Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Januar 2025
X ZR 43/22
Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für Pauschalreise
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. Januar 2025
- Aktenzeichen
- X ZR 43/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125UXZR43.22.0
- Dokumentnummer
- KORE702802025
Amtlicher Leitsatz
§ 651h BGB lässt für eine ergänzende Anwendung von § 326 BGB keinen Raum.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 48 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehe den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Anzahlung zu. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf eine Stornierungsgebühr gehe ins Leere, da ein solcher Anspruch nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.
Bei der weltweiten Corona-Pandemie handle es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB. Es sei offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, dass im Rücktrittszeitpunkt in Australien und Neuseeland bereits Fälle von Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Erreger aufgetreten seien.
Aufgrund einer objektiven ex-ante-Prognose habe im vier Monate vor Reisebeginn liegenden Rücktrittszeitpunkt allerdings keine erhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 25 % bestanden, dass die Kläger die gebuchte Pauschalreise nach Australien und Neuseeland nicht ohne Beeinträchtigungen durchführen oder zum Bestimmungsort befördert werden könnten. Trotz der Erklärung zur weltweiten Pandemie am 12. März 2020, der Ausbreitung eines neuartigen Virus bei Nichtvorhandensein von Medikamenten und Impfstoff sowie der am 16. März 2020 ergangenen Warnung des Auswärtigen Amtes vor sämtlichen Auslandsreisen sei eine zuverlässige Prognose angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht möglich gewesen. Es sei den Klägern zumutbar gewesen, den weiteren Verlauf abzuwarten. Ein Rücktritt mehr als vier Monate vor Reiseantritt sei verfrüht gewesen.
Die Kläger seien dennoch zum kostenlosen Rücktritt berechtigt gewesen, da aus ex-post-Sicht feststehe, dass die gebuchte Pauschalreise wegen der späteren Einreiseverbote in Australien und Neuseeland nicht durchführbar gewesen wäre. Ein solches Verständnis entspreche der Regelung des § 326 BGB.
Die Kläger hätten anstelle der Rückzahlung der Anzahlung in Geld auch nicht einen Reisegutschein oder ein Angebot zur Umbuchung annehmen müssen. In Art. 240 § 6 EGBGB habe der Gesetzgeber nur eine freiwillige Gutscheinlösung für Reiseverträge vorgesehen. Die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Beklagten als Reiseveranstalter gemäß Art. 16 und Art. 17 EU-Grundrechtecharta würden nicht schrankenlos gewährt, sondern seien mit dem in der Pauschalreiserichtlinie und Art. 14 EU-Grundrechtscharta genannten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau bei Pauschalreisen zu erreichen, in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen.
Der Beklagten sei eine zumindest hälftige Stornopauschale auch nicht unter Beachtung der Tschernobyl-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 651j Abs. 1 BGB aF über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zuzubilligen. Diese Rechtsprechung sei auf § 651h Abs. 3 BGB und eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Stornopauschale nicht übertragbar.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten sind. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung der restlichen Anzahlung an die Kläger verpflichtet.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Anspruch der Kläger entgegenhalten könnte, nicht ausgeschlossen werden.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Covid-19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2024 - X ZR 58/23 Rn. 21). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours) und gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im Juli/August 2020.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb bejaht werden, weil die Reise nach der Rücktrittserklärung abgesagt bzw. nicht durchgeführt worden ist.
Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 28 ff. - Kiwi Tours).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE702802025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.