, dass dies der Fall gewesen sei. Zwar solle ein verfrühter Rücktritt nach der wohl überwiegenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung unwirksam sein, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts aus der Sicht eines objektiven Dritten eine Beeinträchtigung der Reise noch nicht absehbar gewesen sei, nachfolgend aber doch eine Reisedurchführung unmöglich gewesen sei. Zutreffend sei aber die Gegenauffassung, die nachfolgende Entwicklungen berücksichtige.
Eine positive Rücktrittsprognose lasse sich hingegen nicht auf die Maskenpflicht, kleinere Mängel (fehlende Buffetverpflegung, Animation und Abendveranstaltungen), eine mögliche erhebliche Gesundheitsgefährdung durch das Sars-CoV-2-Virus während der Anreise oder des Aufenthalts, eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Flugbeförderung oder die erhebliche Unsicherheit angesichts der pandemischen Lage in Europa stützen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der erbrachten Anzahlung verpflichtet.
2. Ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Klageanspruch entgegenhalten könnte und der einen Rechtsgrund für die zusätzliche Belastung des Kreditkartenkontos darstellen würde, lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
a) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
aa) § 651h Abs. 3 BGB dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie oder Richtlinie).
Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Bei einem Rücktritt nach diesem Absatz kann der Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr verlangen, wie sie im deutschen Recht in § 651h Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BGB (als "Entschädigung") vorgesehen ist.
Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die oben genannten, im deutschen Recht in § 651h Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Reise getätigten Zahlungen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302232022Gilt das für Ihren Fall?
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