Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. April 2024

X ZR 58/23

Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. April 2024
Aktenzeichen
X ZR 58/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:230424UXZR58.23.0
Dokumentnummer
KORE300852024

Amtlicher Leitsatz

Eine nach Abschluss des Reisevertrags eingetretene neue Situation fällt nicht unter den Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, wenn sie sich im Rahmen dessen hält, womit schon im Zeitpunkt der Buchung zu rechnen war. Der Kausalverlauf, der zum Eintritt dieser Situation geführt hat, ist grundsätzlich unerheblich.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. April 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I. Obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch streitiges Urteil zu entscheiden.

Eine Revision ist auch bei Säumnis des Revisionsbeklagten durch streitiges Urteil zurückzuweisen, wenn sie sich als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beklagten stehe nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 949,50 Euro zu. Dieser sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Zwar sei bei der Covid-19-Pandemie grundsätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Im Streitfall fehle es aber an einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise.

Bei der hierfür maßgeblichen objektiven Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgt sei. Bei Vertragsschluss nach Ausbruch der Pandemie sei im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Zeitpunkts der Buchung, darauf abzustellen, ob durchschnittlich informierte und verantwortungsbewusste Reisende und Veranstalter bei zumutbaren Bemühungen davon ausgehen mussten, dass auch bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beeinträchtigungen sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pandemieverlaufs zu rechnen sei.

Im Streitfall lägen gemessen hieran keine erheblichen Beeinträchtigungen vor, die über das erwartbare Maß im Buchungszeitpunkt hinausgingen. Die Gefahr einer Reisewarnung oder einer Einstufung als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Hochrisikogebiet sei für den Kläger vorhersehbar gewesen. Im Zeitpunkt der Buchung sei auch in Niedersachsen mit erheblichen Einschränkungen auf die Pandemie bei fortschreitenden Virusmutationen und ansteigender Infektionszahlen reagiert worden. Auch eine Gesamtabwägung aller Umstände ergebe keine für den Kläger günstige Rücktrittsprognose.

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte dem Klagebegehren einen Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 21 = RRa 2023, 118). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22 Rn. 48 - Kiwi Tours).

Dieser Grundsatz gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im November/Dezember 2021.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300852024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.