Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. März 2023

III ZR 108/22

Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Einbeziehung in Investmentvertrag; Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
2. März 2023
Aktenzeichen
III ZR 108/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:020323UIIIZR108.22.0
Dokumentnummer
KORE303962023

Amtlicher Leitsatz

Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in Investmentvertrag, Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen

1. Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden.15

2. Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB.15

3. Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr genügt es, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 18 ff).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als damit das die Berufung der Klägerin zurückweisende Versäumnisurteil vom 30. September 2021 in Bezug auf Vertriebsentgelte in Höhe von 1.250 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 249,90 € aufrechterhalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 9 von 13 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Das zulässige Rechtsmittel ist im erhobenen Umfang begründet. Es führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). I.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der Zulässigkeit der Klage und insbesondere der Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts am Wohnsitz der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO - der die im Verwaltungsreglement enthaltene abweichende Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 19 EuGVVO nicht entgegenstehe - sowie unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2019 (C-272/18, WM 2019, 2258) zur Unwirksamkeit von Rechtswahlklauseln in Treuhandverträgen mit Verbrauchern über die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen.

In der Sache haben sie - wogegen sich die Revision allein wendet - einen Anspruch der Klägerin verneint.

Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, hat das Berufungsgericht zur Begründung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben sei. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB "in Verbindung mit dem Verwaltungsreglement" des Fonds, das durch den Erwerb der Anteile zustande gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 26 KAGB könne aber im Hinblick auf den die Bildung von unterschiedlichen Anteilklassen erlaubenden § 96 Abs. 1 KAGB, dessen Vorgaben die Beklagte beachtet habe, nicht bejaht werden. Eine Vertragspflichtverletzung folge auch nicht aus der Vertiefung des Vorbringens der Klägerin zu einer Benachteiligung von Privatanlegern in der Berufungsinstanz.

Der Klägerin stehe aus dem Investmentvertrag ebenfalls kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung eines Teils der "Verwaltungspauschale" in Höhe von 1,35 % "nach §§ 675, 670, 677 BGB" zu. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beklagte die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Verwaltungsreglements nachgewiesen habe und dessen Regelungen daraufhin wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien durch Zeichnung der Fondsanteile einbezogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die als solche grundsätzlich der Inhaltskontrolle unterlägen. Sie verstießen aber nur gegen die §§ 307 ff BGB, wenn ihr Inhalt von Rechtsvorschriften abweiche, was nicht der Fall sei, da insbesondere § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten erlaube. Dem Amtsgericht sei beizupflichten, dass die streitige Klausel insgesamt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden unterliege, wobei entgegen der Ansicht der Klägerin nichts Anderes aus dem Senatsurteil vom 22. September 2016 (III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387) folge. Auch habe es zu Recht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot und keine überraschende Klausel angenommen. Schließlich sei kein Anspruch aus § 826 BGB erkennbar. II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da für die Beurteilung der Rechtslage erhebliche Tatsachenfeststellungen fehlen.

1. Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 f; BGH, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 991 Rn. 14 ff; vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, NJW 1997, 397 und vom 2. Juli 1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90, 91) nach Art. 17 Abs. 1c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für Verbraucherklagen angenommen, da die Klägerin als Privatanlegerin die beklagte Kapitalverwaltungsgesellschaft in Anspruch nimmt (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO Rn. 5 ff mwN). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist schon deshalb nicht durch Artikel 19 Nr. 1 des Verwaltungsreglements abbedungen worden, weil die für eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Art. 19 EuGVVO nicht vorliegen.

2. Das Berufungsgericht hat indessen rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der in den vereinnahmten Kostenpauschalen enthaltenen anteiligen Vertriebsentgelte verneint. Denn es hat, was die Revision zu Recht beanstandet, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die seine nicht näher begründete Annahme tragen würden, dass Artikel 12 des Verwaltungsreglements zur Kostenpauschale in der vorgelegten Fassung vom 1. Februar 2019 oder zumindest in einer dieser inhaltlich entsprechenden Fassung Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden ist. Ist aber diese Regelung nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, hat die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin die laufenden Kostenpauschalen unberechtigt dem Fondsvermögen entnommen. In diesem Fall stehen der Klägerin grundsätzlich vertragliche Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 667 BGB auf - gemessen an ihrer Beteiligung am Fondsvermögen - anteilige Rückerstattung (auch) der in den Kostenpauschalen enthaltenen Vertriebsentgelte zu. Auf den Inhalt des Artikels 12 des Reglements käme es dabei nicht (mehr) an.

a) Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass bei - von der Revision nicht angegriffener - materieller Beurteilung nach inländischem Recht die Bestimmungen im Verwaltungsreglement des luxemburgischen Anlageprospekts als (von der zuständigen luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde genehmigte) Anlagebedingungen im Sinne des § 162 KAGB und somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB zu behandeln sind. Als solche müssen sie in den zwischen den Parteien bestehenden Investmentvertrag, bei dem es sich um einen durch das Kapitalanlagegesetzbuch besonders ausgestalteten Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß § 611, § 675 Abs. 1 BGB handelt, mit dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft fremde Vermögensinteressen eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 56 [zum früheren InvG]; jeweils mwN), wirksam einbezogen worden sein. Nach § 305 Abs. 2 BGB setzt die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in eine Vereinbarung mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB - abgesehen von dessen Einverständnis mit ihrer Geltung - voraus, dass ihr Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2). Insoweit gelten seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 - anders als noch nach § 23 Abs. 3 AGBG - auch im Verhältnis zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem (Privat-)Anleger keine Besonderheiten (vgl. Senat aaO Rn. 19 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857 S. 52).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303962023

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