Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Februar 2023
XI ZR 537/21
Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Wiederveräußerung des Fahrzeugs an den Händler
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 14. Februar 2023
- Aktenzeichen
- XI ZR 537/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:140223UXIZR537.21.0
- Dokumentnummer
- KORE300132023
Amtlicher Leitsatz
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9. Oktober 2018 verurteilt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2018 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Im Übrigen haben die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe.
Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit sie das Darlehen nach Widerruf weiter bedient habe, habe sie bereits in ihrem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ergebe sich auch nicht daraus, dass sie das Fahrzeug nach dem Widerruf an die Händlerin zurückgegeben habe. Dies entspreche den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate. Im Fall eines wirksamen Widerrufs der Darlehensvertragserklärung erwachse der Beklagten daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwerts zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne.
Aufgrund des wirksamen Widerrufs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 43.414,64 € zu. Diesem Anspruch könne die Beklagte nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit dessen Veräußerung an den Fahrzeughändler entfallen, weil die Klägerin gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit worden sei.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB bis auf einen Betrag von 8.624,72 € erloschen, weil der Beklagten wegen der unterbliebenen Rückgabe und der Entwertung des Fahrzeugs ein Wertersatzanspruch in Höhe von 34.789,92 € zustehe und sie mit diesem Anspruch wirksam gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet habe. Bei der Bemessung des Wertverlusts bilde der im Kaufvertrag vereinbarte Nettokaufpreis den Ausgangswert. Der Wertverlust bestimme sich nach der Vergleichswertmethode. Der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin könne unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises von 41.400 € geschätzt werden. Abzustellen sei jedoch auf den Nettoverkaufswert von 34.789,92 €, weil die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen sei, einen durchlaufenden Posten darstelle. Dagegen sei eine (weitere) Kürzung des Anfangswerts um den Gewinnanteil des Verkäufers nicht geboten, weil nach dem Konzept des Gesetzes nur der Nachteil ausgeglichen werden solle, der ihm durch den über das zu den in § 357 Abs. 7 BGB beschriebenen Zwecken Notwendige hinausgehenden Umgang des Verbrauchers mit der Kaufsache entstehe. Dieser Nachteil bestehe jedoch in der Differenz zwischen dem Verkaufspreis, den der Verkäufer ohne diesen Umgang hätte erzielen können, und dem Verkaufspreis, den der Verkäufer infolge des Wertverlusts jetzt nur noch wird erzielen können.
Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Gegenansprüche der Beklagten anerkannt und ihren Zahlungsantrag in Höhe von 1.969,19 € teilweise für erledigt erklärt habe, sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klage sei in diesem Umfang ursprünglich zulässig und begründet gewesen. II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.014,64 € nebst Zinsen richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Dagegen sind die weitergehende Revision der Beklagten und die Revision der Klägerin unbegründet.
A. Revision der Beklagten
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies folgt bereits daraus, dass - was der Senat in der vorliegenden Streitsache bereits mit Urteil vom 30. März 2021 (XI ZR 142/20, juris Rn. 12 ff.) erkannt hat - die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen kann. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, weil sie den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht angegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f. und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 25 ff.).
2. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich bestehende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falles, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss, aaO Rn. 49 mwN). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300132023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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