Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Juni 2023
I ZR 179/22
Wirksamkeit des Verzichts eines Urhebers auf Benennung als Urheber in AGB - Microstock-Portal
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Juni 2023
- Aktenzeichen
- I ZR 179/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150623UIZR179.22.0
- Dokumentnummer
- KORE301172023
Amtlicher Leitsatz
Microstock-Portal
1. Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist in seinem Kern unverzichtbar. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergibt sich jedoch, dass es ihm außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freisteht, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen. 16 22
2. Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings Grenzen, deren Überschreitung gemäß § 138 Abs. 1 BGB und - soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen - gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt. 16
3. Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden. 22
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 45 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageanträge seien unbegründet, weil der Kläger im mit dem Betreiber des Portals F. geschlossenen Upload-Vertrag wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung durch die Kunden der F. verzichtet habe. Da mithin sein Recht auf Urheberbenennung nicht verletzt sei, sei seine Abmahnung der Beklagten unbegründet gewesen, so dass die Beklagte ihn mit Recht im Wege der Widerklage auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen in Anspruch genommen habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Dem Kläger stünden - seine Urheberschaft an der von der Beklagten verwendeten Fotografie unterstellt - keine Ansprüche wegen der Verletzung des Urheberbenennungsrechts zu. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3 und 5 des Upload-Vertrags mit der F. seien dahingehend auszulegen, dass der Kläger auf sein Recht zur Benennung als Urheber durch die Kunden der F. verzichtet habe. Dieser Verzicht sei wirksam. Die Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Überdies werde der Kläger durch diese Klauseln nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Zwar widerspreche der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Dennoch stelle der Verzicht keine unangemessene Benachteiligung eines Urhebers dar, der sich - wie der Kläger - mit Abschluss des Upload-Vertrags dafür entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten. Mit dieser Entscheidung bediene sich der Urheber willentlich und im eigenen Interesse der Erzielung einer hinreichenden Vergütung und der Vermeidung eines mit einer eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands des Geschäftsmodells eines Microstock-Portals. Dieses Geschäftsmodell beruhe auf einer hohen Reichweite, was wiederum voraussetze, dass der Urheber auf sein Benennungsrecht verzichte. Dadurch werde den Kunden des Portals der Aufwand erspart, für jede Nutzung eines auf dem Portal F. eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen, was wiederum für die Attraktivität des Portals sorge und damit der angestrebten großen Reichweite diene.
Da der Kläger durch den Abschluss des Upload-Vertrags mit der F. auch gegenüber der Beklagten wirksam auf sein - unterstellt - bestehendes Recht zur Urheberbenennung verzichtet habe, scheide nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch der außerdem geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus. Abgesehen davon, dass Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestünden, habe der Kläger auch keinen ersatzfähigen Schaden dargelegt. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemachte Schaden sei der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Der Ersatz der durch das Einschalten des Unternehmens c. entstandenen Kosten für die Sicherung und Dokumentation der unterlassenen Urheberbenennung komme nicht in Betracht, weil die Einschaltung dieses Unternehmens nicht erforderlich gewesen sei. Der Nachweis der unterstellten Rechtsverletzung habe vielmehr ohne weiteres durch einen Screenshot der Webseite der Beklagten erfolgen können. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten seien - unabhängig von der fehlenden Verletzung des Urheberbenennungsrechts - ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden.
In Bezug auf die Widerklage habe die Berufung des Klägers lediglich im Hinblick darauf Erfolg, dass das Landgericht unzutreffend auch die Mehrwertsteuer als Teil der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten angesehen habe.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage unbegründet ist, weil die Beklagte das Recht des Klägers auf Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG nicht widerrechtlich verletzt hat und die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) deshalb bereits dem Grunde nach nicht bestehen. Danach kann offenbleiben, ob die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts durchgreifen, der Kläger habe darüber hinaus auch die Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens und der beanspruchten Abmahnkosten nicht schlüssig dargelegt.
1. Allerdings ergibt sich aus § 13 UrhG ein Recht des Urhebers auf Namensnennung, dessen widerrechtliche Verletzung Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen kann.
a) Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
b) Das in § 13 Satz 2 UrhG geregelte Namensnennungsrecht ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft im Sinne des § 13 Satz 1 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 3/92, BGHZ 126, 245 [juris Rn. 15] - Namensnennungsrecht des Architekten). Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners kann eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) sein und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) sowie - im Falle einer Abmahnung - Ersatz von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG) begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 [juris Rn. 37] = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall liege in der fehlenden Benennung des Klägers als Urheber der auf der Webseite der Beklagten verwendeten Fotografie keine widerrechtliche Verletzung des Rechts auf Anerkennung seiner Urheberschaft im Sinne von § 13 UrhG, weil der Kläger durch den Abschluss des Upload-Vertrags mit dem Microstock-Portal F. , von dem wiederum die Beklagte eine Unterlizenz erworben habe, wirksam auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist zwar in seinem Kern unverzichtbar. Außerhalb dieses unverzichtbaren Kerns ist es aber vertraglichen Einschränkungen zugänglich. Diese unterliegen allerdings ihrerseits Grenzen, deren Überschreitung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.
aa) Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung ist in seinem Kern unverzichtbar.
Persönlichkeitsrechte, die dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 [juris Rn. 53] - Marlene Dietrich, mwN). Das Recht des Urhebers auf Namensnennung (§ 13 Satz 2 UrhG) ist Ausfluss und besondere Erscheinungsform des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG). Dieses Recht umfasst die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer und deren Dokumentation in der Außenwelt. Es gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihre Grundlage in den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (§ 11 UrhG) und in ihrem Kern unverzichtbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1970 - I ZR 32/69, GRUR 1971, 269 [juris Rn. 26]; BGHZ 126, 245 [juris Rn. 15] - Namensnennungsrecht des Architekten; BeckOK.Urheberrecht/Götting, 38. Edition [Stand 1. Mai 2023], § 11 Rn. 11 und § 13 UrhG Rn. 18; Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 17 und § 13 Rn. 34; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 13 Rn. 24; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 13 Rn. 12; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 13 Rn. 19; Seifert/Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 5).
bb) Außerhalb seines unverzichtbaren Kerns ist das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung vertraglichen Einschränkungen zugänglich.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301172023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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