Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Juli 2024
II ZR 206/22
Teilaufnahme eines durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits; Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppungsschäden von Neugläubigern
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 23. Juli 2024
- Aktenzeichen
- II ZR 206/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:230724UIIZR206.22.1
- Dokumentnummer
- KORE304302024
Amtlicher Leitsatz
1. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094).40 41 43
2. Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 81 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Verfahren sei ordnungsgemäß durch die Beklagte als Insolvenzschuldnerin aufgenommen worden. Dabei sei trotz des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers eine Umstellung der Klageanträge nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte nur Erbin des Insolvenzschuldners und bezüglich ihres Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet sei. In der Sache stünden der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche sowohl wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO als auch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems und vorsätzliche Insolvenzverschleppung zu. Das gelte auch für den erst nach Beendigung der Organstellung des Erblassers geschlossenen vierten Anlagevertrag. Zwar dürfte eine "Nachhaftung" des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO für erst nach seiner Abberufung geschlossene Verträge grundsätzlich ausscheiden. Ausgenommen seien aber Verträge, die - wie hier - noch innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) geschlossen würden, weil andernfalls eine zeitliche Schutzlücke für Neugläubiger bestünde. Unabhängig davon greife auch für den nach der Abberufung des Erblassers geschlossenen Vertrag noch seine Haftung aus § 826 BGB. Die Feststellungsanträge der Klägerin seien demnach ebenfalls begründet, ebenso wie der lediglich der Höhe nach geringfügig zu reduzierende Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagten sei auch insoweit die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsurteil ist bereits deshalb insgesamt aufzuheben, weil der Rechtsstreit teilweise (hinsichtlich der Berufung der Klägerin betreffend die Nebenforderungen aus dem vierten Anlagevertrag und hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung auf die Nebenforderungen der Klägerin aus den ersten drei Anlageverträgen) mangels wirksamer Aufnahme noch unterbrochen ist, so dass das Berufungsgericht diesbezüglich keine Sachentscheidung hätte treffen dürfen (dazu unter 1.), und eine Aufrechterhaltung des Urteils auch im Übrigen mit dem vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt mangels Anpassung der Anträge nicht in Betracht kommt (dazu unter 2.).
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer wirksamen Aufnahme des gesamten Rechtsstreits ausgegangen. Eine wirksame Aufnahme liegt nur hinsichtlich der Hauptforderungen der Klägerin (bezifferter Zahlungsbetrag und Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten), nicht aber hinsichtlich der Nebenforderungen in Form von Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vor.
a) Der Rechtsstreit ist durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Nachlass des Erblassers und der Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Beklagte am 17. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO insgesamt unterbrochen worden, da es sich bei sämtlichen von der Klägerin geltend gemachten Forderungen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinn von § 1967 BGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05, ZIP 2008, 1943 Rn. 1 mwN; OLG Köln, MDR 2003, 526; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 240 Rn. 7 aE). Hierzu gehören alle vererblichen Schulden des Erblassers, die schon vor dem Erbfall in seiner Person entstanden bzw. begründet waren (vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., § 1967 Rn. 2 mwN). Erfasst sind weiter Ansprüche, die zwar erst nach dem Erbfall entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlage aber schon vor dem Erbfall gegeben war (vgl. Erman/Horn, BGB, 17. Aufl., § 1967 Rn. 3a mwN; siehe auch Staudinger/Kunz, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1967 Rn. 64: dem Erblasser zuzurechnende Schulden). Dazu gehören auch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zur Verfolgung einer Nachlassverbindlichkeit, selbst wenn die anwaltliche Hilfe erst nach dem Tod des Erblassers in Anspruch genommen wurde.
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der gesamte Rechtsstreit formal wirksam gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes aufgenommen worden ist.
Dabei hat das Berufungsgericht allerdings fehlerhaft allein auf die Aufnahmeerklärung der Beklagten abgestellt. Diese Erklärung, die der Senat als Prozesshandlung uneingeschränkt nachprüfen und selbst auslegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - III ZB 46/22, juris Rn. 12; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 546 Rn. 13 mwN), war auf die eigene Berufung der Beklagten gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung beschränkt, wie sich bereits aus ihrem Verweis darauf ergab, dass sie nach § 184 Abs. 2 InsO zur Aufnahme des Rechtsstreits gehalten sei, soweit betreffend die von ihr im Prüfungstermin bestrittene Forderung ein erstinstanzliches Urteil zu Gunsten der Klägerin vorliege.
Von Seiten der Klägerin liegt aber eine den Anforderungen des § 250 ZPO genügende konkludente Aufnahmeerklärung bezüglich ihrer eigenen Berufung vor. Die Aufnahme nach § 250 ZPO muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch durch Auslegung ergeben, wenn der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird und insbesondere auch für den Prozessgegner zweifelsfrei erkennbar ist, dass mit Zugang dieser Erklärung der Rechtsstreit aufgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 Rn. 41 mwN).
Dem genügt das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022. Mit Ersterem hat sie auf die entsprechende Anforderung des Berufungsgerichts zur Fortsetzung des Verfahrens die von ihr eingereichten Anlagen nochmals in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, mit Zweiterem hat sie zu der Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 10. März 2022, die sich auch mit der Begründetheit ihrer Berufung befasst hatte, Stellung genommen und dargelegt, dass ihrer Klage auch hinsichtlich des vierten Anlagevertrags stattzugeben sei. Damit hat sie zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie das Berufungsverfahren (auch) insoweit fortsetzen wollte. Dass die Beklagte dies ebenso verstanden hat, ergibt sich daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 27. April 2022 auch zur Frage ihrer Haftung für den vierten Anlagevertrag Stellung genommen und diesbezüglich die Zulassung der Revision angeregt hat. Dass die Schriftsätze der Klägerin vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden sind, ist durch das anschließende rügelose Verhandeln der Beklagten in der Berufungsinstanz geheilt (§ 525 Satz 1, § 295 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; Beschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 147/98, ZIP 1999, 75, 76; Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, juris Rn. 44).
c) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Aufnahme gemäß § 240 Satz 1 ZPO nur hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen aus ihren Anlageverträgen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vorlagen, weil es hinsichtlich der Nebenforderungen der Klägerin an einer wirksamen Forderungsanmeldung gemäß §§ 174 ff. InsO fehlt.
aa) Dass die Klägerin den Rechtsstreit nur gegen die widersprechende Beklagte und nicht auch gegen den die Forderungsanmeldung ebenfalls bestreitenden Insolvenzverwalter aufgenommen hat, ist unschädlich. Die Aufnahme zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt nicht voraus, dass der Rechtsstreit auch gegenüber weiteren Bestreitenden aufgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, ZIP 1998, 1113, 1114 mwN; Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, Stand Januar 2017, § 184 Rn. 25).
bb) Mit Urteil vom heutigen Tage (II ZR 222/22, Rn. 20 ff., zVb) hat der Senat entschieden und näher begründet, dass die wirksame Aufnahme eines zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreits (auch) zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§184 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine wirksame Forderungsanmeldung voraussetzt.
cc) Eine den Anforderungen von § 174 InsO genügende Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren liegt nur hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderungen (Zahlungsbetrag ohne Zinsen und Feststellung der Freistellungsverpflichtung) vor.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304302024Gilt das für Ihren Fall?
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