Bundesgerichtshof · Beschluss vom 4. Juni 2024

II ZB 17/22

Aufklärungspflichten der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber Anleger

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
4. Juni 2024
Aktenzeichen
II ZB 17/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040624BIIZB17.22.0
Dokumentnummer
KORE304472024

Amtlicher Leitsatz

1. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem beitrittswilligen Anleger nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 - II ZR 57/21, BGHZ 238, 302).27

2. Dies gilt auch dann, wenn der Altgesellschafter zugleich die Stellung eines Treuhandkommanditisten innehat. Aus der zusätzlichen Stellung als Treuhandkommanditist und seiner Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein ergeben sich keine weitergehenden Aufklärungspflichten.20 28

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Musterentscheid des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin sowie die durch die Nebenintervention im Rechtsbeschwerdeverfahren verursachten Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer 11,15 % Beigetretener zu 1 17,58 % Beigetretener zu 2 7,21 % Beigetretene zu 3 7,12 % Beigetretener zu 4 23,61 % Beigetretene zu 5 7,12 % Beigetretener zu 6 26,21 %.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Musterrechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 290.000 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Der Musterkläger, die Beigetretenen und die Beigeladenen nehmen die Musterbeklagte wegen ihrer in den Jahren 2006 und 2007 begründeten Beteiligungen als Direktkommanditisten oder als Treugeber an der "H. Immobilienfonds GmbH & Co. KG" (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Musterbeklagte (vormals firmierend als H. Immobilien Treuhand GmbH) war nach den Prospektangaben Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der Musterbeklagten war die H. Schiffstreuhand GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die H. AG war.

Das Beteiligungskonzept des Fonds wurde entwickelt von der H. Consult GmbH, deren Gesellschafterin ebenfalls die H. Schiffstreuhand GmbH war. Nach den Prospektangaben übernahmen die Fondsgesellschaft als Emittentin und die H. Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH als Anbieterin, die auch mit dem Vertrieb der Anlage betraut war, die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war die H. Verwaltungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die H. Properties International GmbH und deren alleinige Gesellschafterin wiederum die H. AG war. Alleinige Gesellschafterin der H. Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH war die H. Capitalberatungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die H. AG war.

Das Landgericht Bremen hat dem Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, mit denen die Feststellung verlangt wird, dass der am 29. Juli 2005 herausgegebene Prospekt der Fondsgesellschaft in mehreren Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei (Feststellungsziele 1.1 bis 1.8), die Musterbeklagte im Hinblick auf die Beteiligungen an der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sei (Feststellungsziel 2) und schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt habe (Feststellungsziel 3).

Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 22. Juni 2022 den Musterfeststellungsantrag betreffend das Feststellungsziel 2 als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge betreffend die Feststellungsziele 1.1 bis 1.8 und 3 gegenstandslos sind.

Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sämtliche Feststellungsziele weiterverfolgen. Drei weitere Beigeladene sind innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten. Der Senat hat mit Beschluss vom7. Dezember 2022 die Musterbeklagte zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. B.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers hat keinen Erfolg. Über die Rechtsbeschwerden der drei Beigeladenen ist nicht gesondert zu befinden, da diese in einen Beitritt umzudeuten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 31, 42). I.

Das Oberlandesgericht hat seinen Musterentscheid (OLG Bremen, NZG 2022, 1727) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Musterverfahrensantrag sei zwar zulässig, auch wenn das Landgericht keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen habe, ob der Prospekt im Rahmen des Vertriebs der Beteiligung an den Musterkläger und die Kläger der ausgesetzten Verfahren tatsächlich verwendet wurde.

Das Feststellungsziel 2 sei aber unbegründet, weil eine Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) ausgeschlossen sei. Der Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sei eröffnet. Die Musterrechtsbeschwerdegegnerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prospektveranlasserin im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft sowie als Schwestergesellschaft mit der H. Consult GmbH als Konzeptentwicklerin, der H. Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH als mit dem Vertrieb der Anlage betraute Anbieterin und der H. Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft verflochten gewesen sei. Wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Einbindung und ihrer Funktion in der Umsetzung des Fondskonzepts als Treuhandkommanditistin, an der sie jedenfalls aufgrund ihrer Vergütungen nach dem Treuhandvertrag ein wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt habe, sei sie als hinter dem Prospekt stehende Person anzusehen. Im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung sei nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung der Gründungsgesellschafter für etwaige Prospektfehler nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn auf der Grundlage der Regelungen zur Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen. Dass die Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft gewesen sei, ändere daran nichts.

Wegen der Unbegründetheit des Feststellungsziels 2 seien die Feststellungsziele 1.1 bis 1.8 und 3 für gegenstandslos zu erklären, da insoweit das Sachentscheidungsinteresse entfallen sei. Die Feststellungsziele 1 und 3 seien ausschließlich auf einzelne Voraussetzungen einer Haftung der Musterbeklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bezogen, die wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aber von vorneherein ausgeschlossen sei. An einer weitergehenden Auslegung der Feststellungsziele dahingehend, dass sie auch auf Ansprüche auf anderweitiger Grundlage bezogen sein sollten, bestünde im Übrigen auch kein Interesse der Kläger der ausgesetzten Verfahren, da Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 BörsG aF verjährt seien und etwaige der Musterbeklagten zuzurechnende Pflichtverletzungen durch unzutreffende mündliche Zusicherungen im Rahmen des Vertriebs vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht erfasst würden. Dasselbe gelte - unabhängig davon, dass die Feststellungsziele 1 und 3 nicht erkennbar auf eine solche Haftung bezogen seien und nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen sei, dass eine Haftung auf treuhandvertraglicher Grundlage von der Ausschlusswirkung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgenommen wäre - für eine vom Musterkläger geltend gemachte Haftung der Musterbeklagten aus besonderer treuhandvertraglicher Grundlage, die der Musterkläger auf eine unterbliebene Richtigstellung unrichtiger Prospektangaben stütze, da diese Haftung nicht selbst an eine falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung und damit an eine in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig zu klärende Frage anknüpfe. II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Formulierung, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach den "Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt erkennen, welche Abänderung beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 12; Beschluss vom 27. Februar 2024 - II ZB 14/22, juris Rn. 32 ff.; jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304472024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.