Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Oktober 2022

XI ZR 44/22

Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des Wertersatzanspruchs bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
25. Oktober 2022
Aktenzeichen
XI ZR 44/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0
Dokumentnummer
KORE307652022

Amtlicher Leitsatz

Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis zugrundezulegen.62 77

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 1. September 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag, festzustellen, der Kläger schulde der Beklagten aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 25. Juli 2016 aufgrund des Widerrufs seit dem 9. August 2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen, erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinausgehend über den beim Zahlungsantrag als Abzugsposten berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450 € Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz GL 350 BlueTec 4 Matic, Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 81% und der Beklagten zu 19% auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 75 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Klageantrags zu 3 als unbegründet und der Klageanträge zu 2a und 2b als derzeit unbegründet. Im Übrigen haben die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen. Die Erledigung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im August 2021 eingetreten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch begründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenserklärung am 9. August 2020 noch habe widerrufen können und sich der Verbraucherdarlehensvertrag hierdurch in ein Rückabwicklungsverhältnis nach § 355 Abs. 3, § 357a Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, § 491 BGB umgewandelt habe mit der Folge, dass vertragliche Zahlungsansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bestanden hätten.

Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zugestanden. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 9. August 2020 nicht verstrichen gewesen, da die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erteilt habe. Die Beklagte habe den Kläger weder in der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung noch in der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB geforderten Form über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt. Selbst wenn der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung finden würde, würden die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nicht vorliegen. Welche Anforderungen hierfür erforderlich seien, könne regelmäßig nur mithilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände durch den Tatrichter entschieden werden, wobei die Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen seien. Nach diesen Maßstäben sei das Verhalten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung, Wertersatz leisten zu müssen, habe sich der Kläger nicht gewendet, sondern berücksichtige einen Wertersatzanspruch der Beklagten in seinem Zahlungsantrag. Auch mache die Aufnahme eines weiteren Darlehens durch den Kläger bei der Beklagten zur Finanzierung der Schlussrate des streitgegenständlichen Darlehens die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich oder begründe dessen Verwirkung.

Der Kläger könne von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 2a und 2b begehrten Zahlungen verlangen, d.h. die Erstattung der geleisteten Anzahlung von 35.000 € und der vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 51.762,60 €. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung und der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten ergebe sich aus § 358 Abs. 4 i.V.m. § 355 Abs. 3, § 357 BGB und sei auch unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeugs begründet. Zwar habe der Kläger der Beklagten den Wagen nicht an deren Sitz angeboten oder an sie abgesendet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedoch entsprechend § 322 Abs. 2 BGB begründet, nachdem er Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehre und Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme des Fahrzeugs vorliege.

Nach § 295 BGB genüge ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt habe, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Zwar seien die Erklärungen im Widerrufsschreiben vom 9. August 2020 und im Anwaltsschreiben vom 31. August 2020 nicht geeignet, den Annahmeverzug zu begründen, weil der Kläger nicht die Rückgabe des Fahrzeugs oder dessen Übersendung am Sitz der Beklagten angeboten habe. Der Kläger habe aber der Beklagten die unbedingte Rückgabe des Fahrzeugs an deren Sitz in der Berufungsbegründungsschrift vom 4. Oktober 2021 angeboten und seine Bereitschaft zur Leistung deutlich gemacht. Gleichwohl habe die Beklagte in der Berufungserwiderung, in der sie die Zurückweisung der Berufung beantragt habe, hierzu keine Ausführungen gemacht und damit nach §§ 133, 157 BGB in schlüssiger Weise erklärt, das Fahrzeug nicht annehmen zu wollen. Danach habe der Kläger in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 die Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten erneut angeboten. Jedenfalls hierin liege ein den Anforderungen des § 295 BGB entsprechendes wörtliches Angebot. Aufgrund dessen sei der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf den Rückzahlungsbetrag bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Zahlungsverzug der Beklagten liege aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 291 BGB sei aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers nicht gegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners und erst recht eine Vorleistungspflicht des Gläubigers schlössen einen Anspruch auf Prozesszinsen aus.

Die nach der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen von 31.604,52 € könne der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herausverlangen. Insoweit bestehe keine Vorleistungspflicht des Klägers, so dass die Beklagte Zug um Zug zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB beziehe sich nur auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen. Auch insoweit könne der Kläger die Zahlung von Zinsen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners schließe einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB aus. Das gelte nur dann nicht, wenn die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern alleine darauf beruhe, dass der Schadensersatzanspruch etwa durch das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt sei.

Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht in Höhe von 6.260,60 € durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB nach den §§ 387, 389 BGB erloschen. Nach Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen habe der Darlehensnehmer für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten, wenn er seine Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufe. Die Klausel sei nicht nach den §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass hierdurch nur auf Sollzinsen für den Zeitraum einer Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB verzichtet werden solle. Der Wortlaut der Klausel beschränke den Verzicht nicht auf die Dauer von 14 Tagen, sondern auf die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Zweifel bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden im Übrigen nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders gehen.

Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage sei über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Diese sei gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB begründet. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger einen Wertverlust des Fahrzeugs von 20.450 € von seiner Forderung abziehe, sei die Verpflichtung des Klägers festzustellen, einen über 20.450 € hinausgehenden Wert-ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu zahlen. Das finanzierte Fahrzeug habe aufgrund der jahrelangen Nutzung durch den Kläger einen nicht lediglich mit der Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise verbundenen Wertverlust erlitten. Die Beklagte habe den Kläger in ihrer Widerrufsinformation auf seine Wertersatzpflicht hingewiesen. Der Wertverlust bemesse sich nach der Vergleichswertmethode. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags sei anhand der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, hier also des Kaufpreises von 80.500 €, zu schätzen. Eine Händlermarge oder die Umsatzsteuer seien nicht abzuziehen. Der Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemesse sich nach dem Händlereinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307652022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.