Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. September 2013
I ZR 183/12
Wettbewerbswidrige Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen durch eine Krankenkasse: Umgehung des Erlaubnisvorbehalts für Versicherungsvermittler; Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts mit Gemeinschaftsrecht und Satzungsrecht der Krankenkassen - Krankenzusatzversicherungen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 18. September 2013
- Aktenzeichen
- I ZR 183/12
- Dokumentnummer
- KORE304032013
Amtlicher Leitsatz
Krankenzusatzversicherungen
1. Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.9
2. Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.11
3. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2011 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere wenn dies wie in dem nachstehend im Tatbestand wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers beschrieben geschieht.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
Das beanstandete Handeln der Beklagten stelle zwar eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und erfolge nicht im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Beklagten, die gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V auch insoweit abschließend geregelt seien, als Dritte davon betroffen seien. Die in der Gewerbeordnung zur Ausübung bestimmter Gewerbe aufgestellten Erlaubnispflichten stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dem Schutz der Verbraucher dienten.
Der Beklagten sei die in Rede stehende Vermittlung aber durch die spezielle Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V gestattet, die die Regelung des § 34d GewO verdränge. Die staatliche Aufsicht, der die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterlägen, erstrecke sich auch auf deren Tätigwerden bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungen. Die Vermittlung solcher Zusatzversicherungen sei den gesetzlichen Krankenkassen in § 194 Abs. 1a SGB V ausdrücklich nur gestattet, wenn ihre Satzung eine entsprechende Bestimmung enthalte, wobei die Satzung gemäß § 159 SGB V von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müsse. Durch die behördliche Aufsicht sei den Erfordernissen, denen die Erlaubnistatbestände der Gewerbeordnung Rechnung tragen sollten, ohne weiteres Genüge getan. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung geboten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten durch § 194 Abs. 1a SGB V gestattet ist und die Beklagte daher insoweit nicht gegen § 34d GewO verstößt und deshalb auch nicht wettbewerbswidrig handelt.
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt und den Vortrag der Beklagten, die Geltendmachung des Klageanspruchs sei rechtsmissbräuchlich und damit nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, als unsubstantiiert angesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.
2. Keinen Bedenken unterliegt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle zumindest deshalb eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil die Beklagte dabei jedenfalls auch zur Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherung handele. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen ist, dass das beanstandete Handeln der Beklagten - auch soweit Dritte betroffen sind - nicht gemäß § 69 SGB V im Vierten Kapitel des SGB V in der Weise abschließend geregelt ist, dass eine Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausscheidet; denn dieses Handeln stellt eine Nebentätigkeit im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung dar (vgl. OLG Braunschweig, GRUR-RR 2009, 182; Bucher, EWiR 2009, 491, 492; Kluckert, NZS 2012, 808, 813 mit Hinweis auf den Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz - GMG], BT-Drucks. 15/1525, S. 138). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Bestimmung des § 34d GewO als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. OLG Schleswig, VersR 2011, 115, 117; OLG Naumburg, NJWRR 2012, 1174, 1175, jeweils mwN). Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6i und 11.6k).
3. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und damit auch im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO darstellt, der der Umsetzung dieser Richtlinie in das deutsche Recht dient. Es liegt zudem keiner der Fälle vor, in denen die Vermittlung von Versicherungen erlaubnisfrei zulässig ist. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V berufen.
a) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, hat in der Richtlinie 2002/92/EG zwar keine unmittelbare Entsprechung. Die Richtlinie 2002/92/EG sollte nach ihrem Erwägungsgrund 11 aber nur Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungsvermittlungsdienstleistungen für eine Gegenleistung zu erbringen, die finanzieller Art sein oder jede andere Form eines wirtschaftlichen Vorteils annehmen kann, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und an die Leistung geknüpft ist. Der Begriff der Gegenleistung ist danach in einem weiten Sinn zu verstehen, ebenso wie der Begriff der Vergütung in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie, wonach "Versicherungsvermittler" jede natürliche oder juristische Person ist, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfüllt, wonach diese von dem mit ihr kooperierenden privaten Krankenversicherungsunternehmen eine Aufwandsentschädigung erhält (vgl. auch BFH, Beschluss vom 3. Februar 2010 - I R 8/09, BFHE 228, 273 Rn. 13).
b) Nach ihrem Erwägungsgrund 12 sollte die Richtlinie 2002/92/EG nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z.B. als Steuerexperte oder Buchhalter, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein, Schadensfälle eines Versicherungs oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schäden zu regulieren oder Sachverständigenarbeit zu leisten. Ebenso sollte diese Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben. Dementsprechend ist die Richtlinie 2002/92/EG nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nicht anwendbar bei Personen, die die Versicherungsvermittlung nicht hauptberuflich betreiben (Buchst. d), wenn der vermittelte Versicherungsvertrag kein Lebensversicherungsvertrag ist (Buchst. b), keine Haftpflichtrisiken abdeckt (Buchst. c), eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellt, die bestimmte näher bezeichnete Risiken abdeckt (Buchst. e), für ihn nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind (Buchst. a) und seine Gesamtlaufzeit höchstens fünf Jahre beträgt sowie die Jahresprämie 500 € nicht übersteigt (Buchst. f). Ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG gelten nach deren Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 3 die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden bei dem Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, und die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens sowie die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen, die unter anderem in § 34d Abs. 9 GewO in das deutsche Recht umgesetzt worden sind, sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten sich entsprechend der Vorgabe in § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V gegenständlich auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt, die - wie insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung - den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Weder die Richtlinie 2002/92/EG noch die Vorschrift des § 34d GewO enthalten eine Regelung, die bestimmt oder immerhin darauf hinweist oder auch nur erkennen lässt, dass bei einer solchen Tätigkeit keine Registrierungs- bzw. Erlaubnispflicht besteht.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304032013Gilt das für Ihren Fall?
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